Reschitza - Da die Zahl der Landwirte bzw. Bewohner des ländlichen Raums, die bisher ihre Steuererklärungen bei der Generaldirektion Karasch-Severin für Öffentliche Finanzen (DGFPC-S ) abgegeben haben, sehr gering ist, wandte sich die DGFPC-S an die Öffentlichkeit mit einem Kommuniqué, in welchem die wichtigsten Daten des Regierungsbeschlusses OG 8/2013 zusammengefasst sind, die im Amtsblatt Monitorul Oficial 54/23.01.2013 erschienen sind. In erster Linie wird betont, dass die Steuererklärungen der Landwirte bis am Montag, dem 27. Mai, bei DGFPC-S vorzulegen sind.
Wer über besteuerbare landwirtschaftliche Einkünfte verfügt und bis Montag seine Steuererklärung nicht vorlegt, der riskiert eine Amtsstrafe von 500 Lei. Zur Steuererklärung kann aus dem Internet das Formular 221 heruntergeladen werden. Es ist „auszufüllen von natürlichen Personen, die Einkommen erzielen aus der Kultivierung von Nutzpflanzen, Wein- und Obstgärten, aus der Bienenzucht und Tierhaltung, einschließlich dem Verkauf von auf natürlichem Weg anfallenden Produkten aus diesen landwirtschaftlichen Aktivitäten“.
Kalkuliert wird die Besteuerung landwirtschaftlicher Aktivitäten durch die Anwendung einer Besteuerungsrate von 16 Prozent auf die staatlich festgelegten Einkommensnormen. Bezahlt werden muss die landwirtschaftliche Einkommensbesteuerung in zwei Raten, bis zum 25. Oktober und bis zum 15. Dezember. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Flächen von bis zu zwei Hektar (wenn sie mit Getreide, Ölpflanzen, Kartoffeln oder Zuckerrüben bebaut sind), von bis zu einem Hektar Tabakpflanzungen, von bis zu 1,5 Hektar Obstbaumpflanzungen, die Früchte tragen, von bis zu 0,5 Hektar (Feldgemüse, Weingärten), von bis zu 0,3 Hektar Blumen- und Zierpflanzenzucht und von bis zu 0,2 Hektar Gemüse unter Schutzfolie oder in Gewächshäusern. Ebenfalls steuerbefreit ist die Haltung von zwei Kühen, bis zu zehn Schafen und/oder Ziegen, bis zu sechs Mastschweinen, bis zu 50 Bienenstöcken und von bis zu hundert Stück Hausgeflügel.
Die staatlich festgelegten Einkommensnormen (mit denen Unter-Schätzungen des Eigeneinkommens vermieden werden sollen), die mit 16 Prozent der Einkommensnorm besteuert werden, liegen bei Getreide über zwei Hektar bei 449 Lei/ha, bei Ölpflanzen über zwei Hektar bei 458 Lei/ha, bei Kartoffeln, die auf mehr als zwei Hektar angebaut sind, bei 3488 Lei/ha und bei mehr als zwei Hektar Zuckerrüben bei 697 Lei/ha. Tabak, der auf mehr als einem Hektar gepflanzt ist, hat eine Einkommensnorm von 1060 Lei/ha, Feldgemüse auf mehr als 0,5 Hektar wird auf 4001 Lei/ha geschätzt, Gewächshausgemüse auf über 0,2 ha auf 8033 Lei/ha, früchtetragende Obstbäume auf über 1,5 ha auf 4709 Lei/ha und tragende Weinreben auf mehr als 0,5 ha auf 1385 Lei/ha.
Wer mehr als zwei Kühe besitzt muss von einer Einkommensnorm von 453 Lei/Kuh ausgehen, bei mehr als 50 Schafen/Ziegen von einer Einkommensnorm von 65 Lei/Schaf/Ziege, bei über zehn Mastschweinen von 177 Lei/Mastschwein, bei über 50 Bienenstöcken von 70 Lei/Bienenstock und bei über 100 Stück Hausgeflügel von einer Einkommennorm von 3 Lei/Stück. Diese Besteuerungsnormen, die zu der Grundsteuer hinzukommen, sind nach jahrzehntelang ausgefallenen Steuereinnahmen und Besteuerungsnormen für die Landwirtschaft und die Agrarproduktion gekommen und haben im ländlichen Raum für nicht geringe Aufregung gesorgt. Die fehlende Begeisterung für die Vorlage der Steuererklärungen ist ein Aspekt des Ausdrucks dieser stillschweigenden Opposition gegen die Landwirtschaftsbesteuerung in obiger Form.