Öffentlicher Grund von Fahrzeugen befreit

Hunderte herrenlose Pkws belegen jährlich bitter notwendige Stellplätze

Hermannstadt - Eine stattliche Anzahl von 375 verlassenen Fahrzeugen hat das Bürgermeisteramt Hermannstadt/Sibiu seit Anfang des Jahres und bis Ende Juli von der öffentlichen Domäne entfernen lassen und die somit gesetzeswidrig belegten Stellplätze oder Grünflächen befreit. Der Stadtverwaltung zufolge ist die Tätigkeit zur Identifikation der verlassenen oder herrenlosen Fahrzeuge fortlaufend und anspruchsvoll, da die gesetzlich vorgegebenen Verfahren durchzugehen sind, anhand derer die Eigentümer identifiziert und wiederholt abgemahnt werden, die Fahrzeuge von der öffentlichen Domäne zu entfernen oder sie wieder fahrtüchtig zu machen, damit der öffentliche Raum und die notwendigen Stellplätze nicht unnötig belegt werden.
Seit Jahresanfang und bis 30. Juli wurden auf der öffentlichen Domäne 486 verlassene Fahrzeuge identifiziert, von denen 331 von den Eigentümern infolge von Mahnungen entfernt oder wieder in den Straßenverkehr eingeführt wurden. Nach fruchtlosem Verstreichen der hierzu gesetzten Fristen schleppte der öffentliche Dienst zur Verwaltung des Öffentlichen und Privaten Grundes 44 Fahrzeuge ab und weitere 111 Fahrzeuge werden nach Beendigung der gesetzlichen Schritte und Verfahren demnächst von den Eigentümern oder dem vorgenannten städtischen Dienst entfernt.
Von den bislang abgeschleppten Pkws wurden heuer 56 im Rahmen zweier im Januar und Juli veranstalteten Aukti-onen als Altmetall verwertet.
Ein besonderer Fall ereignete sich im Stadtteil Dioda, wo hinter dem Gebäude der Finanzverwaltung auf dem Platz einer vormaligen städtischen Fernwärmeanlage 22 Fahrzeuge auf einem knapp 2000 Quadratmeter großen Privatgrundstück eines Handelsunternehmens gelagert werden. Angesichts der Tatsache, dass diese Fläche nicht zur öffentlichen Domäne gehört, ist der zuständige Dienst der Bürgermeisteramtes nicht befugt, einzugreifen und die Eigentümer abzumahnen, den Bereich von den betreffenden Fahrzeugen zu befreien. Für ein gepflegteres Erscheinungsbild der Gegend hat der Straßenreinigungsdienst jedoch den Eigentümer des Grundstücks abgemahnt, dieses entsprechend seinen gesetzlich vorgegebenen Pflichten zu reinigen und instandzuhalten.