Zur Rückgabe an Glaubensgemeinschaften

Hermannstadt (ADZ) - Promulgiert hat Staatspräsident Klaus Johannis am 18. März die Novelle der Eilverordnung Nr. 94/2000 über die Rückgabe von Immobilien, die den Glaubensgemeinschaften in Rumänien gehört haben und in der kommunistischen Zeit widerrechtlich enteigneten worden sind. Die Gesetzesänderung war von Silviu Vexler, dem Abgeordneten der jüdischen Minderheit, in Absprache mit dem DFDR-Abgeordneten Ovidiu Gan] eingebracht worden.

Ergänzt werden im Falle der Eilverordnung die bisherigen Regelungen der Rückgabe von Kirchenimmobilien durch einen Absatz, demzufolge davon ausgegangen wird, dass eine von einer Kultgemeinschaft beantragte Immobilie, die sich im Besitz des Staates befunden hat oder befindet, widerrechtlich enteignet worden ist, auch wenn die Enteignung durch formelle Beweise nicht nachgewiesen werden kann. Diese vorausgesetzte Annahme der Widerrechtlichkeit kann vom derzeitigen Inhaber (d. h. dem Staat) auf gesetzlichem Weg angefochten werden. Bisher mussten die Antragsteller einer Rückgabe nachweisen, dass die Immobilie durch Missachtung des rechtlichen Rahmens enteignet worden ist. Zugute kommt diese Gesetzesänderung der orthodoxen und griechisch-katholischen Kirche, jedoch auch der römisch-katholischen, den reformierten Kirchen (darunter auch der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien) und der jüdischen Gemeinschaft.

Das vom Parlament verabschiedete und vom Staatspräsidenten gegengezeichnete Gesetz beinhaltet desgleichen eine Novelle des Gesetzes Nr. 165/2013 über die Maßnahmen zum Abschluss des Restitutionsprozesses in natura oder durch eine Entschädigung. Die Gesetzesänderung umfasst die Regelungen zum Festlegen des notariellen Rasters, um den Wert der Immobilie zu ermitteln.