Das Arbeitsamt informiert

Eine Anstellung im Ausland hat nicht leichtfertig oder überstürzt zu erfolgen

Das Hermannstädter Arbeitsamt bietet Informationen für eine arbeitsrechtlich konforme Anstellung der interessierten Hermannstädter im Ausland. | Foto: ITM Sibiu

Zur Vorbeugung von Missbrauch und zur Verringerung der Risiken, denen sich rumänische Bürgerinnen und Bürger aussetzen, die eine Anstellung im Ausland, auch als Leih- oder Saisonarbeiter anstreben, veranstaltet das Hermannstädter Arbeitsamt Informationsmaßnahmen zur Aufklärung über Rechte, Pflichten und Risiken, die hierbei zu beachten sind.

Dementsprechend empfiehlt das Arbeitsamt im Ausland Arbeit suchenden Personen, die Arbeitsangebote, die mittels Privatpersonen oder Anzeigen online veröffentlicht werden, nicht leichtfertig anzunehmen, sondern ein Exemplar des unterzeichneten Arbeitsvertrages vor ihrer Abfahrt aus Rumänien anzufordern, die Vertragsklauseln genauestens einzusehen, und den Vertrag nicht zu unterzeichnen, sofern keine umfassende Kenntnis des Vertragsinhaltes besteht. 

Außerdem wird gewarnt, keine Vermittlungsgebühren, Garantien oder Beträge für noch nicht erbrachte Transportleistungen zu entrichten oder das Recht auf Einnahme der Vergütung für die erbrachten Leistungen zugunsten anderer abzutreten. 

Für das Erbringen ihrer Dienste zur Vermittlung der rumänischen Arbeitskräfte haben die Agenturen schriftliche Vermittlungsverträge mit den rumänischen Staatsbürgern zu schließen, die eine Anstellung im Ausland suchen. Diese Verträge haben, unter anderem, die Angaben betreffend die Benennung des Arbeitgebers im Ausland oder dem Land, in dem die Anstellung erfolgen soll, die Vertragsdauer, den Beruf, die Arbeits- und Ruhezeiten, die Vergütungsbedingungen, den Stundensatz und/oder den Monatslohn, die Transport- und Wohnbedingungen sowie jene betreffend den Sozialschutz zu enthalten. Die Vermittlungsagenturen sind verpflichtet, die Schließung von Arbeitsverträgen zwischen den rumänischen Arbeitnehmern und den ausländischen Arbeitgebern auch in rumänischer Sprache und vor ihrer Ausreise zu gewährleisten, wobei diese ebenfalls genannte Angaben enthalten müssen. Für zusätzliche Informationen sind Interessierte eingeladen, sich bei dem Internetauftritt des Hermannstädter Arbeitsamtes unter itmsibiu.ro sowie dem der Arbeitsaufsicht auf der Homepage inspectiamuncii.ro kundig zu machen.

Zudem sind auch die Bedingungen bei der Leiharbeit zu beachten, die besonders von Unternehmen im osteuropäischen Raum betrieben wird und die entsprechend der ständigen EU-Rechtsprechung und den Landesgesetzen der Zielländer, oft Österreich und Deutschland, aber auch Belgien oder die Niederlande, zu erfolgen hat. Der Schutz von überlassenen Arbeitskräften soll dadurch gewährleistet werden, dass die Überlassung ohne ausdrückliche Zustimmung der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. 

Der Verleiher muss über die Arbeitsbedingungen eine schriftliche Grundvereinbarung und eine Überlassungsmitteilung ausstellen. Bei jeder einzelnen Überlassung muss der Verleiher den Arbeitnehmern die wesentlichen Umstände der Beschäftigung mitteilen, z. B. den Beschäftiger, die Einstufung in den Kollektivvertrag des Beschäftigers, den Grundlohn, Zulagen, Art der Tätigkeit und andere. 

Betreffend weiterer wesentlicher Punkte einer Anstellung im Ausland wie die Anmeldung zur Sozialversicherung, die Pflichten und Rechte der Leiharbeiter, die Grundlagen und Hintergründe der Entlohnung der Arbeitskräfte, die Nutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie die Arbeitszeit gilt grundsätzlich das Gleichstellungsprinzip, das besagt, dass den Leiharbeitnehmern die Bedingungen sicherzustellen sind, die auch den eigenen Arbeitskräften des entleihenden Unternehmens gewährt werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema können den Internetseiten der Arbeitsämter und Arbeiterkammern des jeweiligen Ziellandes entnommen werden, mittlerweile häufig auch in rumänischer Sprache.