Rumänien erweitert seine Ziele für erneuerbare Energien im Einklang mit EU-Initiativen wie „Fit for 55“ und „REPowerEU“. Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch auf 36,2 Prozent steigen. Dies bedeutet die Erweiterung erneuerbarer Kapazitäten um 11,9 GW.
Ein weiteres drängendes Thema ist die bevorstehende Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED 3“) der EU. RED 3 prägt die Zukunft der erneuerbaren Energien in ganz Europa; ihre strengen Standards und Zeitpläne erfordern erhebliche Investitionen in Technologie und Infrastruktur.
Errichtung neuer E-RES Kapazitäten
In diesem Kontext stehen in Rumänien derzeit zahlreiche E-RES Kapazitäten (Anlagen von Pro-sumern, Industrieunternehmen oder Freiflächen-Projektentwickler) vor dem Baubeginn. Nebst den vielen Herausforderungen im Genehmigungsprozess vor Erreichen der Baureife (ready to build), sollte der Inhalt des Werkvertrages für die Errichtung der Produktionskapazität auf keinen Fall vernachlässigt werden. Besonderer Berücksichtigung bedarf dabei das Abnahmeverfahren, zu dem daher einige Anmerkungen folgen.
Abnahme beim Abschluss der Bau- bzw. Montagearbeiten
Ist eine Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben erforderlich (dies gilt für E-RES Produktionskapazitäten durch Nicht-Prosumer, z. B. durch Freiflächen-Projektentwickler), so gilt für die Bauabnahme der Regierungsbeschluss Nr. 343/2017 („RB 343“). Ist für das Bauvorhaben hingegen keine Baugenehmigung erforderlich (so z. B. für Prosumer), gilt der Regierungsbeschluss Nr. 51/1996 („RB 51“). RB 343 und RB 51 stellen die einzige Rechtsgrundlage betreffend die Abnahme von Bauleistungen bzw. Montagearbeiten in Rumänien dar.
Ein Investor erklärt durch die Abnahme, dass er die Bau- bzw. Montageleistungen mit oder ohne Einwände akzeptiert und dass der Bau/das Werk in Betrieb genommen werden kann. Durch die Abnahme wird ferner bestätigt, dass der Auftragnehmer die Montageleistungen im Einklang mit den erhaltenen Genehmigungen und Zustimmungen, dem Werkvertrag, der Ausführungsdokumentation, sowie den anwendbaren technischen Normen ausgeführt hat.
Besonders dann, wenn eine E-RES Produktionskapazität keiner Baugenehmigung bedarf und somit RB 51 Anwendung findet, kommt es in der Praxis oft vor, dass im Werkvertrag die Abnahme der Montageleistung nicht ausreichend geregelt wird, womit Rechtssicherheit verloren geht.
Abnahme beim Abschluss der Montagearbeiten
Die Abnahme der Montagearbeiten wird gemäß RB 51 in vier Etappen organisiert:
- Abnahme am Ende der Montagearbeiten (recepția la terminarea lucrărilor de montaj);
- Inbetriebnahme (recepția punerii în funcțiune) – nach Beendigung der Testproben – mindestens Dauer und nachweisende Unterlagen, die vom Auftragnehmer vorzulegen sind, sollten im Werkvertrag geregelt werden;
- Schlussabnahme (recepția finală) – nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für die Montagearbeiten – Gewährleistungsfrist, Prozedur, und Garantien sind im Werkvertrag im Detail vorzusehen;
- endgültige Abnahme (recepția definitivă) – zur Bestätigung der Erreichung der geplanten technologischen Leistungen, nach Ablauf der Gewährleistungsfrist – die genaue Angabe der erforderlichen technischen Parameter sowie die Prozedur zur Geltendmachung etwaiger Nacharbeits- oder Reparaturverpflichtungen während der Gewährleistungsfrist werden in der Praxis sehr oft unzureichend klar vertraglich geregelt.
Abnahmeausschuss
Die klare Zusammensetzung des Abnahmeausschusses ist ferner von äußerster Wichtigkeit. Der Abnahmeausschuss muss unbedingt aus fünf Mitgliedern bestehen:
- Vertreter des Investors (zugleich Vorsitzender des Abnahmeausschusses);
- Vertreter des lokalen Bürgermeisteramts – dieser kann fehlen, wenn keine Baugenehmigung für das Bauvorhaben ausgestellt wurde;
- drei von dem Investor bestellte Spezialisten im Montagebereich, die bei der Planung oder Ausführung der Montagearbeiten nicht involviert waren – mit diesen Spezialisten ist ein Arbeits- oder einen Dienstleistungsvertrag erforderlich;
- Im Falle von Arbeiten mit gesteigerter Wichtigkeit oder hohen Risiken ist die Anwesenheit weiterer Mitglieder erforderlich.
Rechtswirkungen der Abnahme
Art. 29 des RB 51 regelt die Rechtswirkungen der Abnahme wie folgt: „Nach Abschluss des Abnahmeprotokolls kann der Investor über die in dem Abnahmeprotokoll erwähnten Ansprüche hinaus keine Mängelbeseitigung, Vertragsstrafe (Verzugszinsen), Minderung und ähnliches geltend machen. Eine Ausnahme hiervon sind versteckte Mängel, die binnen der vertraglichen Frist entdeckt werden.“
Fazit
Aufgrund der wesentlichen Konsequenzen der Abnahme ist es höchst empfehlenswert, die dafür wichtigen Aspekte (Verzugszinsen, Einbehalte, Mängel, usw.) sorgfältig im Werkvertrag zu regeln, und auch das Muster des Abnahmeprotokolls dem Werkvertrag als Anlage beizufügen.
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