Jedes Jahresende bringt Freude, Weihnachtslieder und in Rumänien auch steuerliche Änderungen.Am 21. Dezember 2020 wurde das Gesetz 296/2020 zur Änderung des Steuergesetzbuches veröffentlicht.
Viele dieser Änderungen erfüllen lange Erwartungen, andere beheben alte Unstimmigkeiten und praktische Schwierigkeiten und schaffen Erleichterungen für Unternehmen und deren Mitarbeiter. Dazu gehören:
• Die Möglichkeit der steuerlichen Konsolidierung auf Gruppenebene, wodurch Gesellschaften derselben steuerlichen Gruppe steuerliche Gewinne und Verluste ausgleichen können. Auf Gruppenebene gelten nur die Nettogewinne nach Ausgleich im Rahmen der Gruppe als Besteuerungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.
• Detaillierte Pflichten für ausländische juristische Personen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien liegt, einschließlich (i) Anmeldung bei den Steuerbehörden, (ii) Buchführung und Einreichung von Abschlüssen nach rumänischen Rechnungslegungsstandards, (iii) Eintragung als Körperschaftssteuerzahler und (iv) Beibehaltung der steuerlichen Ansässigkeit in Rumänien für mindestens ein Geschäftsjahr. Wird eine ausländische juristische Person hiernach sowohl in Rumänien als auch in einem anderen Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, als ansässig betrachtet, wird die Ansässigkeit gemäß den Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens festgelegt.
• Aufhebung der Abzugsfähigkeitsgrenze von 30% bei Berichtigungen wegen Wertminderung von Forderungen (aufgrund nachträglicher Änderungen erst ab dem 1. Januar 2022). Hiernach sind nicht nur Aufwendungen für Rückstellungen, sondern auch diejenigen für die Abschreibung nicht einziehbarer Forderungen vollständig von der Körperschaftssteuer absetzbar.
• Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer, z.B. Anteile aus Stock Option Plans, zum Zeitpunkt der Gewährung.
• Aufwendungen für die Wertminderung elektronischer Registrierkassen gelten als „nicht abzugsfähig” von der Körperschaftssteuer, sind jedoch als „Steuerguthaben (credit fiscal)” von der zu zahlenden Körperschaftsteuer abziehbar (wie bei Sponsoring).
• Sponsoring / private Stipendien, die vom Empfänger in einem Geschäftsjahr zurückgezahlt werden, das vom Jahr, in dem diese gewährt (und von der Körperschaftssteuer abgezogen) wurden, abweicht, kommen zu der im Quartal/Jahr der Erstattung geschuldeten Körperschaftssteuer hinzu. Bei Erstattung in demselben Geschäftsjahr berichtigt das Unternehmen die in den vorherigen Quartalen abgezogenen Beträge im Quartal/Jahr der Erstattung.
• Geschenkgutscheine, die Gesellschaften Dritten, die keine anderen Einkünfte von ihnen erhalten, gewähren, (z. B. Geschäftspartner), werden als „Sonstige Erträge” für Einkommenssteuerzwecke nur mit 10% besteuert.
• Gesellschaften können ihren Arbeitnehmern verschiedene einkommenssteuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen gewähren, u. a.:
- bis zu 400 Lei/Monat Beihilfe für die Unterstützung von Telearbeit. Hierfür sind keine Belege erforderlich; der Betrag ist für Körperschaftssteuerzwecke vollständig abzugsfähig.
- bis zu 1500 Lei /Monat/Kind als Beihilfe für die frühzeitige Ausbildung. Im Sinne der Körperschaftssteuer ist dieser Betrag „nicht abzugsfähig”; jedoch als Steuerguthaben (credit fiscal) von der geschuldeten Körperschaftssteuer abziehbar.
- Aufwendungen für Tests oder Impfungen von Arbeitnehmern zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten, die die Gesundheit der Bevölkerung/anderer Mitarbeiter gefährden.
- private Nutzung des Dienstwagens durch Arbeitnehmer – nun auch bei Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus (Mikrounternehmen, Steuerzahler im Bereich Hotel- und Gastgewerbe).
• Möglichkeit der Berichtigung der USt.-Bemessungsgrundlage bei Rechnungen, die seit mehr als einem Jahr unter bestimmten Umständen nicht eingezogen wurden.
• Möglichkeit der Bestellung steuerlicher Vertreter für USt.-Zwecke in Rumänien durch hier nicht zu USt.-Zwecken registrierte Unternehmer.
• Erhöhung der Obergrenze für das System der „Umsatzsteuer bei Einkassierung der Rechnung (TVA la încasare)” von 2,25 Millionen Lei auf 4,5 Millionen Lei.
• Verlängerung der Frist für die Einreichung einiger Steuererklärungen (z.B. die einheitliche Erklärung, Umleitung eines Teils der gezahlten Steuer) und die Zahlung der Einkommensteuer bis zum 25. Mai (vorher 15. März).
Fazit
Die Neuerungen bringen mehrere Vorteile für Steuerpflichtige und können auch auf makroökonomischer Ebene positive Effekte auslösen.
So kann die neue Gesetzgebung auf Gruppenebene/ inHolding-Strukturen zusätzliche Möglichkeiten zur Nutzung steuerlicher Verlustvorträge eröffnen oder Cashflow-Probleme lösen. Andererseits dürften sie, vor allem i. V. m. mit den Regeln über Gesellschaften, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien liegt, die Attraktivität Rumäniens für Auslandsinvestitionen erhöhen.
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