Am 19. Januar 2021 ist die Anweisung Nr. 1 des Vorsitzenden der Nationalen Agentur für die Öffentliche Vergabe zur Änderung öffentlicher Aufträge („Anweisung“) in Kraft getreten. Ihr Zweck besteht u. a. aus der Reduzierung der Anzahl der Rechtsakte durch Konsolidierung und Aktualisierung von drei Anweisungen (Nr. 3/2017, 2/2018 und 1/2019), die nun nicht mehr gelten, sowie der einheitlichen Rechtsanwendung.
Regelung
Die Anweisung regelt grundsätzlich:
- das Verfahren zur Vornahme von Änderungen öffentlicher Aufträge – dies beinhaltet z. B. die Festlegung, ob die geplante Auftragsänderung wesentlich ist und somit eines neuen Vergabeverfahrens bedarf, oder ohne ein solches Verfahren zulässig ist, eine Analyse zur Notwendigkeit und Begründung der Änderung, die Prüfung der Verfügbarkeit der Geldmittel, die Form der Zustimmung der Parteien zur Auftragsänderung (z. B. Zusatzurkunde, Briefwechsel, Anweisung des Auftraggebers), die Registrierung der Änderungen;
- wesentliche und nicht wesentliche Änderungen öffentlicher Aufträge anhand praktischer Beispiele;
- die Preisanpassung (mit Beispielen zur Preisanpassung als Folge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestgehalts sowie zu mehreren Änderungsarten);
- Änderungen (einschließlich Preisanpassung) öffentlicher Aufträge, die aufgrund der DVO Nr. 34/20061 erteilt und aufgrund des Gesetzes 98/20162 bzw. 99/20163 vergeben wurden.
Nicht wesentliche Änderungen, die keines neuen Vergabeverfahrens bedürfen, können aufgrund
- klarer, präziser und eindeutiger Überprüfungsklauseln oder Optionen, die in den Auftragsunterlagen vorgesehen sind und bestimmte gesetzliche Bedingungen erfüllen müssen, oder
- ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen
vorgenommen werden.
Änderungen aufgrund von Überprüfungsklauseln
Überprüfungsklauseln in den Auftragsunterlagen können Optionen zur Ergänzung oder Reduzierung des Vertragsinhalts oder -volumens sowie weitere Änderungen des Vertrags betreffen. Die Anweisung enthält praktische Beispiele solcher Klauseln und Bedingungen für entsprechende Änderungen (z. B. Lieferung von Produkten auf dem neuesten Stand der Technik, wenn der Auftragnehmer während der Auftragsdauer bessere Versionen der angebotenen Produkte auf den Markt bringt, gegen Zahlung der angebotenen oder angepasster Preise, je nach Auftragsunterlagen; Preisanpassung zur Widerspiegelung der Verlängerung des Vergabeverfahrens über die ursprüngliche Gültigkeitsdauer der Angebote gemäß den Auftragsunterlagen hinaus, aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers stehen).
Änderungen aufgrund Gesetzes
Für alle Änderungen (zusätzliche Bau-/Dienstleistungen oder Lieferungen vom ursprünglichen Auftragnehmer, unvorhersehbare Umstände, Wechsel des Auftragnehmers, Änderungen niedrigen Werts, sowie weitere nicht wesentliche Änderungen), die im Primärgesetz geregelt werden, enthält die Anweisung praktische Beispiele zulässiger und u. U. unzulässiger Änderungen.
Zusätzlich regelt sie die Berechnung der Preiserhöhung für verschiedene Änderungsfälle (z. B. Ausgleich des Werts zusätzlicher Produkte aus unvorhersehbaren Umständen mit dem Wert von Produkten, auf die verzichtet wird) zwecks Beachtung des erlaubten Höchstanteils der Preiserhöhung.
Von den in der Anweisung erwähnten Beispielen weiterer nicht wesentlicher Änderungen sind hervorzuheben:
- die Ersetzung des Konsortialleiters durch ein Konsortialmitglied und/oder die Änderung der ursprünglichen Konsortialkonstellation durch Übernahme der Befugnisse eines oder bestimmter Mitglieder durch ein anderes oder durch die restlichen Mitglieder, soweit z. B. die ursprünglichen qualitativen Eignungskriterien auch in der geänderten Konstellation erfüllt werden und das Mitglied, das der Auftraggeber verlangt hat, etwaige wesentliche Aufgaben erfüllt;
- die Änderung der Beteiligung der Konsortialmitglieder unter Beachtung bestimmter Bedingungen, die in der Anweisung erwähnt werden;
- Einfügung oder Ersetzung eines Subunternehmens unter Einhaltung bestimmter gesetzlichen Bedingungen;
- die Preisanpassung im Falle der Verlängerung der ursprünglichen Auftragsdauer aus Gründen, die unabhängig von dem Auftragnehmer sind, soweit die Anpassung keine wesentliche Änderung darstellt.
Fazit
Die Reduzierung der Anzahl der Rechtsakte bzw. die Konsolidierung und Aktualisierung der Bestimmungen und die Erstellung von Arbeitsmitteln mit praktischen Beispielen sind zweifellos begrüßenswert. Die Praxis wird zeigen, inwieweit die Auftraggeber den Sinn der Beispiele verstehen und richtig auslegen.
1 Dringlichkeitsverordnung 34/2006 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die durch das Gesetz 98/2016 aufgehoben wurde
2 Gesetz 98/2016 über die öffentliche Auftragsvergabe
3 Gesetz 99/2016 über die Vergabe u. a. im Wasser-, Energie- und Postbereich
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