Aktuelles zum neuen e-Transport Überwachungsystem

Die rechtliche Lage im Transportwesen ändert sich kontinuierlich. Das neulich eingeführte e-Transport-Überwachungsystem (nachfolgend RO e-Transport) benötigt Ergänzungen, um mit den Veränderungen auf europäischer Ebene Schritt halten zu können. Der Gesetzgeber muss dafür sorgen, den Kreislauf der Waren (v. a. steuer- und zollrechtlich risikoreiche) auf ihrem inländischen oder innergemeinschaftlichem Verkehrsweg effizient zu überwachen.

Vorschriften

RO e-Transport wurde durch die Dringlichkeitsverordnung 41/2022 in Rumänien eingeführt und am 15. Dezember 2023 durch die DVO 115/2023 ergänzt. Durch die DVO 43 vom 30. April 2024 wurde das bestehende Überwachungssystem erneut geändert und ergänzt.

Regelungszweck

Die letzten Neuregelungen zielen darauf ab, die Verfahren für bestimmte Transportkategorien (z. B. Postsendungen) zu vereinfachen, die Meldepflichten für weitere Kategorien von Nutzern festzulegen, aber auch Ausnahmen von dieser Verpflichtung vorzusehen. Schließlich sind auch neue Sanktionen Gegenstand der DVO 43/2024.

Erweiterung der meldepflichtigen Personen

Durch Art. II Pkt. 1 der DVO 43/2024 wurde der Kreis der Nutzer, die Informationen über die beförderten Waren in das RO e-Transportsystem eingeben müssen , wie folgt erweitert:

  • im Fall von Leistungsbeziehungen, im Rahmen derer keine innergemeinschaftlichen Verbringungen stattfinden (non-transfer):
    – Dienstleister aus Rumänien bei non-transfer-Leistungsbeziehungen mit ausländischen Auftraggebern, sowohl für Gegenstände, die zur Erbringung von Dienstleistungen in Rumänien entladen werden, als auch für die daraus resultierenden, in den Staat des Auftraggebers zurückgeschickten Endprodukte;
    – Auftraggeber aus Rumänien bei non-transfer-Leistungsbeziehungen mit ausländischen Dienstleistern, sowohl für Gegenstände, die aus Rumänien zur Erbringung von Dienstleistungen in einen Mitgliedsstaat der EU versandt werden, als auch für die daraus resultierenden,  nach Rumänien zurückgeschickten Endprodukte;
  • im Fall von Konsignationsgeschäften:
    – Kunden aus Rumänien für Gegenstände, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, wenn Rumänien der Mitgliedstaat ist, in den die Gegenstände versandt oder transportiert wurden. Dies betrifft auch Erzeugnisse, die in Rumänien entladen werden, nach der Ankunft an einen anderen in Rumänien Steuerpflichtigen geliefert werden, aber auch diejenigen, die in den Mitgliedstaat, aus dem sie ursprünglich versandt oder transportiert wurden, zurückgeschickt werden.
    – Lieferanten aus Rumänien für Gegenstände, die dem Kunden aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden, wenn die Konsignationswaren aus Rumänien versandt oder transportiert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die betreffenden Waren jeweils nach Rumänien zurückgesandt werden.


Erweiterung der Ausnahmen von der Meldepflicht

Durch Art. II Pkt. 4 der DVO 43/2024 wurde der Kreis der Tätigkeiten, welche von der Meldeverpflichtung befreit sind, unter anderem um Folgendes erweitert:

  • die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Produkte, die sich gemäß der Steuergesetzgebung im Aufhebungsverfahren oder mit im Versandmitgliedstaat bezahlter Verbrauchssteuer im Umlauf befinden, bzw. für die das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren („EMCS“) für die Ausstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-DA) oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (e -DAS) Anwendung findet;
  • der Transport von Waren durch Postdienstleister in Postpaketen gemäß den Bestimmungen der DVO 13/2013 über Postdienste.


Entfallen von Sanktionen 

Art. II Pkt. 2 und 3 der  DVO 43/2024 sieht vor, dass die ergänzende Sanktion der Einziehung des Warenwerts, der nicht im RO e-Transport-System deklariert wurde (sowohl bei Gütertransporten mit hohem Steuerrisiko als auch bei grenzüberschreitenden Gütertransporten), entfällt, wenn die Ordnungswidrigkeit durch Kontrollen nach der Beendigung der Straßenbeförderung ermittelt wird und die Nutzer hinsichtlich der betreffenden Güter für den Zeitraum, auf den sich die durchgeführten Vorgänge beziehen, über Belege und Buchhaltungsunterlagen verfügen.

Inkraftreten der verwaltungsrechtlichen Sanktionen

Art. III der DVO 43/2024 sieht vor, dass bestimmte Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen RO e-Transport (gem. Art. LXXIV Pkt. 21 DVO 41/2022 drohen Bußgelder zwischen 5000 und 100.000 Lei) erst ab dem 1. Juli 2024 in Kraft treten, d. h. nur für ab diesem Datum begangene und festgelegte Taten anwendbar sind.  

Fazit

Die Verabschiedung der DVO 43/2024 stellt einen wichtigen Schritt bei der Anpassung des Rechtsrahmens an die aktuellen wirtschaftlichen und betrieblichen Gegebenheiten dar und erkennt die Notwendigkeit an, zwischen den verschiedenen Formen des Gütertransports zu differenzieren, um eine bessere Verwaltung und eine höhere Effizienz zu erreichen. 


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