Im Juli 2019 hat das Rumänische Parlament das neue Gesetz Nr. 129/ 2019 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (nachfolgend „das Gesetz“) eingeführt. Für einige Unternehmen bringt es erhebliche Pflichten mit sich; in der Praxis betrifft es alle.
Eines der Ziele besteht darin, die Personen zu identifizieren, denen die Aktivität von Unternehmen/ juristischen Personen, die Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erlauben könnten, zu Gute kommt. Wie bereits beschrieben, wurden hierfür Meldepflichten bestimmter Personen an bestimmte Behörden hinsichtlich bestimmter Operationen eingeführt.
Am 3. Februar 2020 wurden auch die Anwendungsnormen für das Gesetz veröffentlicht. Auch nach mehr als 6 Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes ist es jedoch weiterhin schwierig, einige seiner Inhalte umzusetzen.
Nachfolgend stellen wir einige Kontroversen zum Gesetz vor, die trotz der Anwendungsnormen nicht erklärt oder sogar noch vertieft wurden.
Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers
Meldepflichtige Personen sind verpflichtet, den wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden zu identifizieren. Hierbei handelt es sich um die natürliche Person, die den Kunden letztlich besitzt oder kontrolliert, oder die natürliche Person, in deren Namen eine Transaktion getätigt wird, wobei u.a. der Besitz von 25% plus einen Anteil relevant ist. Mangels solcher Personen gilt die Person, die für die Geschäftsführung zuständig ist, als der wirtschaftliche Eigentümer.
Dies erschließt sich nicht ohne weiteres. Ein Geschäftsführer ist den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung unterworfen. Somit ist er nicht durch die Aktivität der Gesellschaft begünstigt, sondern folgt den Beschlüssen der Gesellschafter. Auch genügen 5 Gesellschafter, um eine Situation herbeizuführen, in der keine Person 25% der Anteile an der Gesellschaft oder mehr besitzt. Die neu veröffentlichten Anwendungsnormen beinhalten keine ausdrücklichen Erklärungen zu diesem Problemkreis.
Auch im Fall von Stiftungen ist es schwer, die wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren. Obwohl auch hierfür keine Regelung in den Anwendungsnormen enthalten ist, wurde in der Praxis sogar geäußert, alle an der Stiftung beteiligten Personen seien durch deren Aktivität begünstigt. Damit wären Exekutivbüro, Vorsitzender und die Gründungsmitglieder zu melden. Im Fall von Vereinen, die i.d.R. allen Mitgliedern nutzen sollen, bestehen noch größere Schwierigkeiten, den wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren.
Sind Insolvenzverwalter meldepflichtige Personen?
Zu den gesetzlich (in Art. 5 des Gesetzes) vorgesehenen meldepflichtigen Personen gehören alle selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen. Diese Gruppe umfasst auf den ersten Blick die Insolvenzverwalter nicht, da gemäß den rumänischen Rechtsvorschriften Insolvenzverwalter kein Rechtsberuf ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Insolvenzverwalter in Rumänien auch Personen mit einem wirtschaftlichen Hintergrund sein dürfen. Darüber hinaus gibt es sogar noch Insolvenzverwalter mit einer Ausbildung als Ingenieure (die erstmalige Gesetzgebung erlaubte Ingenieuren, Wirtschafts- und Rechtsabsolventen den Eintritt in den Insolvenzverwaltungsberuf; ab 2006 wurde der Zutritt den Ingenieuren verweigert, ohne bereits aktive Ingenieure vom Beruf als Insolvenzverwalter auszuschließen).
Obwohl somit Insolvenzverwalter nicht in den ausdrücklichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, erscheinen sie dennoch in den Anwendungsnormen als meldepflichtige Personen. Grundsätzlich ist die Erweiterung oder Veränderung eines Gesetzes durch Anwendungsnormen verfassungsmäßig allerdings nicht zulässig. Obwohl es passend erscheint, auch Insolvenzverwalter zu den meldepflichtigen Personen zu zählen, ist es fraglich, ob deren Aufnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt ist.
Projekt zur Änderung des Gesetzes
Nach öffentlicher Besprechung der o.g. und anderer Kontroversen, die durch das Gesetz eingeführt wurden, gibt es im rumänischen Parlament einen weiteren Gesetzesentwurf für die Änderung des Gesetzes. Der Entwurf wurde am 28. Januar 2020 beim Senat eingereicht und am 4. Februar 2020 an den Wirtschaft- und Sozialrat, den Rechtsrat und an die Regierung zur Stellungnahme zugestellt.
Leider werden im Projekt nicht wesentliche Kontroversen angesprochen. Z.B. wird zwar u.a. die Änderung des o.g. Art. 5 vorgeschlagen, jedoch sind Insolvenzverwalter nach wie vor nicht ausdrücklich vorgesehen.
Die Problematik der wirtschaftlichen Eigentümer ist ebenfalls nicht im Entwurf angesprochen worden. Es ist u.E. daher weiterhin mit Unstimmigkeiten zu rechnen, selbst wenn der Entwurf in dieser Form als Gesetz verabschiedet wird.