Ausländische Investoren sind oft über die unflexible und bürokratische Einstellung rumänischer Banken überrascht. Diese verlangen von ihren (angehenden) Kunden sowohl bei Kontoeröffnung als auch in regelmäßigen Abständen danach etliche Formulare und Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten/wirtschaftlichen Eigentümern (beneficiarii reali). Werden diese nicht oder nicht in der verlangten Form vorgelegt, kommt es schnell zur Verweigerung der Kontoeröffnung oder sogar zur Kontensperrung – selbst bei langjähriger Zusammenarbeit mit der Bank oder mit Kreditinstituten derselben Gruppe im Ausland.
Auslöser: UBO
Der UBO-Begriff (aus dem englischen „ultimate beneficial owner“) wurde in der EU durch die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. UBOs sind kurz gefasst diejenigen natürlichen Personen, die Gesellschaften direkt oder indirekt kontrollieren, selbst wenn sie darin keine offizielle Funktion als Gesellschafter oder Geschäftsführer innehalten. Sie werden in bestimmten Registern aufgeführt (das deutsche Transparenzregister, das österreichische Register für wirtschaftliche Eigentümer usw.), sodass Finanzinstitute, Behörden u. a. die Vermögensverhältnisse schnell prüfen und auf verdächtige Tatbestände reagieren können.
Banken reichen die Auszüge aus diesen Registern in der Praxis nicht aus, sodass bei Kontoeröffnung oder Aktualisierung der Daten einer Gesellschaft ein gesonderter Vorgang zur Identifizierung der UBOs mit den Vertretern der Bank durchgeführt werden muss. Dabei gibt es unterschiedliche Erfahrungsmaßstäbe der jeweiligen Länder/Banken, die zu Problemen führen.
Unterschiedliche Auslegung des Kontrollbegriffes
In diesem Zusammenhang wird zwischen direkter und indirekter Kontrolle unterschieden, ohne dass eine einheitliche Auslegung des relevanten Kontrollbegriffes auf EU-Ebene besteht. So verlässt sich jedes Land auf die eigene Praxis, was bei grenzüberschreitenden Beteiligungen zu langen Diskussionen zwischen Juristen und Bankangestellten führt. Die rumänische Definition der „Kontrolle“ bedeutet eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 25 Prozent an dem Stamm-/Grundkapital der Zielgesellschaft.
Praktische Schwierigkeiten entstehen bei mehrstufigen Beteiligungen, wenn lange internationale Beteiligungsketten mit zwischengeschalteten Gesellschaften zwischen der Zielgesellschaft und den natürlichen Personen verfolgt werden müssen. Nach deutschem Verständnis besteht eine Kontrollbeteiligung nur dann, wenn ab der zweiten Beteiligungsebene eine natürliche Person mehr als 50 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält.
Rumänien verwendet diese zweite Schwelle von 50 Prozent hingegen nicht, sodass die Beteiligungsquoten auf verschiedenen Ebenen „durchmultipliziert“ werden, um den UBO einer rumänischen Zielgesellschaft zu bestimmen. Ist z. B. eine rumänische Gesellschaft (Zielgesellschaft) 100-prozentige Tochtergesellschaft einer deutschen Gesellschaft (Zwischengesellschaft), an der drei natürliche Personen mit jeweils mehr als 25 Prozent (und weniger als 50 Prozent) beteiligt sind, wird nach rumänischem Verständnis jede dieser natürlichen Personen als UBO der Zielgesellschaft angesehen, selbst wenn keine dieser Personen die Zwischengesellschaft nach deutscher Auslegung kontrolliert.
Erklärung eines unabhängigen Dritten
Kommt die Bank mit der obigen Prüfung nicht weiter, weil beispielsweise (i) Uneinigkeit hinsichtlich des o. g. Kontrollbegriffes besteht oder (ii) die Beteiligungsstruktur unüblich ist – z. B. Beteiligung einer ausländischen (Familien-)Stiftung bzw. Treuhandstrukturen –, übergibt die Bank die Prüfung der UBOs oft Dritten. Dies sind Rechtsanwälte, Notare oder Wirtschaftsprüfer, welche die Beteiligungsstruktur aufgrund offizieller Unterlagen (Handelsregister-Auszüge) nachvollziehen und die UBOs benennen. Es ist empfehlenswert, mit der Bank die Vorlage einer solchen Erklärung im Vorfeld zu vereinbaren, zumal manche Institute erfahrungsgemäß auf „magische Formeln“ bestehen, um Erklärungen zu akzeptieren.
Fazit
Der seit einigen Jahren neu eingeführte Begriff des UBO sorgt weiterhin für Aufruhr. Rumänische Unternehmen hatten gehofft, dieses Thema durch fristgerechte Einreichung der UBO-Erklärung beim Handelsregister zu erledigen. In der Praxis bleibt dieses jedoch offen, zumal Banken die „UBO-Übung“ in regelmäßigen Abständen wiederholen und bei Fehlern sehr schnell den Zugang zu den Konten sperren.
Was oft als übertrieben bürokratisch empfunden und zum Nachteil Rumäniens als Standort ausgelegt wird, ist letztendlich auf strenge Regelungen der Banken zur Vermeidung von etwaigen (Haftungs-)Problemen zurückzuführen. Für die Praxis kann nur empfohlen werden, die UBOs frühzeitig mit Unterstützung eines unabhängigen Dritten nach lokalem Verständnis zu prüfen und alle Unterlagen für die Identifizierung der UBOs sorgfältig aufzuheben.
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