Baugenehmigungsverfahren nach der Änderung des Baugesetzes

Das rumänische Gesetz betreffend die Genehmigung der Ausführung von Bauarbeiten (Gesetz Nr. 50/1991) wurde Ende Oktober 2019 durch das Gesetz Nr. 193/2019 („das neue Gesetz“) wesentlich geändert und ergänzt. Nachfolgend werden die wichtigsten Aspekte des Baugenehmigungsverfahrens nach dem neuen Gesetz dargestellt.

Hauptetappen und zuständige Behörden

Das neue Gesetz lässt die Hauptetappen des Baugenehmigungsverfahrens unverändert. Dieses beginnt weiterhin mit der Beantragung eines Urbanismuszertifikates im Hinblick auf den Erhalt der Baugenehmigung und enthält folgenden Hauptetappen: 

a) Ausstellung des Urbanismuszertifikates; 
b) Stellungnahme der Umweltbehörde;
c) Zustimmungen und Genehmigungen der verschiedenen Behörden;
d) Erstellung der technischen Dokumentation für die Genehmigung der Bauarbeiten (documentație tehnică - D.T.); 
e) Vorlage der Dokumentation bei der zuständigen Behörde;
f) Ausstellung der Baugenehmigung.

Zuständig für die Ausstellung der Baugenehmigungen bleiben die Vorsitzenden der Kreisräte, Generalbürgermeister der Hauptstadt Bukarest bzw. die Bürgermeister der Städte, Gemeinden oder (in Bukarest) Sektoren.

Urbanismuszertifikat, Zustimmungen und Genehmigungen für die Baugenehmigung

Das Urbanismuszertifikat stellt die konkreten städtebaulichen Anforderungen, die für den jeweiligen Standort beachtet werden müssen, fest. Darüber hinaus enthält es die Liste der behördlichen Genehmigungen und Zustimmungen, die im Hinblick auf die Genehmigung der Hauptbauarbeiten sowie im Hinblick auf die Anschlüsse an die öffentlichen Versorgungsnetze (Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon usw.) erforderlich sind. Laut den neuen Regelungen gelten die Genehmigungen und Zustimmungen sowohl für die Ausführung der Hauptbauarbeiten als auch für die Anschlussarbeiten an die öffentliche Versorgung; demzufolge werden keine doppelten Genehmigungen/Zustimmungen mehr erforderlich sein.  

Im Hinblick auf die Ausstellung eines Urbanismuszertifikates muss der künftige Bauherr einen Antrag stellen. 
Das Zertifikat wird nunmehr innerhalb von 15 Arbeitstagen (statt früher 30 Kalendertage) ausgestellt; die Ausstellung erfolgt entweder in Papier- oder Digitalform mit elektronischer Signatur (wenn der Antragsteller in dem Antrag ausdrücklich seine Zustimmung diesbezüglich erteilt hat).

Die in dem Urbanismuszertifikat erwähnten Genehmigungen und Zustimmungen der Versorgungsträger, der Brandschutz-, Zivilschutz-, Gesundheits- und gege-benenfalls anderen spezifischen Behörden werden vor der Einreichung der Dokumentation zum Erhalt der Baugenehmigung eingeholt.

Das neue Gesetz enthält zahlreiche Situationen, in denen der Erhalt bestimmter Zustimmungen und Genehmigungen nicht mehr erforderlich ist. Ferner sieht es ausdrücklich vor, dass durch das Urbanismuszertifikat nur diejenigen Genehmigungen und Zustimmungen, die für die auszuführenden Arbeiten aus technischer und rechtlicher Sicht strikt notwendig sind, angefordert werden dürfen.

Die Genehmigungen und Zustimmungen betreffend vorhandene Versorgungen/Leitungen sind nunmehr in einer verkürzten Frist von fünf Arbeitstagen auszustellen. Das Urbanismuszertifikat muss die Bezeichnung der Versorgungsträger, die diese ausstellen müssen, genau erwähnen. 

Mit Ausnahme der oben genannten Zustimmungen betreffend vorhandene Versorgungen/Leitungen werden die weiteren im Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen nunmehr innerhalb von 15 Arbeitstagen (statt Kalendertagen) ausgestellt; hiervon ausgenommen ist die Zustimmung des Kulturministeriums, die innerhalb einer noch längeren Frist von 30 Arbeitstagen ausgestellt wird.
Die in dem Urbanismuszertifikat erwähnten Genehmigungen und Zustimmungen sind zusammen mit der Stellungnahme/Genehmigung der Umweltbehörde Bestandteil der späteren Baugenehmigung.

Baugenehmigung

Die Baugenehmigung wird grundsätzlich wie vorher innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Vorlage der Dokumentation erteilt. In gerechtfertigten Fällen kann sie jedoch gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr im Eilverfahren ausgestellt werden, wobei die entsprechende Frist auf maximal sieben Arbeitstage gekürzt wurde.
Nach dem neuen Gesetz sind die Behörden verpflichtet, die vorgelegte Dokumentation zu analysieren und dem Antragsteller etwaige erforderlichen Ergänzungen oder technischen Klarstellungen innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Eintragung schriftlich mitzuteilen.

Fazit

Das Baugenehmigungsverfahren wurde infolge der Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 193/2019 wesentlich beschleunigt und modernisiert, was zur Vereinfachung der Investitionen im Baubereich führen wird. Wir erwarten eine Verbesserung auch in der Praxis. Insbesondere hoffen wir, dass die Verfahrensbeschleunigung auch an den Standorten, an denen die Fristen bislang nicht eingehalten wurden, eintreten wird.


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