DAC7 – Meldepflicht für digitale Plattformen

Im Kontext des enormen Anstiegs des digitalen Handels hat die EU den Fokus auch auf Plattformbetreiber gerichtet. Insbesondere Online-Plattformen außerhalb der EU waren bisher für Besteuerungszwecke nur schwer oder gar nicht identifizierbar. Als Umsetzung der DAC7-Richtlinie hat Rumänien am 31 Januar 2024 mit der Verordnung 16/2023 Meldepflichten eingeführt.

Umfang der Meldepflicht

Betreiber digitaler Plattformen haben Informationen und Einnahmen von aktiven Verkäufern (Einzelpersonen oder Unternehmen), die durch die Nutzung ihrer Plattform erzielt werden, für steuerliche Zwecke zu melden. Zu den meldepflichtigen Tätigkeiten zählen z. B. durch die betreffende Plattform vermittelt Verkäufe, Vermietungen und Dienstleistungen, allgemein als „relevante Tätigkeiten“ bezeichnet.

Aufgrund der erhaltenen Informationen stellt die Steuerverwaltung fest, ob der Verkäufer in Rumänien gemeldet ist und bezüglich der erhaltenen Einkünfte die steuerlichen Melde- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Ein Plattformbetreiber ist in Rumänien für relevante Tätigkeiten die über seine Plattform erfolgen meldepflichtig, wenn er:

  • seinen steuerlichen Wohnsitz in Rumänien oder in der EU hat oder
  • keinen steuerlichen Wohnsitz in Rumänien oder der EU hat, jedoch alternativ:
    – nach den Rechtsvorschriften Rumäniens oder eines anderen EU-Staates gegründet ist;
    – den Sitz der Geschäftsleitung, einschließlich der tatsächlichen Geschäftsführung, in Rumänien hat;
    – eine Betriebsstätte in Rumänien oder einem EU-Staat hat und kein meldepflichtiger Plattformbetreiber außerhalb der EU ist oder 
    – nicht in Rumänien oder einem anderen EU-Staat ansässig ist und dort weder verwaltet wird noch über eine Betriebsstätte verfügt.

Somit haben Plattformbetreiber, die innerhalb der EU ansässig oder steuerlich registriert sind, sowie jene, die in Drittstaaten ansässig sind, aber die Durchführung relevanter Tätigkeiten in der EU vermitteln, eine Meldepflicht im obigen Sinne.

Als Plattform versteht man jede Software (z. B. Website, App), den Nutzern zugänglich ist und die es Verkäufern ermöglicht, mit diesen in Verbindung zu treten, um eine relevante Aktivität direkt oder indirekt für diese Nutzer durchzuführen. Nicht als Plattform wird indes eine Software angesehen, die ausschließlich die Verarbeitung von Zahlungen, die Auflistung oder Werbung oder die Weiterleitung/Übertragung der Nutzer auf eine andere Plattform im Zusammenhang mit den relevanten Tätigkeiten ermöglicht.

Ein Plattformbetreiber ist ein Unternehmen, das den Verkäufern aufgrund von Verträgen eine ganze Plattform oder einen Teil davon zur Verfügung stellt.

Meldeort

Ein meldepflichtiger Plattformbetreiber hat grundsätzlich der Meldepflicht in einem einzigen EU-Mitgliedsstaat nachzukommen. In Rumänien ansässige Plattformbetreiber haben die Meldung grundsätzlich in Rumänien abzugeben. Plattformbetreiber mit Ansässigkeit in der EU, welche die Kriterien für die Meldepflicht in mehreren EU-Staaten erfüllen, müssen einen EU-Staat, in dem die Meldung erfolgt, wählen und die anderen Staaten entsprechend informieren. Dies gilt auch für Plattformbetreiber mit Ansässigkeit außerhalb der EU; diese haben sich in einem EU-Staat steuerlich zu registrieren, um die Meldung abgeben zu können. Entsprechende Formblätter werden hierfür von der rumänischen Steuerverwaltung ANAF zur Verfügung gestellt.

Inhalt der Meldung

Die DAC7-Berichterstattung setzt die Erhebung und Überprüfung insbesondere folgender Angaben über jeden Verkäufer voraus:

  • Für natürliche Personen: vollständiger Name, Anschrift (Hauptwohnsitz), Steuernummer, USt.-Nummer (falls vorhanden), Geburtsdatum;
  • Für Unternehmen: offizieller Name, Anschrift (Sitz, Steuernummer, einschließlich aus anderen Mitgliedstaaten, ggf. USt.-Nummer, Handelsregisternummer, etwaige Betriebsstätten, wodurch Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

Zu melden sind auch Personen mit Sitz in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat, die eine Immobilie innerhalb der EU zur Miete anbieten. Staatliche Einrichtungen sind von der Meldepflicht ausgeschlossen. Ein Plattformbetreiber muss aufgrund der steuerlichen Sorgfaltspflicht die Verkäufer identifizieren, die für die Erfüllung der Meldepflicht relevant sind.

Meldefristen, Sanktionen

Plattformbetreiber müssen die o. g. Meldungen bis zum 31. Januar des Folgejahres bei den zuständigen Behörden einreichen. Hierfür haben Sie von den Verkäufern die notwendigen Informationen zu erhalten. Eine unterlassene, unrichtige oder unvollständige DAC7-Meldung wird mit Geldbuße zwischen 20.000 und 100.000 Lei sanktioniert.

Fazit

Die obige Meldepflicht betrifft praktisch alle Plattformen für Online-Handel, im Zusammenhang mit denen die Steuerverwaltung direkt interessiert ist, die von den Verkäufern erzielten Einkünfte zu identifizieren. Ob/inwiefern die Maßnahme den angestrebten Erfolg haben wird, wird die Zukunft zeigen.


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