Bestimmte Direktinvestitionen sind (auch) in Rumänien melde- und genehmigungspflichtig. 2026 hat die Regierung den Entwurf einer Dringlichkeitsverordnung (DVO) zur Debatte gestellt, die die Überwachung von Direktinvestitionen in Rumänien erweitern, aber auch effizienter gestalten soll.
Bisherige Regelungen
Die Verordnung (EU) 2019/452 vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union wurde in Rumänien durch die DVO 46/2022 umgesetzt. Änderungen erfolgten durch die DVO 108/2023 (die u. a. den Anwendungsbereich auf neue Investitionen, auch aus der EU, erweiterte) und die DVO 152/2024.
Anmeldepflichtige Investitionen
Zunächst soll der Anwendungsbereich erweitert werden. Erfasst sind bereits „Investitionen, die dauerhafte und direkte Verbindungen“ zwischen dem Investor und dem Unternehmen herstellen, für das die investierten Mittel bestimmt sind, einschließlich solcher, die eine direkte Beteiligung an der Leitung oder Kontrolle des Unternehmens ermöglichen. Der Entwurf nimmt ausdrücklich den Erwerb von „Vermögenswerten jeglicher Art in sensiblen Bereichen“ auf.
Sensible Bereiche
Die sensiblen Bereiche sollen wie folgt neu definiert werden:
a. kritische und fortschrittliche Technologien, einschließlich Künstliche Intelligenz, Robotik, Halbleiter und elektronische Bauteile, Cybersicherheit, Luft- und Raumfahrt-, Verteidigungs-, Energiespeicher-, Quanten-, Kern-, Nano- und Biotechnologien;
b. kritische Infrastruktur gemäß DVO 98/2010, ausschließlich in den Bereichen Energie, Wasser, Transport, Netze zur Versorgung lebenswichtiger Ressourcen, Gesundheit, Kommunikation, Medien, Bank- und Finanzwesen, Versicherungen, Datenverarbeitung oder -speicherung, Luft- und Raumfahrt- oder Verteidigungsinfrastruktur, für deren Erwerb unerlässliche Immobilien;
c. Pharmasektor: Forschung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Lieferung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Wirkstoffen;
d. Verteidigung: Produktion, Entwicklung, Wartung, Reparatur, Integration, Erprobung oder Lieferung von Ausrüstung, Technologien, Systemen, Komponenten, Baugruppen und Dienstleistungen, die für militärische oder gemischte Zwecke bestimmt oder verwendet werden.
Diese sensiblen Bereiche betreffen ausschließlich den Erwerb von Vermögensgegenständen und berühren die durch CSAT-Beschluss Nr. 73/2012 vorgesehenen Bereiche nicht; diese finden weiterhin Anwendung.
Effizienz
Der Entwurf bezweckt eine Straffung der Tätigkeit der zuständigen Behörde durch folgende Maßnahmen:
- diese wird dem Leiter der Kanzlei des Premierministers unterstellt und in Kommission zur Überprüfung Direkter Investitionen (CEID) umbenannt;
- in Zusammenarbeit mit dem Sondertelekommunikationsdienst (STS) wird eine Applikation zur Einreichung von Genehmigungsanträgen und Dokumenten sowie zur Kommunikation mit der Behörde entwickelt;
- die Frist für die Prüfung durch CEID wird von 60 auf 45 Kalendertage reduziert;
- CEID übermittelt eine Stellungnahme an den Leiter der Kanzlei des Premierministers (bisher an das Plenum des Wettbewerbsrats); die Frist hierfür wird von 75 auf 10 Kalendertage nach der Prüfung verkürzt.
Klärung besonderer Situationen
Laut Entwurf greift die Meldepflicht im Falle aufeinanderfolgender Investitionen derselben Personen oder Unternehmen in Bezug auf dasselbe Unternehmen mit einem ähnlichen oder wechselseitigen Zweck, wenn ihr Wert innerhalb eines Jahres (rückwirkend ab der letzten Investition) die Schwelle von zwei Millionen Euro erreicht.
Darüber hinaus nimmt der Entwurf die Umstrukturierungs- oder Reorganisationsmaßnahmen von Investoren aus der EU von der Meldepflicht aus, vorausgesetzt, sie führen nicht zu Änderungen der Kontrolle oder des wirtschaftlichen Berechtigten und die Finanzierung stammt aus dem Konzern oder ausschließlich aus der EU.
Weitere Änderungen
Die Prüfungsgebühr wird von 10.000 auf 5000 Euro reduziert; sie wird dem Investor auch dann erstattet, falls CEID die gesetzlichen Fristen für die Stellungnahme nicht einhält. Das Verfahren der bedingten Genehmigung mit Auferlegung struktureller oder verhaltensbezogener Verpflichtungen des Investors sowie die Maßnahmen, die die Regierung anordnen kann, um ungenehmigte oder gegen Genehmigungsbedingungen verstoßende Investitionen in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, wird weiter detailliert.
Bei Operationen, die sowohl als wirtschaftliche Zusammenschlüsse als auch als Direktinvestitionen genehmigungspflichtig sind, wird die kartellrechtliche Prüfung ausgesetzt, wenn CEID aus Gründen der nationalen Sicherheit eine detaillierte Untersuchung auslöst.
CEID veröffentlicht bis zum 30. Juni jedes Jahres Tätigkeitsberichte zum Vorjahr auf ihrer Website.
Fazit
Die neuen Regelungen bezwecken Klarheit, Transparenz, eine gewisse Verfahrensbeschleunigung und damit Effizienz. Wir hoffen, dass sie in der Praxis kapazitätsbedingt eingehalten werden können.
Kontakt und weitere Informationen:
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest – Sibiu – Bistrița
Büro Bukarest:
Tel.: +40 – 21 – 301 03 53
Fax.: +40 – 21 – 315 78 36
E-Mail: bukarest@stalfort.ro
www.stalfort.ro





