Direktinvestitionen in Rumänien – Umfassende Reform des FDI-Screenings

Mit der am 13. März 2026 in Kraft getretenen Dringlichkeitsverordnung Nr. 17/2026 („DVO 17“) wurde das rumänische System zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (Foreign Direct Investment – „FDI“) grundlegend überarbeitet. Die neuen Vorschriften betreffen sowohl den materiellen Anwendungsbereich der Investitionskontrolle als auch mehrere Elemente des Prüfverfahrens, darunter Schwellenwerte, Gebühren und Verfahrensfristen. 

Ziel der Reform ist es, die staatliche Kontrolle stärker auf wirtschaftlich relevante Transaktionen zu konzentrieren und zugleich die administrativen Abläufe effizienter zu gestalten.

Grundlagen

Wie bereits mehrfach berichtet1, müssen bestimmte Direktinvestitionen in Rumänien vor der Umsetzung der staatlichen Prüfkommission CEISD gemeldet und durch diese genehmigt werden. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2019/452.

Was ist neu?

• Höhere Meldeschwelle
Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft den Wert, ab dem Investitionen in Rumänien meldepflichtig sind. Dieser wurde von bisher zwei Millionen Euro auf fünf Millionen Euro angehoben. Damit sollen künftig vor allem Investitionen erfasst werden, deren wirtschaftliche Dimension potenziell Auswirkungen auf strategisch relevante Bereiche haben kann.

Die Anpassung reagiert auf Kritik aus der Wirtschaft, wonach der frühere Schwellenwert zu einer großen Zahl von Meldungen bei vergleichsweise kleinen Transaktionen geführt hatte. Durch die Anhebung sollen die zuständigen Behörden ihre Prüfressourcen stärker auf Investitionen mit größerer wirtschaftlicher Tragweite konzentrieren können.

Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit bestehen, auch Investitionen unterhalb dieser Schwelle zu prüfen, wenn sie aufgrund ihrer Struktur oder ihrer möglichen Folgen Risiken für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen könnten.

• Erweiterung des Anwendungsbereichs
Neben klassischen Beteiligungserwerben umfasst die Investitionskontrolle künftig auch bestimmte Asset-Transaktionen. Insbesondere der Erwerb materieller oder immaterieller Vermögenswerte kann einer Prüfungspflicht unterliegen, sofern diese Güter in sensiblen Wirtschaftsbereichen eingesetzt werden. Zu diesen Bereichen zählen unter anderem fortgeschrittene Technologien wie z. B.:

  • künstliche Intelligenz oder Halbleiter;
  • kritische Infrastruktur in den Bereichen Energie, Verkehr, Kommunikation oder Datenverarbeitung;
  • der pharmazeutische Sektor;
  • die Verteidigungsindustrie; 
  • Teile des Agrar- und Lebensmittelsektors.

Investitionen, die keinen direkten Erwerb einer Gesellschaft implizieren, fallen somit nach wie vor unter die Pflicht zur Meldung und Investitionsprüfung.

• Zusammenrechnung verbundener Transaktionen
Neu ist auch die Zusammenrechnung wirtschaftlich zusammenhängender Transaktionen bei der Schwellenwertberechnung: Mehrere innerhalb eines Jahres zwischen denselben Parteien durchgeführte, verbundene Geschäfte gelten als ein einheitliches Investitionsvorhaben. 
Erreicht ihr Gesamtwert fünf Millionen Euro, entsteht eine Meldepflicht, um eine Umgehung der Prüfung durch Aufteilung in kleinere Transaktionen zu verhindern.

• Änderungen im Verfahren
Auch das Prüfverfahren wurde angepasst: Die Prüfgebühr wurde von 10.000 auf 5000 Euro reduziert, und die Frist für die Stellungnahme der Investitionsprüfkommission beträgt nun 45 Tage ab vollständiger Meldung. 
Für vertiefte Prüfungen gilt erstmals eine maximale Dauer von 90 Tagen mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit. 
Zudem können Investoren mehrere verbundene Transaktionen in einer einzigen Meldung bündeln.

• Ausnahmen für konzerninterne Umstrukturierungen
Die neue Regelung erleichtert bestimmte konzerninterne Umstrukturierungen. Diese können von der Meldepflicht befreit sein, wenn der Investor aus der EU oder aus einem Staat stammt, der den OECD-Kodizes zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs beigetreten ist, und sich weder die tatsächliche Kontrolle noch der wirtschaftlich Berechtigte ändern.

• Digitalisierung des Meldeverfahrens
Zur Modernisierung der administrativen Abläufe ist außerdem die Einführung einer digitalen Plattform vorgesehen. Über diese sollen Investoren künftig ihre Meldungen elektronisch einreichen und den Verlauf des Prüfverfahrens verfolgen können.

Fazit

Die Änderungen durch die DVO 17 stellen einen wichtigen Schritt in der Weiterentwicklung der rumänischen Investitionskontrolle dar. Während die höhere Meldeschwelle potentiell irrelevante Fälle filtert und reduzierte Gebühren den administrativen Aufwand für Investoren verringern, erweitert die Einbeziehung sensibler Vermögenswerte gleichzeitig den materiellen Prüfungsrahmen. Für Investoren gewinnt daher eine frühzeitige Analyse möglicher Meldepflichten bei Transaktionen zunehmend an Bedeutung.


1https://stalfort.ro/wp-content/uploads/2024/01/20240117_ADZ_MM_Direktinvestitionen.pdf 


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