Am 23. März 2018 hat eine Vereinfachung der Erklärungs- und Zahlungspflichten vieler natürlicher Personen stattgefunden. Die Dringlichkeitsverordnung (nachfolgend „DVO 18“ genannt)1 reduziert u. a. die Anzahl der Steuererklärungen und ändert die Zahlungsfristen für diese Personen. Die wesentlichen Neuigkeiten werden nachstehend zusammenfassend dargestellt.
Anwendungsbereich
Die DVO 18 gilt für die Einkommenssteuer natürlicher Personen auf Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, d. h. auf andere als Lohneinkünfte (z. B. Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten oder geistigem Eigentum oder Mieteinkünfte, für die der Einbehalt an der Quelle nicht endgültig ist).
Neu: einheitliche Steuererklärung
Betroffene natürliche Personen sind verpflichtet, bis zum 15. März des laufenden Jahres die jährlichen Einkünfte durch Vorlage einer einzigen, einheitlichen Steuererklärung (Formular 212) bezüglich der Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge (declarația unică privind impozitul pe venit și contribuțiile sociale) zu schätzen.
In derselben Steuererklärung müssen sie auch die tatsächlichen Einkünfte des Vorjahres darlegen. Die Einreichung der Erklärung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Bei Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Laufe des Jahres ist die einheitliche Steuererklärung binnen 30 Tagen vorzulegen.
Lohneinkünfte sowie Einkünfte natürlicher Personen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, für die die Einkommensteuer endgültig an der Quelle einbehalten wird, müssen in der o. g. Steuererklärung nicht ausgewiesen werden.
Der Inhalt dieser Steuererklärung wird in der nachträglich veröffentlichten Anordnung Nr. 888/2018 der Nationalen Steuerbehörde ANAF detailliert.
Einführung einer einzigen Zahlungsfrist
Die Pflicht zur Durchführung der bisher bekannten vierteljährlichen Vorauszahlungen (rum. plăți anticipate) wurde abgeschafft. Die Einkommensteuer und die geschuldeten SV-Beiträge werden nun vollständig bis zum 15. März des Folgejahres gezahlt.
Gemäß der DVO 18 wird im Falle der Leistung einer Vorauszahlung der jährlichen eingeschätzten Einkommensteuer allerdings eine Bonifikation gewährt. Die Höhe dieser Bonifikation sowie die Zahlungsfristen für eine derartige Vorauszahlung werden durch das jährliche Haushaltsgesetz festgelegt.
Sonderregel für die Einkünfte der Jahre 2017 und 2018
Für die Einkünfte des Jahres 2017 sind folgende Regeln zu beachten:
- Steuerzahler, die die Erklärung 200 oder 201 bezüglich der aus Rumänien oder dem Ausland erzielten Einkünfte vorlegen müssten, sind nun verpflichtet, die einheitliche Steuererklärung bis 15. Juli 2018 vorzulegen; Steuerzahler, die diese Erklärungen (200 oder 201) hinsichtlich der im Jahr 2017 erzielten Einkünfte bis zum Inkrafttreten der DVO 18 bereits eingereicht haben, sind nicht mehr verpflichtet die einheitliche Steuererklärung vorzulegen;
- Die Steuerbehörde wird den Bescheid zur Festlegung der für das Jahr 2017 geschuldeten Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der für das Jahr 2017 gültigen gesetzlichen Regelungen ausstellen.
Hinsichtlich der Einkünfte des Jahres 2018 ist Folgendes zu beachten:
- die Erklärung der für 2018 geschätzten Einkünfte erfolgt durch Vorlage der einheitlichen Steuererklärung bis zum 15. Juli 2018;
- Es gibt eine Steuerermäßigung
- i.H.v. 5 Prozent der bis 15.3.2019 vollständig gezahlten Einkommensteuer bei elektronischer Einreichung der einheitlichen Steuererklärung bis zum 15. Juli 2018;
- i.H.v. 5 Prozent der jährlichen geschätzten Einkommensteuer, wenn diese bis zum 15. Dezember 2018 gezahlt wird.
- Sollten die Voraussetzungen für die beiden Steuerermäßigungen erfüllt werden, werden diese kumuliert.
Fazit
Die Einführung eines vereinfachten Erklärungssystems durch Bündelung mehrerer Steuererklärungen im Rahmen einer einheitlichen Steuererklärung ist begrüßenswert. Künftig werden die betroffenen Steuerzahler sowohl die tatsächlich erzielten Einkünfte des Vorjahres als auch die geschätzten Einkünfte des laufenden Jahres durch ein einziges Formular (Nr. 212) erklären. Die DVO 18 baut damit einerseits Bürokratie ab und unterstützt andererseits die Steuerzahler dabei, die Einkünfte transparent zu erklären und die Einkommensteuer fristgerecht zu zahlen.
In praktischer Hinsicht wird der Verzicht auf Vorauszahlungen in Verbindung mit der Verschiebung der Zahlungsfrist auf 2019 zur Senkung der staatlichen Einnahmen führen. Es bleibt abzuwarten, wie sich dies auf den Haushalt auswirkt. Steuerzahler müssen sich auf höhere Einmalzahlungen vorbereiten. Inwieweit dies allen gelingt, wird sich – vorausgesetzt, das System bleibt unverändert – erst in mehr als einem Jahr herausstellen.
1 Dringlichkeitsverordnung Nr. 18/2018 zur Änderung des Steuergesetzbuchs, veröffentlicht in Rumäniens Amtsblatt (Teil I) Nr. 260/ 23.03.2018
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