Erleichterungen bei der Zahlung von Steuerverbindlichkeiten

Dieses Jahr ist zweifellos von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie geprägt, die auch im steuerlichen Bereich spürbar sind. Infolge andauernder Einschränkungen der Tätigkeiten verzeichnen viele Steuerpflichtige Schwierigkeiten bei der Erfüllung der steuerlichen Verbindlichkeiten.

In diesem Kontext hat die rumänische Steuerverwaltung ANAF einige Änderungen veröffentlicht, die einerseits die freiwillige Zahlung ermutigen sollen und andererseits Hilfsmaßnahmen für Wirtschaftsteilnehmer mit Zahlungsschwierigkeiten enthalten.

Der Notzustand (starea de urgență) begann in Rumänien am 16. März 2020. Er wurde nach zwei Monaten durch den Alarmzustand (starea de alertă) ersetzt, der bis heute andauert. In dieser Zeit haben die Wirtschaftsteilnehmer ihre steuerlichen Verpflichtungen zu melden, allerdings bestehen Erleichterungen bezüglich der Zahlung und gewisse Steuerbefreiungen. Einige derzeit bestehende Maßnahmen werden nachstehend summarisch dargestellt.

Anreize für die freiwillige Zahlung

Insbesondere durch die Dringlichkeitsverordnungen („DVO“) 29, 33, 48, und 99 wurden im Jahr 2020 folgende Maßnahmen veröffentlicht, die die freiwillige Steuerzahlung ermutigen sollen:

• die Verlängerung der Fristen für die Zahlung der Grund-, Gebäude- und KfZ-Steuern und die Gewährung von Steuerminderungen für diese lokalen Steuern;
• die Befreiung von der spezifischen Steuer für den HoReCa-Bereich, deren Tätigkeit vollständig oder teilweise aufgrund von behördlichen Maßnahmen unterbrochen wurde;
Boni von bis zu 10% bei der rechtzeitigen Zahlung der Körperschaftssteuer oder der Mikrounternehmenssteuer im Jahr 2020
Einige der obigen Maßnahmen sind an die Erfüllung gewisser Bedingungen gebunden.

Erleichterungen bei der Nichtzahlung der Steuerverbindlichkeiten

Während des Notzustandes und des Ausnahmezustandes entstandene und nicht bezahlte steuerliche Verpflichtungen werden aufgrund der DVO29, 99 und 181 bis zum 25.12.2020 nicht als rückständige Steuerschulden angesehen. Entsprechend werden hierfür keine Zinsen und Säumniszuschläge berechnet und keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Stundung und/oder Restrukturierung von Zahlungen

Durch die DVO69/2020 wurden einige Vergünstigungen für Steuerpflichtige eingeführt, die zum 31. März rückständige Steuerschulden verzeichneten. Als solche werden Steuern oder Steuerdifferenzen sowie steuerliche Nebenleistungen angesehen, die bis zum 31.03.2020 fällig und nicht bezahlt waren.

Im Zusammenhang mit dem Ausgleich solcher Rückstände wurden unter gewissen Bedingungen Erleichterungen, bestehend in der Annullierung sämtlicher steuerlichen Nebenleistungen auf Anfrage eingeführt. Voraussetzungen hierfür sind:

• die Erfüllung aller steuerlichen Verpflichtungen, die zum 31.03.2020 rückständig waren;
• die Erfüllung aller steuerlichen Verbindlichkeiten, die zwischen dem 1. April 2020 und dem Datum des Antrages auf Annullierung der steuerlichen Nebenleistungen fällig sind;
• die vollständige Einreichung der steuerlichen Meldungen;
• die Einreichung des Antrages auf Annullierung der steuerlichen Nebenleistungen bis spätestens am 15. Dezember 2020, unter sonstiger Androhung des Verfalls.

Erleichterungen sind auch für Steuerpflichtige, die vor dem Notzustand die Stundung der Steuerschulden in Anspruch genommen haben und nicht mehr in der Lage sind, die Zahlungen gemäß dem vereinbarten Stundungsplan durchzuführen, vorgesehen. Einige Fristverlängerungen und -Aussetzungen wurden zwischenzeitlich festgelegt; sie gelten bis zum 25.12.2020.

Gleichzeitig wurde die Anwendung der im Jahr 2019 eingeführten und zeitlich beschränkt anwendbaren Verordnung 6/2019 bezüglich der Restrukturierung von Steuerschulden erweitert, sodass Steuerpflichtige unter gewissen Voraussetzungen weiterhin die Restrukturierung rückständiger Steuerschulden und die damit verbundenen Vergünstigungen (Annullierung von steuerlichen Nebenleistungen) in Anspruch nehmen können.

Vor Kurzem wurde durch die DVO 181/2020 auch die Möglichkeit geschaffen, die Zahlung von Steuerverbindlichkeiten, die nach Eintritt des Notzustandes entstanden sind, auf eine Dauer von maximal 12 Monaten zu verteilen.
Einige weitere, allgemein geltende Maßnahmen bezüglich Erleichterungen bei der Zahlung von Steuerverbindlichkeiten bestehen nach Art. 184 der Steuerverfahrensordnung und sind zeitlich nicht limitiert.

Fazit

In diesen schwierigen Zeiten, in denen einige Unternehmen erhebliche Zahlungsschwierigkeiten verzeichnen, bestehen auch eine Reihe von Möglichkeiten, um die Zahlung der steuerlichen Verbindlichkeiten zu verschieben und ggf. steuerliche Vergünstigungen bei deren Zahlung in Anspruch zu nehmen. Welche konkreten Maßnahmen im Einzelfall anwendbar sind, ist abhängig von der Art und dem Entstehungszeitpunkt der Verbindlichkeit zu prüfen.


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