Rumäniens Gesetz zu Energie aus erneuerbaren Quellen („EEG“)1 wurde zum 23. Juli 2018 durch ein weiteres Gesetz (nachfolgend „das Gesetz“)2 geändert und ergänzt. Wichtige Neuerungen werden nachfolgend beschrieben.
Neuer Begriff: „Prosumer“
Das Gesetz führt den Begriff „Prosumer“ (rum. „prosumator“) ein. Dies ist ein Endkunde, der Stromerzeugungsanlagen besitzt, dessen Tätigkeitsgegenstand aber nicht in der Erzeugung von Strom besteht. Vielmehr verbraucht, speichert und verkauft der Prosumer in seinem Gebäude (inkl. Wohnblock) hergestellten Strom.
Prosumer mit Stromanlagen aus erneuerbaren Energiequellen („EEQ“) mit einer installierten Leistung von höchstens 27kW erhalten laut dem Gesetz folgende Begünstigungen:
- Sie können den hergestellten und eingespeisten Strom an den Lieferanten verkaufen, mit dem sie Stromlieferverträge abgeschlossen haben;
- Stromlieferanten sind auf Anfrage verpflichtet, ihren Strom zu kaufen (es wird hierzu der gewichtete durchschnittliche Preis angewandt, der auf dem Day Ahead Market in dem Vorjahr registriert wurde);
- in der Stromrechnung für den Prosumer rechnet der Stromlieferant den eingespeisten und den verbrauchten Strom ab, es findet somit keine tatsächliche Bezahlung des verkauften Stroms, sondern eine Verrechnung statt.
Prosumer, die natürliche Personen und nicht in diesem Bereich als Selbstständige zugelassen sind, genießen weitere Vorteile:
- Sie dürfen den Strom ohne weitere Registrierungs- oder Zulassungsverfahren handeln;
- sie sind von der Pflicht zum vierteljährlichen und jährlichen Erwerb von Grünen Zertifikaten (GZ) für den zum Eigenkonsum hergestellten Strom befreit;
- sie sind von der Zahlung jeglicher Steuer für den für den Eigenkonsum hergestellten Strom sowie für den an Lieferanten verkauften Überschuss befreit;
- die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Anschluss der Prosumer an das Netzwerk sicherzustellen.
Auswirkung der GZ in der Rechnung der Endkunden
Im Dezember wird die Nationale Behörde im Energiebereich (ANRE) die geschätzte Pflichtquote für den Erwerb von Grünen Zertifikaten für das nächste Jahr festlegen, sodass die jährliche durchschnittliche Auswirkung in der Rechnung des Endkunden:
- 12,5 Euro/MWh für 2019
- 13 Euro/MWh für 2020, 2021
- 14,5 Euro/MWh ab 2022
sein wird.
Bis zum 1. März jedes Jahres wird die ANRE die endgültige Pflichtquote für den Erwerb von GZ für das Vorjahr festlegen, sodass die durchschnittliche Auswirkung bei dem Endkunden höchstens 11,7 Euro/MWh für 2018, 12.5 Euro/MWh für 2019, 13 Euro/MWh für 2020 und 2021 und 14,5 Euro/MWH ab 2022 sein wird. Ab 2023 kann die ANRE die eingeschätzte jährliche durchschnittliche Auswirkung der Grünen Zertifikate in der Rechnung des Endkunden aufgrund einer eigenen Methodologie, die durch Regierungsbeschluss genehmigt wird, reduzieren.
Weitere Änderungen
Folgende weitere Änderungen sind erwähnenswert:
- Aufschub des Handels mit GZ für Solaranlagen: zwischen dem 1. April 2017 und dem 31. Dezember 2020 (zuvor nannte das Gesetz das Jahr 2024) wird der Handel von 2 GZ für Solaranlagen aufgeschoben. Die Verwertung der verschobenen GZ wird zwischen dem 01.Januar 2021 und dem 31. Dezember 2013 stattfinden.
- Direkt verhandelte Verträge für Kleinproduzenten: Hersteller von Strom aus EEQ mit einer installierten Leistung von höchstens drei MW, die vom Fördersystem mit GZ profitieren oder profitiert haben und GZ besitzen, können direkt verhandelte Verträge für den Verkauf von Strom und/oder GZ nur mit den Lieferanten der Endkunden abschließen.
- Gemeinsame Beteiligung auf dem Strommarkt: zwei oder mehrere Produzenten von Strom aus EEQ (unabhängig von der eingesetzten Technologie) können zwecks Verbesserung der finanziellen bzw. Produktionsleistung als „gemeinsame Einheit“ (rum. entitate agregata) auf dem Strommarkt auftreten; hierfür veröffentlicht die ANRE binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes weitere Anwendungsvorschriften.
- Alternative zu dem Fördersystem mit GZ: das Energieministerium kann gemeinsam mit der ANRE eine staatliche Beihilferegelung zur Unterstützung der Herstellung von Strom aus EEQ erarbeiten und der Regierung zur Genehmigung vorlegen; diese Beihilferegelung bezieht sich auf einen Festpreis, der dem durchschnittlichen Strompreis, der sich aus dem Handel auf dem zentralisierten Strommarkt ergibt, hinzugefügt wird.
Fazit
Die neuen Regelungen sind begrüßenswert, da sie einen konkreten gesetzlichen Rahmen für Kleinproduzenten von Strom aus EEQ schaffen. Die Begünstigungen sowie die Beseitigung der Zulassungspflicht und der Bürokratie dürften insbesondere zur Produktion für den Eigenbedarf (vor allem per Photovoltaik) ermutigen. Zwar betrifft dies nicht die großen Marktteilnehmer, die hoffentlich hohe Anzahl an „künftigen Prosumern“ könnte sich allerdings als Chance für Anlagenbauer, Planer und Händler erweisen.
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1 Gesetz Nr. 220/2008
2 Gesetz Nr. 184/2018 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 24/2017 zur Änderung des EEG, Amtsblatt Nr. 635/20.07.2018
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