Im Fall der Insolvenz von Versicherungsunternehmen müssen Schadensersatzansprüche an den rumänischen Versicherungsgarantiefonds (FGA) gestellt werden. Für Schadensakten in der KFZ- Haftpflichtversicherung (RCA) wandte der FGA bisher eine Garantieobergrenze an – diese wurde Ende 2025 im Zuge einer Gesetzesreform abgeschafft.
Hintergrund
Bisher bezahlte der FGA bei Insolvenz des Versicherers maximal 500.000 Lei pro Versicherungsvertrag, unabhängig vom tatsächlichen Schadenswert, was EU-Recht widersprach.
Gleichzeitig lief gegen Rumänien seit 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/ 21181, die einen verbesserten Schutz der Geschädigten in der Haftpflichtversicherung bezweckt.
Die neue Regelung
Das FGA-Gesetz 213/2015 wurde durch das im Dezember 2025 veröffentlichte Gesetz 202/2025 geändert, wodurch die bisherige Höchstgrenze abgeschafft und die rumänische Gesetzgebung an die Richtlinie 2021/2118 angepasst wurde.
Nach aktuellem Recht bezahlt der FGA jedem Versicherungsgläubiger die aufgrund eines RCA-Vertrags geschuldeten Beträge bis zu einer Garantieobergrenze, die sich aus der Höhe der maximalen Haftungsgrenze des Versicherers ergibt, der den RCA-Vertrag abgeschlossen hat.
Die maximale Haftungsgrenze des Versicherers, der den RCA-Vertrag abgeschlossen hat, entspricht dem höheren Wert zwischen der Haftungsgrenze gemäß den für den Unfallort geltenden Rechtsvorschriften und derjenigen laut RCA-Vertrag.
Weitere Änderungen
Bisher wurden der Schadensersatzanspruch und die Zahlung der entsprechenden Beträge in der Reihenfolge des Eingangs bei dem FGA bearbeitet. Bis zu einer tatsächlichen Entschädigung konnten durchaus mehrere Jahre vergehen.
Das Gesetz 202/2025 führt eine anderweitige Rangfolge für die Prüfung der Schadensersatzansprüche ein, die Elemente wie die Schwere des Falles, seinen sozialen Charakter oder die Notwendigkeit einer dringenden Zahlung berücksichtigt2.
Die folgenden Aspekte werden bei der Festlegung der Priorität besonders berücksichtigt:
- Zahlungsanträge von Nachkommen von bei Verkehrsunfällen verstorbenen Personen, die minderjährig sind oder sich im Studium befinden (bis zum Abschluss oder dem Erreichen des 26. Lebensjahres);
- Zahlungsanträge von Personen, die nach Eintritt des versicherten Ereignisses ihre Arbeitsfähigkeit im Verhältnis zu den gesetzlich vorgesehenen Invaliditätsgraden mindestens zur Hälfte verloren haben;
- Zahlungsansprüche von Antragstellern auf der Grundlage vollstreckbarer Titel gegen den insolventen Versicherer, wonach der Versicherer diesen monatliche Renten schuldet;
- Anträge auf Prämienrückerstattungen.
Aufgrund des Gesetzes 202/2025 sollten Schadensersatzansprüche zudem binnen einer Frist von drei Monaten beantwortet und binnen weiterer drei Monate an die Antragstellenden erfüllt werden3.
Bei Zahlungsverzug schuldet der FGA gesetzliche Zinsen, die gemäß Art. 3 (2) und (3) der Regierungsverordnung 13/20114 festgelegt werden. Diese werden anhand des in den vorgelegten Unterlagen ausgewiesenen Entschädigungsbetrags und im Verhältnis zur Anzahl der bis zum Zahlungsdatum abgelaufenen Tage berechnet.
Die Anwendbarkeit der neuen Regeln
Laut der gesetzlichen Bestimmungen entfällt die Garantieobergrenze von 500.000 Lei pro Versicherungsanspruch nur für RCA-Versicherungspolicen und gilt nur für Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung Nr. 213/2015 eröffnet werden5: beim FGA anhängige Verwaltungsverfahren infolge von Ansprüchen auf Zahlung von Beträgen an Versicherungsgläubiger rumänischer juristischer Personen, für die das Konkursverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet wurde, unterliegen unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin dem zum Zeitpunkt ihres Beginns geltenden Recht.
Fazit
Durch die Umsetzung der europäischen Richtlinie 2021/2118 wurde ein Rahmen für den erweiterten Schutz Rechte von Opfern verschiedener Unfällen im Falle zukünftiger Insolvenzen rumänischer Versicherungsgesellschaften geschaffen. Nach Erfahrungen mit ASTRA, City Insurance oder Euroins eine willkommene Regelung.
1 Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der Versicherungspflicht: Diese europäische Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Garantieeinrichtungen (wie FGA) Entschädigungen in Höhe der gesamten Insolvenzverpflichtung des Versicherers zahlen und nicht gedeckelt sind.
2 Art. I Pkt.31 Gesetz Nr. 202/2025
3 Art. I Pkt. 32 des Gesetzes
4 über die gesetzliche Vergütung und Strafzinsen für monetäre Verpflichtungen, genehmigt durch Gesetz Nr. 43/2012
5 Art. III des Gesetzes
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