Fast unbeachtete Änderungen zu Rechten und Pflichten der ANAF

Nahezu zeitgleich mit der Einführung der getrennten Zahlung der Umsatzsteuer (sog. „Split VAT“, siehe ADZ vom 8. September 2017) wurde Ende August 2017 auch das Steuerverfahrensrecht geändert. Die Neuregelungen (Verordnung 30/2017 zur Änderung der Steuerverfahrensordnung) erhielten angesichts der heftigen Diskussionen um die Split VAT zwar weniger Aufmerksamkeit, sind aber dennoch in vielerlei Hinsicht bedeutsam. Einige davon werden im Folgenden dargestellt.


Steuerlicher Sitz

Bisher musste eine Gesellschaft, die ihren Geschäftssitz verlegte, nach der Handelsregistereintragung dieser Änderung separat beim Finanzamt die Verlegung ihres Steuersitzes beantragen, da dies nicht automatisch erfolgte. Dies war in der Praxis problematisch, da sich bis zur Bestätigung der Verlegung des Steuersitzes die Zuständigkeit der Steuerbehörde nicht änderte. Hatte z. B. ein Steuerpflichtiger seinen Geschäftssitz von Arad nach Bukarest verlegt, musste er steuerliche Meldungen weiterhin beim Finanzamt Arad einreichen und erhielt Mitteilungen der Steuerbehörde weiterhin an seinen alten Sitz, wenn er nicht die Verlegung des steuerlichen Sitzes beantragte.
Neuerdings erfolgt die Verlegung des Steuersitzes und der Zuständigkeit der Steuerbehörde von Rechts wegen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Eintragung der Sitzverlegung im Handelsregister.


Bekanntgabe von Verwaltungsakten

Die Rechtslage hierzu wurde umfassend überarbeitet. U. a. wird eine neue Zustellungsmethode eingeführt, die z. B. dann angewandt wird, wenn der Steuerpflichtige nicht an seinem steuerlichen Sitz vorgefunden wird oder den Empfang des steuerlichen Verwaltungsaktes verweigert. In solchen Situationen können Angestellte der Steuerverwaltung eine Mitteilung an dessen Türe anbringen, die mit Anbringung als übermittelt gilt. Der Steuerpflichtige hat in Folge 15 Tage Zeit, den Verwaltungsakt beim Finanzamt abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Verwaltungsakt als bekanntgegeben.

Im Falle nichtansässiger Steuerpflichtiger ohne (Wohn-)Sitz in Rumänien, die einen Bevollmächtigten in Rumänien bestellt haben, bestimmen die neuen Regelungen, dass Zustellungen an diesen Bevollmächtigten zu erfolgen haben. Ungeregelt bleiben jedoch weiterhin die Verfahren zur Bekanntgabe steuerlicher Verwaltungsakte an jene nichtansässigen Steuerpflichtige, die weder einen steuerlichen Sitz noch einen Bevollmächtigten in Rumänien haben.


Steuerliche Registrierung

Neben der genaueren Festlegung einiger Fristen für die steuerliche Registrierung wurden auch Sonderregelungen für die Registrierung nichtansässiger Personen eingeführt. Danach haben Banken für nichtansässige natürliche oder juristische Personen, die ein Konto oder ein Schließfach bei einer Bank in Rumänien eröffnen wollen, deren steuerliche Registrierung bei der Steuerverwaltung zu beantragen.

Ferner wurde die Möglichkeit der elektronischen Mitteilung von Informationen aus dem steuerlichen Registrierungszertifikat an Nichtansässige geregelt (sehr sinnvoll, wenn dieses nicht persönlich abgeholt werden kann).
Schließlich wurde die Frist zur steuerlichen Registrierung von Nebensitzen von 15 auf 30 Tage verlängert.


Steuerliche Meldungen, Steuerprüfungen

Manche Probleme der Praxis wurden durch eine Klarstellung beseitigt. So wird z. B. festgelegt, dass eine steuerliche Meldung, die bei einem nicht zuständigen Finanzamt eingegangen ist, dennoch als eingereicht gilt. Ein Finanzamt hat eine Meldung, die nicht in dessen Zuständigkeit fällt, innerhalb von fünf Tagen an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
Weitere Neuregelungen betreffen die Auswahl der Prüfungsperioden und die Durchführung von Prüfungen, insbesondere von natürlichen Personen. Unter anderem kann eine Prüfung auch Tätigkeiten zur Vorbeugung und Beachtung der steuerlichen Regelungen beinhalten.


Sonstiges

Weitere Neuregelungen betreffen u. a. verfahrensrechtliche Aspekte zu Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, die Stundung von Steuerschulden, Erbnachfolgen, zwischenstaatliche Kooperation und Sanktionen. Für natürliche Personen wurde z. B. für die verspätete Einreichung des Fragebogens zur steuerlichen Ansässigkeit eine Geldbuße (zwischen 50 und 100 Lei) eingeführt. Ausdrücklich wurde die Haftung für Steuerschulden eines selbstständig Tätigen mit seinem gesamten Vermögen geregelt, soweit das Betriebsvermögen dazu nicht ausreicht.


Fazit

Einige Änderungen der Steuerverfahrensordnung scheinen sehr nützlich und werden zur Vereinfachung der Verfahren beitragen. Allerdings wurden auch Regelungen eingeführt, die seitens der Steuerbehörde missbräuchlich angewandt werden könnten. Dazu konnten betroffene Steuerpflichtige mangels der kurzen Zeit, in welcher der Verordnungsentwurf für Diskussionen zur Verfügung stand, keine Stellung nehmen.

 

 

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