Fehlende Brandschutzgenehmigung wird ab sofort sanktioniert

Recht & Steuern aktuell

Oana Someşan, Rechtsanwältin

Nachdem die bislang geltende Schonfrist für den Betrieb von Gebäuden oder Anlagen ohne Brandschutzgenehmigung(autorizaţie de securitate la incendiu) abgelaufen ist, drohen hierfür ab sofort erhebliche Sanktionen.

Die Beantragung und Einholung der Brandschutzgenehmigung obliegt dem Eigentümer oder dem Betreiber der Einrichtung (im Beispiel einer vermieteten Industriehalle etwa entweder dem Eigentümer oder dem Unternehmen, das die Halle mietet).

Hintergrund

Nach der Brandkatastrophe in der ohne Brandschutzgenehmigung betriebenen Bukarester Diskothek „Colectiv“, bei der 2015 über 60 Menschen ums Leben kamen, war die rumänische Regierung sehr um Lösungen zur Durchsetzung der Brandschutzbestimmungen bemüht.

Nachdem landesweit extrem viele genehmigungspflichtige Gebäude ohne Brandschutzgenehmigung funktionierten, wurden auch Maßnahmen zur Verhältnismäßigkeit getroffen – unter anderem eine im März 2016 eingeführte Übergangsfrist (termen de graţie), während der Gebäude und Anlagen, die ohne Brandschutzgenehmigung betrieben wurden, nicht sanktioniert wurden (es sei denn, Verletzungen der Brandschutzbestimmungen waren so schwer, dass Betrieb bzw. Nutzung der Gebäude eingestellt werden mussten). Eigentümer/Betreiber derartiger Gebäude waren gesetzlich verpflichtet, während dieser Frist Brandschutzgenehmigungen zu beantragen bzw. zu erhalten.

Diese „Schonfrist“ wurde nachträglich mehrmals, zuletzt bis zum 30. September 2017, verlängert1. Seit dem 1. Oktober 2017 ist sie jedoch abgelaufen. Demzufolge riskieren Investoren, die keine Brandschutzgenehmigung für ihre Gebäude oder Anlagen eingeholt haben, seit dem 1. Oktober 2017 Sanktionen im Fall von Kontrollen durch die Notfallbehörde (Inspectoratul pentru Situaţii de Urgenţă – kurz „ISU).

Verpflichtung zur Einholung einer Brandschutzgenehmigung

Gemäß den Bestimmungen des Brandschutzgesetzes ist die Inbetriebnahme von Gebäuden, die neu sind oder bereits existieren, an denen jedoch Umbauarbeiten ausgeführt wurden (dies schließt die Umwidmung, d. h. die Änderung des Verwendungszwecks ein) erst nach der Einholung einer Brandschutzgenehmigung gestattet.

Die Kategorien von Gebäuden, für deren Inbetriebnahme die Einholung von Brandschutzgenehmigungen erforderlich ist, sind im Regierungsbeschluss Nr. 571/2016 detailliert geregelt.

Sanktionen für die Nutzung von Gebäuden ohne Brandschutzgenehmigung

Im Falle der Inbetriebnahme neuer oder bereits existierender, jedoch umgebauter Gebäude ohne die Einholung einer Brandschutzgenehmigung drohen nach geltender Gesetzgebung Geldbußen, die zwischen 20.000 und 50.000 Lei (ca. 4500 bis 11.000 Euro) liegen. Diese Geldbußen werden durch ISU ab dem 1. Oktober 2017 nun auch verhängt (sofern für die betreffenden Investoren nicht einer der unten dargestellten Ausnahmefälle greift).

Im Falle der Feststellung schwerwiegender Verletzungen der Brandschutzbestimmungen durch die zuständige Behörde (ISU), kann diese ferner die Einstellung des Betriebs oder der Nutzung der betreffenden Gebäude anordnen. Diese Sanktion ist jedoch nicht von der Existenz einer Brandschutzgenehmigung abhängig.

Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Sanktionen

Gemäß dem Gesetz sind seit dem 1. Oktober 2017 Investoren von der Anwendbarkeit der Sanktionen (Geldbußen) bei Nichteinholung der Brandschutzgenehmigung ausgenommen, wenn sie:
• die Dokumentation für die Einholung der Brandschutzgenehmigung bis zum 30. September 2017 bei dem ISU vorgelegt haben;
• die Projekte für die Finanzierung haben, die sich in der Genehmigungsphase befinden. Weitere Details betreffend solche Projekte und der Anwendbarkeit dieser Ausnahme regelt das Gesetz nicht.

Auch die o. g. Investoren müssen jedoch eine Brandschutzgenehmigung einholen; hierfür läuft für sie eine Frist bis zum 31. Dezember 2017.

Praxisbericht

Laut Mitteilung des ISU wurden allein in diesem Jahr bereits 3643 Brandschutzzustimmungen (aviz de securitate la incendiu, eine Vorstufe zur Baugenehmigung) und 2086 Brandschutzgenehmigungen erteilt; viele weitere befinden sich in der Erteilungsphase (d. h. die Dokumentation wurde bereits eingereicht). Die Inspektoren des ISU haben sich in jüngster Vergangenheit sehr aktiv gezeigt und sehr viele Kontrollen bei Investoren durchgeführt, im Rahmen deren sie bereits 9520 Geldbußen erteilt haben.

Fazit

In der nächsten Zeit sind verstärkte Kontrollen zu erwarten. Investoren, die während der nun abgelaufenen Übergangsfrist keine Brandschutzgenehmigung beantragt oder eingeholt haben, müssen sich daher auf Geldbußen wegen Missachtung der Brandschutzbestimmungen einstellen.

Das (zweifellos legitime) Ziel besteht darin, nach den Bemühungen der letzten Jahre die Fälle der Nichtbeachtung der Brandschutzbestimmungen zu senken und Katastrophen wie diejenige aus dem Jahr 2015 künftig zu vermeiden.


1 Art.30 Abs.4 (1) des Gesetzes Nr. 307/2006 (Brandschutzgesetz), in der Fassung durch das Gesetz Nr. 146/26.06.2017 zur Genehmigung der Regierungsverordnung Nr. 17/2016


--------------------------------------------------------------------

 

Kontakt und weitere
Informationen:

STALFORT Legal. Tax. Audit.

Bukarest – Sibiu – Bistriţa
Büro Bukarest:
Tel.:       +40 – 21 – 301 03 53
Fax.        +40 – 21 – 315 78 36
E-Mail:  bukarest@stalfort.ro