Garantiefonds für Versicherungsnehmer – Anspruch auf Entschädigung erst nach eigener Wiedergutmachung des Schadens

Hintergrund

Der Garantiefonds für Versicherungsnehmer stellt ein Garantieschema im Versicherungsbereich dar und bezweckt den Schutz der Versicherungsnehmer im Insolvenzfall des Versicherers. Der diesbezügliche rechtliche Rahmen wurde durch das Gesetz Nr. 213/2015 festgelegt.

Der Fonds leistet gemäß den gesetzlichen Vorgaben dann Entschädigungen aus den verpflichtenden und fakultativen Versicherungsverträgen, wenn der Versicherer in Konkurs gerät. Gesetzlich wurde eine Obergrenze von 450.000 Lei pro Versicherungsnehmer (ca. 90.000 Euro) festgesetzt.

Angesichts der Tatsache, dass eine wesentliche Anzahl von Versicherungsunternehmen (z. B. Astra, Asimed, CertAsig, Euroins, City Insurance usw.) bereits in Konkurs geraten sind bzw. der Eintritt einer solchen Situation droht, ist die Bedeutung der Tätigkeit des Garantiefonds gestiegen.

Gegenstand

Der Garantiefonds machte die Erbringung der oben genannten Leistungen von der vorherigen Wiedergutmachung des Schadens durch den Versicherungsnehmer abhängig. Mangels eines solchen Nachweises würde die bestehende Forderung die gesetzlichen Anforderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes 213/2015 nicht erfüllen, die Forderung wäre nicht unbestritten, bestimmt und fällig. Diese Praxis wurde jahrelang von der Einrichtung angewandt, sodass die Antragsteller zunächst dazu gezwungen wurden, den erlittenen Schaden selbst gutzumachen und erst anschließend, aufgrund eines entsprechenden Nachweises, eine Rückerstattung seitens des Garantiefonds verlangen konnten.

Grundsätzlich hat die vom Garantiefonds vertretene Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes 213/2015 dazu geführt, dass ein unmittelbarer Schadensersatz in den meisten Fällen nicht zur Anwendung kommen konnte, und der Garantiefonds sich somit einem der Abrechnung ähnlichen Verfahren bediente. Oft passierte es, dass die Versicherungsnehmer über die für die Wiedergutmachung des Schadens notwendigen Geldmittel nicht verfügten und somit die vom Garantiefonds vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen konnten. Ihre Anträge auf Entschädigung wurden dementsprechend abgewiesen.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofes

Im Rahmen eines vor Kurzem abgeschlossenen Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof hat das Gericht ausdrücklich festgehalten, dass die geschädigte Person auch dann berechtigt ist, Schadensersatz geltend zu machen, wenn sie den erlittenen Schaden nicht im Vorfeld selbst gutgemacht hat.

Das Gericht ist in der oben genannten Rechtssache zum Schluss gekommen, dass die Klägerin den Ersatz des erlittenen Schadens nicht nachweisen konnte. Dies bedeute allerdings nicht, dass ein tatsächlicher Schaden nicht vorhanden sei, sondern lediglich dass dieser nicht gutgemacht wurde. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, den Schaden selbst gutzumachen, um im Anschluss daran den Anspruch auf Entschädigung geltend machen zu können, auf keinerlei gesetzlicher Grundlage beruhe. Schließlich hat das Gericht festgehalten, dass die Forderung auch dann als unbestritten, bestimmt und fällig gelte, wenn der Schaden nicht im Vorfeld gutgemacht worden ist.

Daher steht die Verpflichtung des Garantiefonds entsprechend der Auffassung des Obersten Gerichtshofes, volle Entschädigung auch dann zu leisten wenn die vorherige Wiedergutmachung nicht nachgewiesen worden ist, im Einklang mit dem Art. 4 Abs. 1 lit. a) des Gesetzes 213/2015. Der auf dieser Weise beanspruchte Geldbetrag stellt eine Versicherungsforderung dar, die einem unbestrittenen Schaden entspricht.

Schlussfolgerung

Es ist offensichtlich, dass die oben erwähnte Entscheidung nicht unmittelbar in allen Fällen angewendet werden kann, in denen der Garantiefonds beteiligt ist. Dennoch ist ein Paradigmenwechsel der Art und Weise erkennbar, wie der Oberste Gerichtshof den Begriff „tatsächlicher Schaden“ im Zusammenhang mit dem Garantiefonds anwendet.

Dieser Wechsel war notwendig und ist daher zu begrüßen. Die bislang durch den Fonds vertretene Auffassung, dass eine Entschädigung erst dann geleistet werden kann, wenn der Schaden bereits im Vorfeld gutgemacht worden ist, hat in zahlreichen Fällen dazu geführt, dass versicherte natürliche und juristische Personen von den Bestimmungen der mit den jeweiligen Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Verträgen nicht Gebrauch machen konnten.

Ob diese Entscheidung einen Wendepunkt darstellt, die bislang vertretene Auffassung wirklich ändern oder sich nur als eine wirkungslose Einzelentscheidung erweisen wird, sind Fragen, die wir mit großem Interesse verfolgen werden. 


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