Geschäftsführervertrag. Vor-und Nachteile

Es ist wohlbekannt, dass in Rumänien Vorstände von Aktiengesellschaften während ihrer Mandate keine Arbeitsverträge mit der betreffenden Gesellschaft abschließen dürfen, sondern Mandatsverträge erhalten müssen. Eventuell bestehende Arbeitsverträge werden während des Mandats suspendiert. 

Für eine rumänische SRL (GmbH) ist ein derartiges Verbot nicht gesetzlich vorgesehen, sodass die Parteien in der Praxis oft zwischen Mandatsvertrag oder Arbeitsvertrag schwanken. Häufig besteht eine gewisse Zurückhaltung angehender Geschäftsführer, von dem bekannten Arbeitsverhältnis Abschied zu nehmen, was durch eine aktuelle Diskussion um das Dienstalter (vechime în muncă) bei Mandatsverträgen verstärkt wird. Nachfolgend stellen wir einige Grundlagen und Hintergründe dar, die Unternehmen bei der Vertragsverhandlung dienen können.

Welche Beziehung besteht zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer?

Grundsätzlich ist das rechtliche Verhältnis zwischen einer rumänischen SRL und ihrem Geschäftsführer kein Arbeitsverhältnis. Vielmehr ist dieses nach dem Gesetz 31/1990 über die Gesellschaften ein Mandat (Auftragsverhältnis), das grundlegend im Zivilgesetzbuch geregelt wird. Da das Geschäftsführerverhältnis nicht dem Arbeitsrecht unterliegt, kann zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft ein Geschäftsführervertrag (Mandatsvertrag), der keine Berührung zum Arbeitsrecht hat und daher mehr Gestaltungsspielraum bietet, abgeschlossen werden. Aus Sicht der Gesellschaft, aber auch aus allgemeinen Gesichtspunkten, bietet dies etliche Vorteile.

Ebenso kann eine SRL die Beschäftigung des Geschäftsführers auf einen Arbeitsvertrag stützen. Dies führt zu einer Kombination von Rechtsverhältnissen; der Geschäftsführer agiert in solchen Fällen einerseits als Organ der Gesellschaft und andererseits als weisungsgebundener Angestellter. Diese Konstellation ist wiederum aus diversen Gründen nicht empfehlenswert: ohne ins Detail zu gehen, sind in diesem Zusammenhang die Vermeidung von Interessenkonflikten, die Vertragsgrundlage für die Haftung bei Fehlverhalten, der Haftungsmaßstab des Geschäftsführers, oder etwa die Vertragsbeendigung zu nennen.

Wird der Geschäftsführer steuerlich und sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmer behandelt?

Geschäftsführer werden steuerlich und sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich Arbeitnehmern gleichgesetzt, sodass ein Geschäftsführer mit Mandatsvertrag grundsätzlich in den Genuss derselben Rechte wie ein Arbeitnehmer kommt. Für ihn werden wie bei einem Arbeitnehmer Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt. 

Nur bei einigen wenigen Sachvorteilen kann es steuerlich betrachtet zu einer unterschiedlichen Behandlung kommen. Es gibt einige Sachvorteile, z. B. Essensgutscheine, für die das Steuergesetzbuch eine steuerliche Begünstigung (z. B. die Steuerbefreiung bis zu einem bestimmten Betrag) nur dann vorsieht, wenn diese Sachvorteile für Arbeitnehmer getragen werden. Solche Sachvorteile kann auch ein Geschäftsführer erhalten, allerdings sozialversicherungs- und steuerpflichtig.

Was gilt für das Dienstalter bei einem Mandatsvertrag?

Im Falle von Mandatsverträgen sieht das Gesetz – anders als bei einem Arbeitsvertrag – nicht vor, dass die ausgeübte Tätigkeit Dienstalter (vechime în muncă) darstellt. 

Nachdem 2024 eine Gesetzesinitiative zur Gleichstellung der Arbeitszeiten aufgrund von Mandatsverträgen mit denjenigen aufgrund von Arbeitsverträgen eine negative Stellungnahme der Regierung erhielt, entstand hierzu eine aktuelle Diskussion.

Derzeit zählt die auf Basis eines Mandatsvertrags ausgeübte Tätigkeit gesetzlich nicht für das Dienstalter. Aus Sozialversicherungssicht (insbesondere die Rente), ist dies u.E. jedoch unproblematisch. 

Ausschlaggebend für den Rentenanspruch ist (neben dem Alter des Beschäftigten) die sogenannte „Beitragszeit“ (stagiu de cotizare). Diese ist aber sowohl für einen Geschäftsführer als auch für einen Arbeitnehmer identisch, weil Geschäftsführereinkünfte steuerlich den Gehaltseinkünften gleichgestellt sind. Das Dienstalter wird nur in einigen Fällen (z.B: bei der Anstellung im Staatsdienst) betrachtet.

Selbst wenn daher die Tätigkeit aufgrund des Mandatsvertrags nicht zum „Dienstalter“ gezählt wird, berührt dies die Rentenansprüche des Geschäftsführers nicht.

Fazit

Bei einem Mandatsvertrag bestehen einige wenige Nachteile bei der Besteuerung gewisser Sachvorteile. Die ausgeübte Tätigkeit zählt ferner derzeit nicht zum Dienstalter, was allerdings die Rentenansprüche des Geschäftsführers nicht betrifft. Eine gesetzliche Einstufung der auf Grundlage eines Mandats ausgeübten Tätigkeit als zum Dienstalter zählend halten wir für begrüßenswert. 

Aus etlichen rechtlichen und prinzipiellen Gründen bleibt der Mandatsvertrag auch im Fall einer SRL die erste Option für die Beschäftigung eines Geschäftsführers in Rumänien.


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