Gesetzliche Überraschungen zum Jahreswechsel – Fortsetzung

Vergangene Woche haben wir über die teils weitreichenden steuerlichen Änderungen, die zum 1. Januar 2019 durch die enorm diskutierte und heftig kritisierte Dringlichkeitsverordnung („DVO 114“) eintraten, berichtet. Die oben erwähnte DVO enthält außer den steuerbezogenen Aspekten eine Reihe weiterer Änderungen mit hoher Relevanz und signifikanten Auswirkungen im Wirtschaftsbereich. In Ergänzung zu dem letzten Beitrag werden daher weitere interessante Änderungen im Wirtschaftsbereich, die in diesem Jahr durch die DVO eingetreten sind, beschrieben. Sie betreffen folgende Bereiche:

Energiebereich

Lizenzinhaber aus dem Bereich der Energieversorgung (aus den Bereichen der elektrischen Energie und des Erdgases) schulden ab dem 1. Januar erstmals eine Gebühr in Höhe von 2 Prozent ihres erzielten Umsatzes aus Tätigkeiten, die in den Regelungsbereich der von der nationalen Energieregulierungsbehörde (ANRE) erteilten Lizenzen fallen.
Zusätzlich wurde festgelegt, dass in der Zeitspanne zwischen dem 1. April 2019 und dem 28. Februar 2022 der Verkaufspreis von Erdgas gegenüber Lieferanten und Endkunden auf 68 Lei/MWh gedeckelt wird. Diese Begrenzung gilt für die Gashersteller, die sowohl Förderungs- als auch Gasverkaufstätigkeiten in Rumänien durchführen.

Elektronische Kommunikation und Telekommunikation

Die Gewährung gewisser Lizenzen zur Nutzung von Radiofrequenzen wird von der Zahlung einer Lizenzgebühr abhängig gemacht. Je nach beanspruchten Frequenzbändern beträgt diese Gebühr 2 Prozent bzw. 4 Prozent des Vorjahresumsatzes, multipliziert mit der Anzahl der Jahre, für welche die Lizenz erteilt wird. Auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird von der Zahlung einer Lizenzgebühr abhängig gemacht. Diese wird in ähnlicher Weise berechnet; der anwendbare Prozentsatz ist 4 Prozent.
Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste schulden ferner eine Kontrollgebühr an die Nationale Regelungs- und Überwachungsbehörde (ANCOM). Die Berechnung der Gebühr ändert sich ab 1. Januar und beträgt 3 Prozent des Vorjahresumsatzes.

Private Rentenversicherungen

In Rumänien gehören sieben private Rentenversicherungsfonds der sog. „zweiten Säule“ des rumänischen Rentensystems an. Die Aktiengesellschaften, die diese Fonds verwalten, werden nun verpflichtet, das Grundkapital dieser Fonds zu erhöhen. Die Erhöhung ist signifikant (das Grundkapital wird als Anteil von bis zu 10 Prozent der verwalteten Beiträge festgelegt, bisher galt ein Festbetrag) und erfolgt in zwei Stufen, 50 Prozent bis zum 30. Juni 2019 und 50 Prozent bis zum 31. Dezember. Zudem werden die Provisionen für diese Fonds gemindert. Die Beteiligung an diesen Fonds wird nunmehr optional sein und Arbeitnehmer im Baubereich werden von solchen Beiträgen freigestellt.

Förderungsprogramme

Für den Bau, die Einrichtung und die Ausstattung von Kindergärten mit sportlichem Profil werden den Investoren Finanzierungen von bis zu 500.000 Euro nach Abschluss der Investition gewährt. Auch staatliche Kreditsicherheiten von bis zu 50 Prozent werden im Falle der Aufnahme von Darlehen für solche Projekte gewährt.
Im Falle von Projekten im Bereich der Entwicklung und Modernisierung von Kurorten werden staatliche Beihilfen in Höhe von 50 Prozent der Investition gewährt. Die Beihilfen dürfen allerdings 200.000 Euro nicht überschreiten.

Mindestlohn – neu auch im Baubereich

Bekanntlich wurden durch den Regierungsbeschluss 937/2018 zwei unterschiedliche Mindestlohnstufen von 2080 Lei bzw. 2350 Lei geregelt. Hierbei kommt es auf die für die besetzte Stelle erforderliche Ausbildung und die Beschäftigungszeit an. Wir haben hierzu bereits ausführlich berichtet. Zusätzlich wird in der Bauindustrie durch die DVO 114 ein Mindestgehalt von 3000 Lei festgelegt.

Weitere beabsichtigte Änderungen

Zusätzlich zu der DVO 114 wurden weitere Änderungen von dem Parlament verabschiedet. Sie befinden sich derzeit beim Präsidenten zur Prüfung bzw. Verkündung. Diese wurden noch nicht veröffentlicht und betreffen:

  • Die Gründung eines Registers für Nichtregierungsorganisationen;
  • Die Anhebung des Schwellenwertes bezüglich der Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen;
  • Die Einstufung von Unternehmen abhängig von deren steuerlichem Risiko;
  • Die Einführung des Mediationsverfahrens in der Beziehung mit der Steuerverwaltung;
  • Die Besteuerung von Kryptowährungen.

Wir werden darüber im Detail nach deren Veröffentlichung berichten.

Fazit

Die DVO 114 wurde auf das heftigste kritisiert. Zumal es praktisch keine vorherige öffentliche Beteiligung gab – all diese stark einschneidenden Maßnahmen mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurden am 29. Dezember 2018 geregelt –, die Dringlichkeit (die die Regierung überhaupt dazu berechtigt, solche Maßnahmen abseits des üblichen Gesetzgebungsverfahren zu regeln) fraglich ist, laut Presse keine Prüfungen der Auswirkungen durchgeführt wurden und nicht zuletzt gerade wegen dieser Auswirkungen ist dies durchaus nachvollziehbar.

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