Grenzüberschreitende Insolvenz: Regeln zur Harmonisierung Europäischer Sanierungs- und Konkursverfahren

Im Rahmen der Globalisierung sind Unternehmen regelmäßig nicht nur im Gründungsland, sondern in mehreren Rechtsordnungen tätig. Für den Fall, dass ein Unternehmen scheitert, sind daher bestimmte Regeln erforderlich, die ein eventuelles Insolvenzverfahren vorhersehbar machen. In der EU gibt es derzeit zwei Verordnungen (Verordnung (EG) 1346/ 2000 und Verordnung (EU) 2015/ 848), die für die Zeit vor bzw. die Zeit ab 24. Juni 2015 gelten.

Grenzüberschreitende Insolvenz in der EU

Bekanntlich sind europäische Unternehmen grundsätzlich berechtigt, in allen Mitgliedstaaten tätig zu werden. Die einzelnen Rechtsordnungen unterscheiden sich jedoch für den Fall der Insolvenz. Manche bevorzugen die Gläubiger bzw. deren Befriedigung, andere den Schuldner und erleichtern daher Sanierungsverfahren und Schuldenkürzung.

Wegen der Niederlassungsfreiheit kam es daher sehr oft zu Sitzverlegungen von Unternehmen, die nur der Anwendbarkeit einer schuldnerfreundlichen Rechtsordnung dienen (forum shopping). Die o. g. Verordnungen bezwecken, diese Art von Sitzverlegungen zu vermeiden und mehr Vorhersehbarkeit zu schaffen. Sie schaffen kein einheitliches Verfahren; dafür enthalten sie Regelungen, die zur Anwendbarkeit bestimmter Rechtsysteme dienen und forum shopping ausschließen.

COMI

Zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung wurde der Begriff COMI (Center Of Main Interests) eingeführt. Der COMI bezeichnet die geografische Lage des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners; er liegt dort, wo die Tätigkeit des Unternehmens überwiegend durchgeführt wird, sich die meisten Vermögensgegenstände befinden, die meisten Angestellten tätig sind, usw.

Der offizielle Sitz der Gesellschaft spielt eine wichtige Rolle: es wird vermutet, dass der COMI sich dort befindet. Dies kann jedoch von Gläubiger oder Schuldner durch anderweitigen Nachweis widerlegt werden.

Ein Insolvenzverfahren unterliegt dem Recht desjenigen Mitgliedstaates, in dem der COMI des Schuldners liegt. Hier wird das Insolvenzverfahren eröffnet, das als Hauptverfahren gilt. In anderen Mitgliedstaaten, in denen der Schuldner aktiv ist oder Vermögensgegenstände hat, sind dieselben Regeln wie im Staat des COMI anwendbar. Der in diesem Staat bestellte Insolvenzverwalter hat eine leicht verminderte Macht, diese Regelungen anzuwenden (z. B. bzgl. des Verlaufs eines Sanierungsverfahrens1, der persönlichen Haftung der Gesellschaftsorgane oder sogar des Verkaufs von Vermögensgegenständen).

Mehrere gleichzeitig anwendbare Insolvenzverfahren

Es gibt jedoch Situationen, die unmöglich mit einem einzigen Verfahren zu lösen sind. Weist die Aktivität des Schuldners größeren Umfang auf und betreibt dieser eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, werden sekundäre Insolvenzverfahren eröffnet. Dies geschieht in zwei Schritten: (i) zunächst wird das Urteil zur Eröffnung des Hauptverfahrens im Mitgliedstaat anerkannt, (ii) anschließend wird ein sekundäres Insolvenzverfahren nach den Regeln des zweiten Staates eröffnet. Das Sekundärverfahren zielt immer auf einen Konkurs, der zur vollständigen Liquidierung des Unternehmens im Mitgliedstaat führt, ab.

Gläubigersituation

Die Nähe oder Entfernung zum COMI sowie die Staatsbürgerschaft bestimmen keine Vorzugsrechte für die Gläubiger. Diese müssen gemäß den Regelungen des anwendbaren Verfahrens behandelt werden; d. h. je nach Fall gemäß dem COMI-Rechtsystem oder (bei Sekundärverfahren) dem heimischen System.
Es gibt jedoch eine Vorschrift, die den Forderungseinzug erschweren kann: das Pari Passu Prinzip. Gläubiger, die in einem Insolvenzverfahren Zahlungen erhalten haben, können solange keine Forderungen einholen, bis alle Gläubiger derselben Klasse prozentual gleichmäßig befriedigt werden. So wird der überall anerkannte wettbewerbliche Charakter des Insolvenzverfahrens beibehalten.

Fazit

Die Insolvenz ist einer der dynamischsten Umstände, in denen sich ein Unternehmen befinden kann. Forderungen verlieren die Vollstreckbarkeit, Geschäftsführer die Kontrolle, Rechte unterliegen neuen Bedingungen. Dies wird in den Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt; gleichwohl ist ein generell anwendbares Verfahren nicht erwünscht, um die einzelnen Wertesysteme zu erhalten.

Die EU-Regelungen zur Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der Insolvenz sind daher erforderlich; sie dienen der Vorhersehbarkeit und damit der Stabilität des Binnenmarktes.

-----
1 In den Mitgliedstaaten gibt es stark unterschiedliche Zeitspannen, in denen ein Sanierungsverfahren durchgeführt werden darf. In Rumänien beträgt die maximale Dauer einer Sanierung grundsätzlich 4 Jahre. 

 

----------

 

Kontakt und weitere Informationen:

STALFORT Legal. Tax. Audit.

Bukarest – Sibiu – Bistrița
Büro Bukarest:
Tel.: +40 – 21 – 301 03 53
Fax. +40 – 21 – 315 78 36
E-Mail: bukarest@stalfort.ro