Haftung eines Geschäftsführers – auch für Fehler Dritter?

Eine Geschäftsführerbestellung bringt neben der Verantwortung üblicherweise eine attraktive Vergütung und sozialen Aufstieg mit sich. Allerdings ist die rechtliche Stellung des Geschäftsführers speziell und kann ein besonderes Haftungspotenzial verursachen. Hierüber sollte sich der Geschäftsführer im Vorfeld informieren.

Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist einerseits Organ der Gesellschaft und geht mit dieser andererseits ein vertragliches Verhältnis ein, aufgrund dessen er Leistungen erbringt und vergütet wird.

Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer unterliegt nach Art. 72 des Gesellschaftsgesetzes Nr. 31/1990 („GesG“) den Regelungen des Auftrags (rum. mandat). Da das GesG das Mandat nicht umfassend regelt, gelten ergänzend die allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches.

Grundsätzlich wird daher durch die Bestellung zum Geschäftsführer kein Arbeitsverhältnis begründet1, sodass auf die Haftung des Geschäftsführers im Grundsatz kein Arbeitsrecht anwendbar ist.

Grundsätze der Geschäftsführerhaftung

Der Geschäftsführer haftet zivilrechtlich grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft. Eine direkte Verantwortlichkeit gegenüber Dritten kommt nur in Ausnahmen, z. B. bei Verursachung der Insolvenz der Gesellschaft, infrage. Die Haftung richtet sich dabei nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.

Eine Haftung aus Delikt tritt ein, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft durch eine unerlaubte Handlung, z. B. Unterschlagung oder Untreue, einen Schaden verursacht; eine vertragliche Haftung hingegen dann, wenn er seine vertraglichen Pflichten verletzt (z. B. Überschreitung seiner im Innenverhältnis geregelten Befugnisse).

Alle Varianten der Haftung setzen ein Verschulden, d. h. ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, voraus. Die Schwelle zur Fahrlässigkeit überschreitet ein Geschäftsführer allerdings besonders leicht, da für ihn ein objektiver Sorgfaltsmaßstab gilt: Ein Verschulden liegt nicht erst bei Missachtung der Sorgfalt vor, die er üblicherweise persönlich an den Tag legt; vielmehr wird er an dem Maßstab eines „guten Eigentümers“ (bun proprietar) gemessen.

Spezialfall: Haftung für fremdes Fehlverhalten

Nach Art. 1442 des GesG haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft sogar für das Fehlverhalten anderer Personen. Dies betrifft:

  • Handlungen von Arbeitnehmern der Gesellschaft (z. B. Direktoren), sofern diese die Gesellschaft durch pflichtwidriges Verhalten schädigen und der Geschäftsführer dies unter Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht nicht verhindert hat;
  • die nicht ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft. Hierfür kann ein Geschäftsführer selbst dann haftbar gemacht werden, wenn er die Buchhaltung outsourct, den Dienstleister jedoch nicht sorgfältig aussucht oder überwacht;
  • das Fehlverhalten seines Vorgängers, wobei diese Haftung ausdrücklich gesamtschuldnerisch mit dem Vorgänger ist.
     

Diese Haftung ist im GesG jedoch nur für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien ausdrücklich geregelt. Früher ging man davon aus, diese Regelung sei entsprechend auf die Geschäftsführer anderer Gesellschaften, d. h. auch von GmbHs (SRL), anzuwenden.

Ende 2014 hat der Oberste Gerichtshof (Înalta Curte de Casație și Justiție) dies in einem Urteil geklärt, in dem es festgestellt hat, dass die o. g. Bestimmungen restriktiv auszulegen seien und nur für die AG und die KGaA Anwendung fänden.

Vor einer pauschalen Schlussfolgerung, dass ein GmbH-Geschäftsführer generell nicht für Auswirkungen des Handelns seines Vorgängers hafte, warnen wir jedoch. Zum einen ist der Geschäftsführer aufgrund seines objektiven Haftungsmaßstabs aufgrund allgemeiner Rechtsprinzipien zur Untersuchung von „Altlasten“ gezwungen; andererseits kann die Übernahme vorhandener (vorverursachter) Probleme sehr schnell zu deren (Mit-)Verursachung oder Verstärkung durch Unterlassung – und damit zu der Haftung des neuen Geschäftsführers für ureigenes Verschulden – übergehen.

Fazit

Der Amtsantritt birgt ein nicht zu unterschätzendes Risiko für Geschäftsführer, das diese in der Praxis oft erst realisieren, wenn Schadensersatzansprüche bereits formuliert sind. Zwar hat der Oberste Gerichtshof für Geschäftsführer von GmbHs die Situation bezüglich der Haftung für Fehler Dritter im Grundsatz erleichtert, allerdings kann nach wie vor eine eigene Haftung eintreten, wenn Fehler in der eigenen Praxis fortgesetzt werden. Eine anfängliche Prüfung der Gegebenheiten ist sowohl für die Gesellschaft als auch für den Geschäftsführer ebenso unerlässlich wie eine vorausschauende Vertragsgestaltung.


1In der Praxis ist ein Arbeitsvertrag zwar möglich, unseres Erachtens jedoch unrichtig und zumindest aus Sicht der Gesellschaft nicht empfehlenswert


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