Ab 2026 schränkt das rumänische Steuergesetz die Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht ansässigen verbundenen Unternehmen ein. Betroffen sind Körperschaftsteuerpflichtige, deren Vorjahresumsatz 50 Mio. Euro unterschritt (nicht jedoch diejenigen, die der IMCA-Mindeststeuer unterliegen).
Regelung
Das Gesetz 239/2025, das am 15. Dezember 2025 verabschiedet und im Amtsblatt veröffentlicht wurde, ist Teil des zweiten Fiskalpakets. Es betrifft Unternehmen, die zu multinationalen Konzernen mit Hauptsitz im Ausland gehören und somit nicht rein rumänische Konzerne.
Die Regelung bezieht sich auf Zahlungen an „Schwesterunternehmen“ oder an die Muttergesellschaft im Ausland und legt Grenzen für die Absetzbarkeit dieser Ausgaben von der rumänischen Körperschaftsteuer fest.
Der Zweck der Maßnahme besteht darin, die Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage durch Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuergebiete zu verhindern und sich dabei an die internationalen Standards der OECD im Hinblick auf die Steuerbemessungsgrundlage und Verrechnungspreise anzupassen.
Konkreter Inhalt
Die folgenden Arten von Aufwendungen rumänischer Unternehmen für Transaktionen mit nicht ansässigen verbundenen Unternehmen sind nur beschränkt abzugsfähig:
- Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum (IP): Urheberrechte, Patente, Marken, Know-how und andere immaterielle Vermögenswerte;
- Verwaltungs- und Beratungskosten: Verwaltungsdienstleistungen, technische Beratung, operative Unterstützung und ähnliche Dienstleistungen.
Soweit diese Aufwendungen 1 Prozent der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben übersteigen, gelten sie bei der Ermittlung der Körperschaftssteuer als nicht abzugsfähige Aufwendungen.
Das rumänische Unternehmen kann sie somit nur bis zu einer Obergrenze von 1 Prozent steuerlich geltend machen; diese Grenze übersteigende Beträge mindern die Steuerbemessungsgrundlage nicht.
Der Wert der Aufwendungen wird anhand der Angaben in den offiziellen Buchhaltungsunterlagen (Journal, Register, Finanzberichte) ermittelt. Sind die Werte in den buchhalterischen Übersichten nicht detailliert aufgeführt, werden die Daten aus den primären Buchhaltungsbelegen herangezogen. Schätzungen oder rückwirkende Anpassungen, die keinen Bezug zum tatsächlichen Geschäftsbetrieb haben, werden nicht akzeptiert.
Ausnahmen
Die folgenden Ausgaben werden bei der Festlegung der Obergrenze von 1 Prozent nicht berücksichtigt und bleiben vollständig abzugsfähig:
- Aufwendungen für die Erlangung und Registrierung von Marken, Industriedesigns, Urheberrechten und ähnlichen Rechten in Rumänien infolge von Transaktionen mit nicht ansässigen verbundenen Unternehmen;
- Aufwendungen, die gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften im Wert von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten aktiviert wurden.
Diese Ausnahmen tragen der Notwendigkeit Rechnung, in geistiges Eigentum und die Modernisierung des Vermögens zu investieren, und begünstigen Vorhaben, die einen nachhaltigen Mehrwert in Rumänien schaffen.
Anwendung in dem Geschäftsjahr 2026
Die Berechnung der Obergrenze von 1 Prozent erfolgt auf Grundlage der Ausgaben aus:
- den für das Jahr 2024 eingereichten Jahresabschlüssen,
- dem Geschäftsjahr, das 2024 begann (bei abweichendem Geschäftsjahr), oder
- den Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2024.
Steuerzahler mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr (Art. 16 Abs. 5 Steuergesetzbuch) wenden die Bestimmungen des geänderten Geschäftsjahres, der in 2026 beginnt, an.
Steuerpflichtige, die im Jahr 2025 gegründet wurden, wenden die Obergrenze bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses für 2026 unter Berücksichtigung der Gesamtkosten (Durchschnitt oder Anteil für den Tätigkeitszeitraum) an.
Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2027
Die Grenze von 1 Prozent wird auf Grundlage der Ausgaben des aktuellen Berechnungsjahres nach einer Methodik ermittelt, die auf Vorschlag der ANAF durch Anordnung des Finanzministers festgelegt wird.
Von der Beschränkung ausgenommen sind:
- Steuerzahler, die eine Vorabvereinbarung über die Verrechnungspreise (APA) bereits haben oder in bestimmten Situationen bei der ANAF (ab 2027) beantragen;
- Bank- und andere reguläre Finanzinstitute.
Fazit
Die Beschränkung ist strikt: Nur 1 Prozent der Gesamtkosten für Dienstleistungen/IP an nicht ansässige verbundene Unternehmen sind abzugsfähig.
Die endgültige Methodik und Definition von verbundenen Unternehmen wird vom Finanzministerium geklärt, wodurch mehr Vorhersehbarkeit gewährleistet wird.
In Konzernen sind derartige Ausgaben Gewohnheit. Für Rumänien sind Verrechnungspreisstrukturen nun sorgfältig zu analysieren; für bedeutende Geschäfte mit nichtansässigen verbundenen Unternehmen können sich Vorabvereinbarungen (APA) empfehlen, um erhebliche Steueranpassungen und damit verbundene Geldbußen zu vermeiden.
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