Im Laufe der Tätigkeit einer Gesellschaft kann es zu Situationen kommen, in denen die Steuerbehörde berechtigt ist, deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer („UID“) zu löschen. Diese Löschung ist nicht unwiderruflich; die UID kann durch bestimmte, im Steuergesetzbuch („StG“) vorgesehene Verfahren wiedererlangt werden.
Im Folgenden werden die wichtigsten zu vermeidenden Situationen sowie die erforderlichen Verfahren im Falle der Löschung der UID beschrieben.
• Inaktivität
Gemäß der Steuergesetzgebung wird eine Gesellschaft inaktiv, wenn
a) sie in einem Kalenderhalbjahr keiner ihrer gesetzlichen Berichtspflichten nachkommt;
b) sie sich den Kontrollen der zentralen Steuerbehörde entzieht, indem sie Daten zur Identifizierung des steuerlichen Wohnsitzes angibt, die der Steuerbehörde ihre Identifikation nicht ermöglichen;
c) die zentrale Steuerbehörde feststellt, dass sie nicht am erklärten Steuerwohnsitz tätig ist;
d) sie gemäß Handelsregistereintragung vorübergehend inaktiv ist;
e) ihre Dauer abgelaufen ist;
f) sie keine satzungsmäßigen Organe mehr hat;
g) das Recht zur Nutzung der als Geschäftssitz genutzten Räumlichkeiten abgelaufen ist.
Inaktiven Unternehmen wird die UID seitens der Steuerbehörde gelöscht. Um diese wieder zu aktivieren, muss die Gesellschaft alle gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen (d. h. v. a. alle aktuellen und versäumten Steuererklärungen einreichen), und darf keine laufenden Steuerschulden verzeichnen.
In den unter den lit. b) und c) genannten Fällen muss die Steuerbehörde außerdem feststellen, dass die Gesellschaft am erklärten Steuerwohnsitz tätig ist.
• Steuerliches Führungszeugnis
Sind bzgl. der Gesellschafter oder Geschäftsführer oder der Gesellschaft selbst Straftaten oder Handlungen, die durch rechtskräftige Entscheidung der Steuerbehörde eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Schuldner begründen, im steuerlichen Führungszeugnis eingetragen, wird ebenfalls die UID gelöscht.
Die Handelsgesellschaft erhält die UID zurück, wenn die Situation, die den Eintrag bewirkt hat, nicht mehr besteht.
• Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung
Zu USt.-Zwecken registrierte Unternehmen sind verpflichtet, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen USt-Erklärungen einzureichen. Werden in sechs aufeinanderfolgenden Monaten (bei monatlicher Erklärung) oder in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen (bei vierteljährlicher Erklärung) keine USt-Erklärungen abgegeben, löscht die Steuerbehörde die UID.
Ein begründeter Antrag des Vertreters der Gesellschaft mit Übernahme der Verpflichtung, künftige Steuererklärungen rechtzeitig einzureichen und versäumte nachzuholen, führt i.d.R. zur Reaktivierung der UID.
• Umsatzsteuererklärung ohne Wert
Reicht das Unternehmen für sechs aufeinanderfolgende Monate (bei monatlicher Erklärung) oder für zwei aufeinanderfolgende Quartale (bei vierteljährlicher Einreichung) Steuererklärungen ein, in denen kein Wert bzgl. des Erwerbs von Waren/ Dienstleistungen und keine Lieferungen von Waren/ Dienstleistungen vermerkt sind, führt dies ebenfalls zur Löschung der UID.
Für die Reaktivierung verlangt die Steuerbehörde eine Erklärung des Geschäftsführers der Gesellschaft, wonach diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wird.
Wichtige Bestimmungen
Die Löschung der UID erfolgt mittels Löschungsbeschlusses der Steuerbehörde, der der Gesellschaft zugestellt wird.
Gleichgültig, in welcher der o.g. Situationen sich die Gesellschaft befindet, ist sie auch bei Löschung der UID weiterhin verpflichtet, die letzte USt.-Erklärung bis zum 25. des Monats einzureichen, der auf den Monat folgt, in dem der Beschluss zur Löschung der UID zugestellt wurde.
Während des Zeitraums, in dem die UID des Unternehmens gelöscht ist, ist kein Vorsteuerabzug für getätigte Erwerbe möglich, USt ist jedoch einzunehmen. Wird die UID wieder aktiviert, kann das Unternehmen allerdings gleichwohl die USt. für Erwerbe aus dem Zeitraum, in dem die UID gelöscht war, abziehen; hierfür weist es die Steuer in der ersten eingereichten Erklärung aus. Die eingenommene USt muss ebenfalls gemeldet und an den Staatshaushalt abgeführt werden.
Die Steuerbehörde stellt ein Online-USt.-Register zur Verfügung, in dem der Status der USt.-Registrierung von Geschäftspartnern überprüft werden kann. Die Überprüfung ist sehr wichtig, da kein Recht auf Vorsteuerabzug bei Lieferanten besteht, deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gelöscht wurde.
Fazit
Die Löschung der USt-Identifikationsnummer stellt eine Herausforderung für ein Unternehmen dar. Nach geltendem Recht kann die Wiedererlangung der UID ein schwieriger und zeitaufwendiger Prozess sein.
Daher sollten Unternehmen sehr genau auf die Gründe achten, die zu einer Löschung führen können, und ihre Tätigkeit darauf ausrichten, solche Situationen zu vermeiden.
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