Auch wenn die rumänischen Regelungen hinsichtlich steuerlicher Vergünstigungen für Angestellte nicht sehr großzügig sind, stehen Arbeitgebern doch einige Möglichkeiten, zusätzlich zum Gehalt Vorteile zu gewähren, zur Verfügung. Nachstehend werden einige davon, die in der Praxis relevant sind, aufgezählt.
Krankenversicherung und Gesundheitsdienstleistungen
Oft werden freiwillige Krankenversicherungen oder Abonnements über Gesundheitsdienstleistungen angeboten. Hier wird im Einzelfall danach unterschieden, wer die entsprechenden Kosten trägt:
- ist dies der Arbeitgeber, gelten diese Zuwendungen gemäß des Steuergesetzbuches (StG)1 im Sinne der Einkommenssteuer beim Arbeitnehmer als nicht steuerpflichtig, soweit deren jährlicher Gesamtwert den Gegenwert in Lei von 400 Euro nicht überschreitet. Werden höhere Sachvorteile gewährt, unterliegen nur die den Schwellenwert übersteigenden Zuwendungen der Lohnsteuer. Bis zu dieser Höhe können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern solche Vorteile somit steuerfrei anbieten. Innerhalb desselben jährlichen Freibetrages von 400 Euro pro Person fallen solche von der Gesellschaft getragenen Vorteile auch nicht in den Bereich der Sozialversicherungspflicht.
- Trägt der Arbeitnehmer die Versicherungsprämien oder die Abonnementzahlungen selbst, sind die Zahlungen innerhalb des Freibetrages von 400 Euro pro Jahr bei der Berechnung seiner Einkommensteuer abzugsfähig. Der Abzug innerhalb dieses Freibetrages ist auch dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer die entsprechenden Leistungen für andere unterhaltsberechtigte Personen trägt.
Trägt übrigens der Arbeitgeber die Versicherungsprämien oder Abonnementzahlungen für unterhaltsberechtigte Personen des Arbeitnehmers, werden solche Zahlungen als Sachleistungen betrachtet und im Monat ihrer Zahlung den steuerbaren Lohneinkünften des Arbeitnehmers hinzugerechnet. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer solche Kosten für nicht unterhaltsberechtigte Familienmitglieder trägt.
Aus Sicht der Körperschaftssteuer werden Aufwendungen des Arbeitgebers für Prämien für freiwillige Krankenversicherungen und Abo-Gesundheitsdienstleistungen zugunsten der Arbeitnehmer als abziehbare Aufwendungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns angesehen2, da diese Sachleistungen den Lohneinkünften gleichgestellt werden. Dies gilt auch, wenn solche Sachleistungen den obigen Freibetrag überschreiten.
Gutscheine für die Arbeitnehmer
Ein vor Kurzem im Amtsblatt veröffentlichtes Gesetz3, das ab dem 1. Januar 2019 in Kraft treten wird, behandelt an einheitlicher Stelle alle Gutscheine, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewähren kann. Zu den derzeit geregelten Gutscheinen für Essen, Geschenke, Kleinkinderbetreuung (Kita) und Ferien kommen hiernach Gutscheine für kulturelle Tätigkeiten.
Die ab 2019 möglichen Gutscheine für kulturelle Tätigkeiten dürfen maximal 150 Lei pro Monat betragen (bei gelegentlicher Gewährung bis zu 300 Lei). Sie dürfen ausschließlich für die Bezahlung kultureller Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden. Dies können Abonnements und/oder Eintrittskarten für Veranstaltungen, Konzerte, Museen, Messen, Ausstellungen, Themenparks, Filmvorführungen und Festivals, sowie für Bücher, Schulbücher, Musikalben und Filme sein.
Der Wert eines einzelnen Gutscheines für kulturelle Tätigkeiten beträgt 10 Lei oder einen anderen durch 10 teilbaren Wert, maximal jedoch 50 Lei. Die Gutscheine müssen u. a. den Namen und die Personenkennzahl des Arbeitnehmers beinhalten. Alle Arten von Gutscheinen können sowohl auf Papier als auch elektronisch gewährt werden.
Aufwendungen für Gutscheine, die vom Arbeitgeber unter Beachtung der im Gesetz festgelegten Grenzbeträge gewährt werden, sind grundsätzlich bei der Berechnung der Körperschaftssteuer abzugsfähig.
Nach dem neuen Gesetz sind Gutscheine bei der Feststellung des aus der Arbeitsbeziehung hervorgehenden steuerpflichtigen Lohneinkommens nicht zu berücksichtigen. Dies widerspricht den derzeitigen Steuerregelungen, wonach die Gutscheine der Einkommensteuer, allerdings nicht auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Entsprechende Klärungen hierzu sind zeitnah zu erwarten.
Fazit
Prämien für freiwillige Krankenversicherungen, Abonnements für Gesundheitsdienstleistungen sowie Gutscheine bewirken steuerliche Vorteile sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Die Gewährung solcher Sachleistungen stellt eine moderne und vorteilhafte Alternative zu Geldprämien dar; das Unternehmen kann hiermit Kosten sparen, seine Belegschaft motivieren und im Vergleich zu der lokalen Konkurrenz seine Attraktivität als Arbeitgeber steigern.
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1Art 76 Abs. 4 lit.t
2gemäß Art. 25, Abs. (2) StG
3Gesetz Nr. 165/2018
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