Fast schon traditionell erfolgt zu jedem Jahreswechsel eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestgehalts durch Regierungsbeschluss. Im Hinblick auf die Gehaltserhöhung 2019 ergingen diesmal zwei Rechtsakte mit mehrstufiger Auswirkung.
Unabhängig hiervon könnten sich Unternehmen in bestimmten Geschäftszweigen, u. a. aus den Bereichen IT sowie Forschung und Entwicklung (R&D), gezwungen sehen, Gehälter zu erhöhen – allerdings nicht etwa aufgrund eines neuen Gesetzes, sondern als Folge einer nicht getroffenen Regelung.
Mindestgehaltserhöhung
Für die Erhöhung des Mindestgehalts 2019 hat die Regierung am 14. November zunächst das Arbeitsgesetzbuch durch Dringlichkeitsverordnung1 („DVO“) geändert. Hiernach können durch Regierungsbeschluss mehrere Stufen des Mindestgehalts in Abhängigkeit von der Ausbildung und der Beschäftigungszeit festgelegt werden. Unklar blieb, welche Erhöhung wann für welche Gruppen von Arbeitnehmern eingeführt werden sollte2.
Am 7. Dezember wurde der Regierungsbeschluss3 gefasst, wonach gilt:
- Ab dem 1. Januar 2019 beträgt das gesetzliche Mindest-Grundgehalt (ausschließlich Zuschläge und anderer Leistungen) 2080 Lei (ca. 445 Euro) brutto und damit 9,47 Prozent mehr als derzeit.
- Abweichend hiervon wird das o. g. Mindestgrundgehalt für Arbeitnehmer, für deren Stellen ein Hochschulstudium vorgesehen ist und die „mindestens ein Jahr Beschäftigungszeit in dem Bereich der Hochschulstudien aufweisen“, 2350 Lei (ca. 500 Euro) brutto, d. h. 23,6 Prozent mehr.
Alle betroffenen Unternehmen müssen zum 1. Januar 2019 Gehälter erhöhen. Dies setzt vor Eintritt der Änderung eine Änderung des Arbeitsvertrages und rechtzeitige Meldung im Arbeitnehmerregister Revisal voraus.
Wichtige Anmerkungen
Die Regierung hat offensichtlich von einem Mindestgehalt von 2350 Lei für alle Arbeitnehmer, die seit 15 Jahren beschäftigt sind (gleichgültig wo und in welchem Bereich) abgesehen. Dies kann sie jedoch immer noch beschließen.
Immerhin hat sie mit geregelt, dass in allen Fällen, in denen das Gesetz bei der Festlegung von Rechten und Pflichten auf das gesetzliche Mindestgehalt Bezug nimmt, das generelle Mindestgehalt (2080 Lei) als Grundlage gilt.
Die unklare Formulierung der DVO schafft Auslegungsbedarf. So gibt es Stimmen, wonach ein Arbeitnehmer mit Hochschulstudium nur dann Anspruch auf das erhöhte Mindestgehalt hat, wenn er:
- auf einer Stelle beschäftigt ist, für die das von ihm absolvierte Hochschulstudium vorgesehen ist;
- mindestens ein Jahr in dem Gebiet, das er auch studiert hat, tätig war, etc.
Situation für steuerbefreite Arbeitnehmer
Unabhängig von dem Mindestgehalt könnte andere Arbeitgeber eine faktische Pflicht zur Gehaltserhöhung infolge der Nichtregelung eines Aspekts treffen. Es handelt sich um Unternehmen, die einkommenssteuerbefreite Mitarbeiter beschäftigen, v. a. also in den Bereichen IT sowie Forschung und Entwicklung.
Wie mehrfach berichtet, hat die Regierung im November 2017 durch DVO4 den Übergang der Sozialversicherungsbeiträge auf den Arbeitnehmer geregelt und damit eine erhebliche Senkung des Nettogehalts aller Arbeitnehmer ermöglicht. Um 2018 ein unverändertes Nettogehalt zu sichern, mussten sämtliche Bruttogehälter ab Januar vertraglich erhöht werden. Zum Ausgleich der finanziellen Nachteile der Arbeitgeber war die Lohnsteuer von 16 Prozent auf 10 Prozent gesenkt worden.
Allerdings war die o. g. Gehaltserhöhung für den Arbeitgeber gerade nicht kostenneutral, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ohnehin steuerbefreit waren. Um dies wiederum auszugleichen, hat die Regierung in einer erneuten DVO5 geregelt, dass der Staat unter gewissen Umständen einen Teil der Krankenversicherungsbeiträge dieser Arbeitnehmer trägt. Über die erheblichen Probleme dieser DVO hatten wir ebenfalls berichtet.
Diese DVO betrifft ausdrücklich nur das Jahr 2018 und läuft somit am 31. Dezember aus. Da eine Neuregelung bislang nicht veröffentlicht wurde, sehen sich betroffene Unternehmen faktisch dazu gezwungen, die Gehälter (diesmal mit gesteigerten Mehrkosten) zu erhöhen. Einige davon werden mit Auslauf der DVO 3/2018 auf den Stand von Dezember 2017 zurückversetzt.
Fazit, Anmerkungen
Die Regierung hat sich durch Dringlichkeitsverordnung selbst das Recht eingeräumt, das Mindestgehalt in Abhängigkeit von Ausbildung und Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer festzulegen. Laut Begründung der Gehaltserhöhung wird diese positive Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum haben, da sie die Beschäftigung fördert, die Kaufkraft der Arbeitnehmer erhöht und die Schwarzarbeit reduziert. Auswirkungen auf das Geschäftsumfeld gibt es laut der Begründung nicht. Betroffene Arbeitgeber sind gesetzlich gezwungen, Gehälter rechtzeitig anzupassen. Anders ist die Situation der Unternehmen mit steuerbefreiten Mitarbeitern: sie könnten infolge einer nicht (neu) getroffenen Regelung faktisch zu Gehaltserhöhungen gezwungen sein.
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1 Dringlichkeitsverordnung (Ordonanță de Urgență) Nr. 96/09.11.2018
2 Bereits im Oktober hatte die Regierung eine Mindestgehaltserhöhung schon zum 1. November 2019 angekündigt und zurückgenommen. Der erste Entwurf des Regierungsbeschlusses sah ferner für alle Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren ein Mindestgehalt von 2350 Lei vor.
3 Regierungsbeschluss (Hotarâre de Guvern) Nr. 937/2018
4 DVO 79/2018. Ein diese DVO bestätigendes oder änderndes Gesetz wurde übrigens nach wie vor nicht veröffentlicht; der Entwurf befindet sich seit praktisch einem Jahr bei der Abgeordnetenkammer
5 DVO Nr. 3/2018
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