Im Rahmen der Geschäftstätigkeit kann es notwendig sein, dass ein Unternehmen dauerhafte Tätigkeiten außerhalb des Geschäftssitzes durchführt. In solchen Fällen liegt nach dem rumänischen Steuerverfahrensgesetz ein Nebensitz (sediu secundar) vor. U. a. sind hierbei die folgenden wichtigen Aspekte in der Praxis zu beachten.
Begriff
Ein Nebensitz liegt vor, wenn die Tätigkeit eines Unternehmens teilweise oder vollständig an einem festen Ort wie z. B. ein Büro, ein Geschäft, ein Atelier, ein Auslieferungslager o. Ä. stattfindet. Auch Baustellen, Bauprojekte, Montagen oder dazugehörige Überwachungstätigkeiten stellen aus steuerlicher Sicht grundsätzlich Nebensitze dar, wenn diese länger als sechs Monate bestehen. Die Definition der Nebensitze umfasst auch die im Steuergesetzbuch definierten Betriebsstätten nichtansässiger Gesellschaften.
Anmeldung von Nebensitzen
Nebensitze rumänischer Steuerpflichtiger sind grundsätzlich im Handelsregister zu registrieren. Hierbei sind die am Nebensitz tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten eidesstattlich zu erklären. Eine unterlassene Handelsregistereintragung kann steuerlich problematisch werden. Eine Steuerprüfung kann nämlich den Abzug der bei der Betriebsstätte entstandenen Kosten mit dem Argument ablehnen, die Notwendigkeit des Nebensitzes sei für die Geschäftstätigkeit formell nicht nachweisbar. Im Extremfall kann sogar behauptet werden, die Tätigkeit werde am betreffenden Ort gesetzeswidrig durchgeführt. Obwohl im Einzelfall auch gute Gegenargumente für den Betroffenen bestehen können, gilt es solche Risiken in der Praxis von Anfang an zu vermeiden.
Nebensitze müssen ebenfalls bei der zuständigen Steuerbehörde gemeldet werden. Dabei sind die Formalien in Abhängigkeit von der Anzahl der Angestellten am betreffenden Nebensitz unterschiedlich. Nebensitze mit weniger als fünf Arbeitnehmern werden lediglich beim Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz des Unternehmens liegt, angemeldet. Nebensitze mit fünf oder mehr Arbeitnehmern müssen hingegen beim Finanzamt vom Ort des Nebensitzes steuerlich registriert werden und erhalten eine eigene Steuernummer. Hintergrund ist, dass Nebensitze ab fünf Mitarbeitern nach dem Gesetz über die öffentlichen örtlichen Finanzen (Gesetz 273/2006) die Einkommensteuer für die Belegschaft vor Ort schulden.
Auch ein sog. Prüfungsregister (registru de control) ist bei jedem Nebensitz aufzubewahren und im Falle einer Prüfung vorzulegen.
Einkommensteuer für Nebensitze mit mindestens fünf Angestellten
Mit Ausnahme der Einkommensteuer (im oben erwähnten Fall) sind Nebensitze auch bei Erreichen der Schwelle von fünf Arbeitnehmern keine Steuersubjekte und müssen keine eigenen Steuermeldungen einreichen. Ihre Tätigkeit wird praktisch in buchhalterischer und steuerlicher Hinsicht bei der Muttergesellschaft ausgewiesen und konsolidiert.
Auch die Einkommensteuer für Nebensitze mit mindestens fünf Arbeitnehmern wird durch die Muttergesellschaft anhand der von dieser abzugebenden Lohnsteuermeldung gemeldet. Dabei hat diese allerdings die vom Hauptsitz und die vom Nebensitz geschuldete Lohnsteuer getrennt auszuweisen und aufgrund der jeweiligen Steuernummer aufzuteilen.
Die Zahlung der Einkommensteuer für den Haupt- und den Nebensitz erfolgt zwar auf das gleiche Haushaltskonto, auch hier sind jedoch getrennte Zahlungen vorzunehmen. Auf jede Zahlungsanweisung ist zudem die Steuernummer anzugeben, welcher der Zahlungsbetrag zuzuordnen ist.
Steuerliche Betriebsstätten nichtansässiger Gesellschaften in Rumänien
Nichtansässige Gesellschaften, die dauerhaft Tätigkeiten über einen festen Ort in Rumänien durchführen, begründen damit steuerliche Betriebsstätten und haben die Verpflichtung, diese steuerlich zu registrieren. Die Registrierungsformalien erfordern in solchen Fällen die Erstellung mehrerer Unterlagen und Belege hinsichtlich der nichtansässigen Gesellschaft und deren Tätigkeiten in Rumänien.
In solchen Fällen sind nichtansässige Gesellschaften Steuersubjekte hinsichtlich der Körperschaftssteuer, da die durch die rumänische Betriebsstätte erzielten Gewinne der rumänischen Körperschaftssteuer unterliegen. Liegen in Rumänien mehrere Betriebsstätten vor, hat die nichtansässige Gesellschaft eine Betriebsstätte zu benennen, die die steuerlichen Verpflichtungen für alle Betriebsstätten erfüllt.
Fazit
Nebensitze unterliegen gewissen Formalien, insbesondere bezüglich deren Anmeldung und ggf. der steuerlichen Registrierung. Im Zusammenhang mit den erwähnten Auflagen bestehen gewisse Fristen, deren Nichtbeachtung zu Geldbußen oder anderen steuerlichen Konsequenzen führen können. In diesem Kontext ist es notwendig, dass die betroffenen Unternehmen sich ihrer Pflichten bewusst sind und diese rechtzeitig erfüllen.
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