Neue EU-Richtlinie „Insolvenz III“: Höhere Effizienz und besserer Gläubigerschutz

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 30. März 2026 die neue Richtlinie (EU) 2026/799 („Insolvenz III“) erlassen, die für eine höhere Effizienz bzw. besseren Schutz der Gläubiger im Insolvenzverfahren europäischer Unternehmen sorgen soll. Die Richtlinie muss bis Ende 2029 im internen Rechtswesen der Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Nachstehend werden die wesentlichen betroffenen Aspekte vorgestellt. 

Erhöhter Schutz für Gläubiger gegen Verschwendung des Schuldnervermögens 

Rückforderungsmaßnahmen sind bereits eine Konstante in Insolvenzverfahren, da Schuldner stets versuchen, ihr Vermögen durch scheinbar rechtmäßige Operationen (Verkauf, Ausgleich, Spenden usw.) der Liquidation im Insolvenzverfahren zu entziehen. 

Die neue Richtlinie erleichtert die Beweislast für Kläger, die Rückforderungsmaßnahmen begehren. Beispielsweise sieht sie vor, dass die (rückwirkenden) Zeitfenster für gläubigerschädigende Operationen auch ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Schuldners zur Beantragung der Insolvenz berechnet werden dürfen. Üblicherweise wurden diese Zeitfenster ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechnet; dieser Moment konnte jedoch auch Monate nach der Entscheidung zur Beantragung der Insolvenz liegen. Bei einem Zeitfenster von nur drei Monaten spielt diese Änderung eine erhebliche Rolle. 

Weitere Sicherheitsmaßnahmen betreffen die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von Operationen zugunsten von Gläubigern, die im verdächtigen Zeitraum vor der Insolvenz Zahlungen oder Besicherungen ihrer Forderung erhalten haben. Dies soll auch für andere Personen gelten, auch wenn diese nicht als Gläubiger auftreten (z. B. Begünstigte einer Spende). Diese Maßnahmen sollen Gläubiger (oder an den Operationen beteiligte Personen) dazu bringen, solche Operationen zu vermeiden, wenn ihnen der (ggf. bevorstehende) Insolvenzzustand des Schuldners bewusst ist. 

Sollte eine Rückforderungsmaßnahme erfolgreich die Nichtigkeit der Operationen ergeben, müssen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rechte, die aus der nichtigen Operation entstanden, die Insolvenzmasse nicht beeinträchtigen.

Leichtere Identifizierung von Vermögensgegenständen

Die Richtlinie beabsichtigt auch die Vereinfachung des Zugangs von Insolvenzverwaltern zu Informationen über die Vermögensgegenstände der Schuldner. Insolvenzverwaltern soll es ermöglicht werden, auch im Ausland (innerhalb der EU) Informationen betreffend die Bankkonten des Schuldners zu erlangen. Dies soll durch eine zentralisierte Behörde jedes Mitgliedstaats erfolgen.

Darüber hinaus sollen die nationalen Behörden Insolvenzverwaltern den Zugang zu Informationen betreffend Vermögensgegenstände der Schuldner sowie betreffend deren wirtschaftlich Berechtigte erleichtern.

Pre-Pack-Verfahren

Der Begriff „Pre-Pack-Insolvenzverfahren“ wird seit langer Zeit in diesem Bereich verwendet, war bis dato jedoch nicht rechtlich geregelt. Er bezeichnet Verfahren, in denen die Maßnahmen zur Liquidation von Anfang an bekannt sind bzw. verhandelt und vorbereitet werden. Meistens wird eine Übernahme oder Verkauf (asset deal oder share deal) vor der Eröffnung der Insolvenz verhandelt. An den Verhandlungen beteiligen sich häufig auch die Gläubiger, die im Insolvenzverfahren über eine hohe Entscheidungsbefugnis verfügen würden.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nach der Erzielung einer vorläufigen Vereinbarung eingereicht, und die besprochenen Maßnahmen werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens durchgeführt. Diese Vorgehensweise sorgt bereits für kürzere Insolvenzverfahren und höhere Einnahmen für Gläubiger. Gleichzeitig werden die Rechte aller Gläubiger beachtet, da im Insolvenzverfahren allen Gläubigern Zugang zu den Informationen gewährt werden soll und sie üblicherweise zur Einreichung von Anfechtungen berechtigt sind. 

Die neue Richtlinie orientiert Pre-Pack-Insolvenzverfahren auf den vollständigen oder teilweisen Verkauf des Schuldnerunternehmens als fortgeführtes Unternehmen und legt bestimmte ausdrückliche Bedingungen fest, die für die Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs erforderlich sind. 

Weitere Maßnahmen für höhere Verfahrenseffizienz 

Im Hinblick auf die Effizienzsteigerung im Verfahren werden auch weitere Maßnahmen im Bereich der Insolvenz berücksichtigt und reguliert. Darunter fallen u. a. eine Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer, der Einsatz von Gläubigerausschüssen und eine erhöhte Transparenz des Verfahrens.

Fazit

Insolvenz III adressiert reale Schwächen derzeit laufender Insolvenzverfahren. Ihre Regelungen  gehen in die richtige Richtung, doch erst die Umsetzung ins nationale Recht jedes Mitgliedstaates wird am Ende über den Praxisnutzen entscheiden. Wir beobachten die Entwicklungen in Rumänien genau. 


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