Rumänien hat unerwartet schnell die EU-Richtlinie 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen umgesetzt. Dies bringt Berichtspflichten für viele Unternehmen mit sich.
Die Richtlinie bezweckt, Ertragssteuerinformationen multinationaler Unternehmen (MNU), die in der EU ansässig sind oder Tochterunternehmen und/oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Die im September 2022 erfolgen Änderungen der rumänischen Rechnungslegungsvorschriften blieben im Schatten anderer Neuerungen, die ein höheres Interesse erweckten (z. B. bezüglich der Mikrounternehmenssteuer), und wurden weniger beachtet.
Berichtspflichtige Unternehmen
Berichtspflichtig sind folgende rumänische Unternehmen, die ihre Tätigkeiten grenzüberschreitend durchführen und einen konsolidierten Nettoumsatz zum Bilanzstichtag von mehr als 3,7 Millionen Lei in den letzten zwei Geschäftsjahren verzeichneten:
- Muttergesellschaften (societăți-mamă finale) mit Sitz in Rumänien, die multinationale Unternehmen (MNU) betreiben;
- Selbstständige Einheiten (entități autonome) bzw. Strukturen, die nicht einer Gruppe angehören und die obigen Kriterien erfüllen.
Die Berichterstattungspflicht endet, wenn der konsolidierte Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unter den obigen Schwellenwert fällt.
Andere Offenlegungspflichten
Bestimmte andere in Rumänien gegründete Rechtsstrukturen, die MNU angehören, trifft ferner eine Verpflichtung zur Offenlegung und Sicherstellung des Zugangs zu der in einem anderen Land erstellten Gruppenberichterstattung. Betroffen sind:
- Tochtergesellschaften, die von einer ausländischen Muttergesellschaft, deren konsolidierter Netto-Umsatz den obigen Schwellenwert überschreitet, kontrolliert werden, wenn sie gemäß den rumänischen Rechnungslegungsvorschriften als „mittelgroß“ oder „groß“ gelten. Dies liegt vor, wenn am Bilanzstichtag mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden:
a) Gesamtaktiva: 7,5 Millionen Lei;
b) Netto-Umsatzerlöse: 35 Millionen Lei;
c) durchschnittliche Beschäftigtenzahl während des Geschäftsjahres: 50. - Zweigniederlassungen einer Muttergesellschaft aus einem Drittstaat, deren konsolidierter Netto-Umsatz den obigen Schwellenwert überschreitet und die keine Tochtergesellschaft im oben genannten Sinn hat. Es wird im Wortlaut der Regelungen nicht explizit erwähnt, ob/inwieweit auch Betriebsstätten unter die vorstehenden Anforderungen fallen. Der steuerliche Begriff einer Betriebsstätte ist nicht deckungsgleich mit einer Zweigniederlassung.
Stellt die im Ausland ansässige Muttergesellschaft die notwendigen Informationen nicht zur Verfügung, hat die rumänische Zweigniederlassung/Tochtergesellschaft selbst in einem Bericht alle ihr verfügbaren, bekannten oder zugänglichen Informationen sowie eine Erklärung, wonach die Muttergesellschaft die notwendigen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat, offenzulegen.
Inhalt und Abgabe des Berichts
Der Bericht über die Körperschaftssteuer hat folgende Informationen zu enthalten:
a) Name des Mutterunternehmens, Geschäftsjahr, die für den Bericht verwendete Währung und die Auflistung der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen;
b) kurze Beschreibung der Tätigkeiten;
c) die Mitarbeiterzahl (in Vollzeitäquivalenten);
d) bestimmte punktuell aufgezählte Erträge;
e) das Ergebnis vor Steuern;
f) die von den einzelnen Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet ermittelte Körperschaftssteuer, entsprechend dem Steueraufwand auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste des Bezugsjahres;
g) die von den einzelnen Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet bezahlte Körperschaftssteuer;
h) den Betrag der einbehaltenen Gewinne am Ende des betreffenden Geschäftsjahres.
Der Bericht ist binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag des Geschäftsjahres zu veröffentlichen und auf der Website des Unternehmens fünf Jahre lang zugänglich zu machen; um dies zu umgehen, besteht die Möglichkeit, den Bericht in einem öffentlichen Register gemäß der Richtlinie 2017/1132 (Handels-/Gesellschaftsregister) des Mitgliedstaats einzutragen. Besteht eine Prüfungspflicht, muss der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht vermerken, ob das Unternehmen verpflichtet war, den Bericht zu veröffentlichen, und ggf., ob dieser Bericht veröffentlicht wurde.
Fazit
Der Bericht über die Körperschaftssteuer setzt einen Informationsfluss innerhalb der MNU voraus, der entsprechend vorzubereiten ist. Noch wurden keine anderen Anweisungen und Formblätter hierzu veröffentlicht, konkrete Anleitungen für die praktische Vorgehensweise mit Bezug auf die Erstellung und Offenlegung dieses Berichts sind zeitnah zu erwarten.
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