Die Online-Kommunikation mit den Behörden ist nicht zuletzt infolge der COVID-19 Pandemie notwendig geworden. Auch die rumänische Steuerverwaltung ANAF bietet in letzter Zeit immer mehr Dienstleistungen online an.
Privater Virtueller Bereich („SPV“)
Der private virtuelle Bereich (spațiu privat virtual – „SPV“) ist ein persönlicher virtueller Raum, über den die elektronische Zustellung von Informationen und Urkunden des Steuerpflichtigen erfolgt. Rechtsgrundlage ist die Anordnung Nr. 660/2017. Über den SPV können elektronisch Steuererklärungen eingereicht sowie Steuer- und Verwaltungsunterlagen, Informationen über die steuerliche Situation, Einkommensbescheinigungen, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen usw. erhalten werden. Über den SPV zugestellte Verwaltungsakte haben dieselbe Rechtskraft wie per Post zugestellte oder am Schalter übergebene Urkunden.
Der SPV steht sowohl natürlichen als juristischen Personen offen; die Registrierung läuft in beiden Fällen ähnlich ab. Unterschiede bestehen hinsichtlich der Identifizierung des Steuerpflichtigen (natürliche Personen legen Ausweisdaten bzw. die Personenkennzahl „CNP“ vor; juristische Personen ihre Steuernummer).
Im Kontext der COVID-19- Pandemie hat die ANAF die Liste der Unterlagen zur Online- Aktivierung der SPV- Konten natürlicher Personen ausgeweitet, um das persönliche Erscheinen zur Aktivierung von Konten einzuschränken.
Online-Zahlungen per elektronischer Mehrfachzahlungsanweisung („OPME“)
Seit dem 21. April 2020 können Unternehmen mittels des SPV und der Plattform e-Guvernare (E-Government) von den Konten, die sie bei der Staatskasse eröffnet haben, per elektronischer Mehrfachzahlungsanweisung (ordin de plată multiplu electronic – „OPME“) Zahlungen tätigen.
Die OPME kann auf der Website des Finanzministeriums heruntergeladen werden. Sie wird online über den Bereich der Website e-guvernare.ro, der sich mit der Einreichung von Erklärungen befasst, ausgefüllt und eingereicht. Bestätigungen für die Einreichung und Validierung oder Ablehnung von OPME erscheinen in der Nachrichten-Rubrik des SPV. Das Dokument muss von der Person, die im Unternehmen für Zahlungen, die eine einzige Unterschrift erfordern, befugt ist und im SPV als gesetzlicher Vertreter, Beauftragter oder Bevollmächtigter des Unternehmens eingetragen ist, elektronisch unterzeichnet werden.
In anderen Fällen wird die Zahlungsanweisung für die Staatskasse („OPT“) weiterverwendet.
Stand der Umsatzsteuer-Erstattungen
Die ANAF stellt auf ihrer Website die Anwendung „SolDecont“, die „Informationen über die Entscheidung über Abrechnungen mit negativen USt.-Beträgen mit Erstattungsoption“ enthält, zur Verfügung. Hiermit können Steuerpflichtige die Situation eingereichter USt-Abrechnungen (Formular 300) unter Angabe der Steuernummer, des Monats und des Jahres, auf die sich die Abrechnung bezieht, sowie des zur Erstattung verlangten Betrages überprüfen.
Die Anwendung informiert über die Bearbeitung des Antrags, ggf. die Nummer des Erstattungsbescheids, die vorgesehene Zahlung und ggf. angeordnete Prüfungen bei Feststellung eines steuerlichen Risikos.
Das Register inaktiver bzw. reaktivierter Steuerpflichtiger
Die ANAF kann Gesellschaften aus verschiedenen Gründen, z. B. bei Inaktivität am erklärten Sitz, Umgehungen von Steuerprüfungen, Nichterfüllung von Meldepflichten etc. für inaktiv erklären. Damit gelten von dieser Gesellschaft ausgestellte Rechnungen aus steuerlicher Sicht als nicht abzugsfähig. Es gibt ein öffentliches Register, das die für inaktiv erklärten Gesellschaften unter Angabe der Steuernummer online identifiziert.
Andere Register und Informationen
Auf der Website der ANAF kann auch die Gültigkeit der USt.-Identifikationsnummer von Unternehmern aus Rumänien und der EU, Personen, die die USt bei der Einnahme entrichten und der Landwirte, die das besondere USt-System anwenden, geprüft werden. Zur Prüfung von Geschäftspartnern können außerdem Steuerpflichtige mit Schulden gegenüber dem Staat und generelle finanzielle und steuerliche Informationen über juristische Personen online eingesehen werden. Vor Kurzem erschien ferner das Register der Einheiten ohne Gewinnerzielungsabsicht. Aufwendungen für das Sponsoring darin eingetragener Organisationen sind steuerlich absetzbar.
Fazit
Das Interesse des Finanzministeriums an einer guten Kommunikation zwischen Staat und den Steuerpflichtigen ist absolut nachvollziehbar. Die Maßnahmen zur Digitalisierung des Staates sind nicht nur im Kontext des Lockdown unerlässlich: sie fördern die freiwillige Beachtung der Vorschriften, mindern die Steuerhinterziehung, steigern die Produktivität und Rentabilität und bauen durch die Verhinderung sinnlosen Zeitverlusts bei den Ämtern der ANAF wirksam Bürokratie ab.
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