Schadensersatzansprüche bei Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsrecht

Am 8. Juni 2017 hat Rumänien neue Regelungen zu Klagen auf Schadensersatz wegen Zuwiderhandlungen gegen Wettbewerbsrecht eingeführt.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist die Dringlichkeitsverordnung („DVO“) 39/2017, die primär die Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU bezweckt.

Schadensersatz

Die DVO regelt das Recht jeder Person, vor Gericht Klage auf vollumfänglichen Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU („AEUV“) oder des nationalen Wettbewerbsrechts (Gesetz 21/1996) bzw. durch ein Unternehmen oder einen Zusammenschluss von Unternehmen verursacht wurde, zu erheben.

Der Schadensersatz umfasst die eingetretene Vermögenseinbuße, den entgangenen Gewinn und Zinsen, darf jedoch nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen. Werden Preisaufschläge (die Differenz zwischen tatsächlich gezahltem Preis und demjenigen, der sich ohne die Zuwiderhandlung ergeben hätte) abgewälzt, darf der Schadensersatz grundsätzlich nicht den erlittenen Schaden in Form des Preisaufschlags übersteigen.


Gesamtschuldnerische Haftung

Unternehmen, die durch gemeinsame Handlung Schäden verursachen, haften gesamtschuldnerisch. Der Geschädigte kann daher vollumfänglichen Ersatz von jedem Schädiger verlangen. Diesem steht wiederum Regress gegen die anderen, abhängig von deren Mitverursachung, zu.

Sonderregeln zur gesamtschuldnerischen Haftung

Ist der Schädiger ein kleines oder mittleres Unternehmen („KMU“) wie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert, haftet er ausschließlich gegenüber seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern, wenn er zu jedem Zeitpunkt während der Zuwiderhandlung weniger als 5 Prozent Marktanteil hatte und die Anwendung der normalen Regelungen zur gesamtschuldnerischen Haftung seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit unwiederbringlich gefährden und seine Aktiva jeden Werts berauben würde.
Diese Sonderregel gilt nicht für KMU, die die Zuwiderhandlung organisiert oder andere Unternehmen zu Teilnahme oder Fortführung gezwungen haben, oder zuvor Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht begangen haben.
Schädiger, die Kronzeugen sind (denen im Rahmen einer Kronzeugenregelung Immunität gegen Geldbußen gewährt wurde), haften gesamtschuldnerisch gegenüber ihren mittelbaren und unmittelbaren Abnehmern und anderen Geschädigten nur dann, wenn der vollumfängliche Schadensersatz nicht von den anderen beteiligten Unternehmen erlangbar ist.

Gerichtsverfahren

Schadensersatzklagen sind vor dem Landgericht (Tribunal) Bukarest zu erheben. Gegen das Urteil steht die Berufung (apel) vor dem Appellationsgericht Bukarest offen, das Berufungsurteil kann vor dem Obersten Gerichtshof (ICCJ) mit der Revision angefochten werden.

Die Ansprüche verjähren in 5 Jahren. Die Frist beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, in dem (i) die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht endet und (ii) der Geschädigte folgendes kannte oder kennen musste:
• das Verhalten und die Tatsache, dass es eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsrecht darstellt;
• dass er durch die Zuwiderhandlung geschädigt wurde;
• die Identität des Zuwiderhandelnden.

Während Untersuchungen/Verfahren einer Wettbewerbsbehörde wegen der Zuwiderhandlung, die Gegenstand der Klage ist, läuft die Frist nicht bzw. ist sie gehemmt.
Eine durch bestandskräftige Entscheidung eines Gerichts, des rumänischen Wettbewerbsrats oder der Europäischen Kommission festgestellte Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsrecht gilt vor Gericht im Schadensersatzverfahren als unwiderlegbar festgestellt. Derartige Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten als Anscheinsbeweis für die Zuwiderhandlung.

Sanktionen

Das Gericht ist berechtigt, Geldbußen zwischen 500 und 5000 Lei für natürliche Personen bzw. 0,1 Prozent und 1 Prozent des Vorjahresumsatzes für Unternehmen in folgenden Fällen aufzuerlegen:
• wenn offenzulegende Beweise nicht vorgelegt werden;
• relevante Beweise zerstört werden;
• Gerichtsverfügungen zum Schutz vertraulicher Informationen missachtet werden;
• Beschränkungen der Verwendung von Beweisen missachtet werden.

Fazit

Obwohl das Recht auf Schadensersatz wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht nicht neu ist, wurde es nun klar geregelt und durch Verfahrensvorschriften untermauert. Dies wird Unternehmen verdeutlichen, dass sie bei Zuwiderhandlungen nicht nur mit erheblichen Geldbußen (die in Prozenten des Vorjahresumsatzes festgelegt werden), sondern auch mit direkten Schadensersatzklagen Dritter rechnen müssen. Die Gesetzgebung dürfte somit zur Schärfung der Disziplin beitragen.
Grundbedingung ist und bleibt jedoch die Implementierung von Mechanismen zur Compliance mit dem Wettbewerbsrecht. Diese erfordert Gesetzeskenntnis und professionelle Erfahrung.

 

 

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