Schadensersatzklagen bei Verletzung der Wettbewerbsgesetzgebung

Seit dem 14. Oktober sind in Rumänien Regelungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen jedweder Person bei Verletzung des Wettbewerbsrechts in Kraft.

Hintergrund

Rechtsgrundlage ist die Dringlichkeitsverordnung („DVO“) 170/ 2020. Sie setzt die Richtlinie 2014/104/EU um, die die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union bezweckt.

Die Umsetzung hätte bis zum 27.12.2016 erfolgen müssen; die Europäische Kommission hat gegen Rumänien bereits ein Verfahren wegen der Nichterfüllung der Pflicht eingeleitet (Rechtssache 2017/0189). Dieses Verfahren wurde infolge der Veröffentlichung der DVO Nr. 39/2017 über die Entschädigung bei Verletzung der Wettbewerbsgesetzgebung zwar wieder eingestellt, allerdings hat das rumänische Verfassungsgericht festgestellt, dass sowohl die DVO Nr.39/2017 als auch das Gesetz betreffend deren Genehmigung verfassungswidrig sind. Im Ergebnis hatten alle EU-Mitgliedstaaten bis auf Rumänien die Richtlinie 2014/104/EU vollständig umgesetzt.

Gegenstand

Die DVO regelt das Recht jeglicher Person, die Schäden durch die Verletzung der Wettbewerbsgesetzgebung seitens eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung erlitten hat, den vollständigen Ersatz des erlittenen Schadens auf dem nationalen Rechtsweg geltend zu machen.

Zuständigkeit, Rechtsweg

Zuständig für Klagen auf Schadensersatz wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht durch Unternehmen ist das Landgericht Bukarest. Gegen das Urteil des Landgerichtes steht beim Berufungsgericht der Einspruch und anschließend die Revision beim dem Obersten Gerichtshof offen.

Beweise

Im Verfahren kann das Gericht unter bestimmten Bedingungen die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Beklagten oder einen Dritten anordnen, wenn der Kläger dies beantragt und eine substanziierte Begründung vorlegt, die zugängliche Tatsachen und Beweismittel zur Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs enthält. Zur Sicherung der „Waffengleichheit” steht dem Beklagten dasselbe Recht zu.

Das Gericht entscheidet hierüber so genau und präzise wie aufgrund der o.g. zugänglichen Tatsachen möglich, und muss dabei gewährleisten, dass die Offenlegung der Beweismittel verhältnismäßig ist. Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die berechtigten Interessen aller Parteien und betroffenen Dritten zu berücksichtigen.
Enthalten Beweise vertrauliche Informationen, darf das Gericht diese nur dann veröffentlichen, wenn es diese für die Schadensersatzklage als sachdienlich erachtet, wobei alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen getroffen und Geschäftsgeheimnisse beachtet werden müssen.

Die Offenlegung von Beweismitteln, die sich in der Akte einer Wettbewerbsbehörde befinden, ist nur dann zulässig, wenn diese nicht von einer anderen Partei oder einem Dritten erhalten werden können.

Ebenso wie die Richtlinie enthält auch die DVO Beschränkungen der Verwendung bestimmter Beweismittel, wie z.B. Kronzeugenregelungen oder Vorschläge zum Abschluss bestimmter Vergleiche. Kann u.a. eine der Parteien diese Beweise ausschließlich durch Einsicht in eine Akte der Wettbewerbsbehörde erlangen, sind diese Beweise im Rahmen der Schadensersatzklage unzulässig.

Sanktionen

Das Gericht kann die Parteien, Dritte und deren rechtliche Vertreter u.a. wegen folgender Taten mit einer Geldbuße sanktionieren:

•    Unterlassung oder Verweigerung der Vorlage eines Beweismittels, dessen Offenlegung vom Gericht angeordnet wurde;
•    Vernichtung von Beweismitteln, die für die Beilegung der Streitigkeit relevant sind;
•    Unterlassung oder Verweigerung der Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen.

Für natürliche Personen beträgt die Geldbuße zwischen 500,- und 5.000,-RON, für juristische zwischen 0,1 und 1% des Vorjahresumsatzes.

Verjährung

Das Recht zur Schadensersatzklage verjährt innerhalb von 5 Jahren ab der Beendigung der Wettbewerbsrechtsverletzung und der Kenntnisnahme des Klägers über

•    das Verhalten und dessen Charakter als Verletzung der Wettbewerbsgesetzgebung,
•    der Schadensverursachung durch diese Verletzung und
•    die Identität der verletzenden Person.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Eine Verletzung der Wettbewerbsgesetzgebung, die durch einen endgültigen Beschluss des Wettbewerbsrates oder der Europäischen Kommission oder durch Urteil eines Gerichts festgestellt wurde, ist vom zuständigen Gericht gemäß der DVO als eindeutig zu betrachten.

Das Gericht ist befugt, die Höhe des Schadens im Rahmen der bei ihm anhängigen Streitigkeit zu schätzen; es ist sicherzustellen, dass weder die Beweislast noch das Beweismaß die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz ausschließen oder übermäßig erschweren.


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