Ab 1. Januar 2018 wird Rumänien das System getrennter Umsatzsteuer-Konten (sog. „Split VAT“; umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer-Konten) anwenden. Die damit in Zusammenhang stehenden, wesentlichen Änderungen und Auswirkungen werden im Folgenden dargestellt.
Hintergrund
Im Juni 2017 wurde erstmals die mögliche Einführung der Split VAT („plată defalcată a TVA“) erwähnt. Anfang August 2017 wurde der Entwurf einer diesbezüglichen Verordnung veröffentlicht (mit geplanter Einführung ab 1. September 2017), welcher am 18. August 2017 in einigen Punkten abgeändert wurde (u. a. Einführung erst ab 1. Januar 2018). Nach überraschend schneller Beschlussfassung am 30. August 2017 wurde am folgenden Tag die Verordnung 23/2017 im Amtsblatt veröffentlicht.
Inhalt und Geltungsbereich
Das Split-VAT-System verlangt die Verwendung separater VAT-Konten für alle Zahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer. Dies bedeutet u. a., dass Rechnungen für Lieferungen oder Leistungen auf zwei Konten zu bezahlen sind: der Netto-Betrag auf das Geschäftskonto, die Umsatzsteuer auf ein separates VAT-Konto.
Dieses System findet auf alle umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen Anwendung, deren Liefer-/Leistungsort in Rumänien ist und die von in Rumänien umsatzsteuerlich registrierten Personen/Unternehmen erbracht werden. Daher können sowohl in Rumänien ansässige wie auch nicht ansässige Steuerpflichtige hiervon betroffen sein. Ausgenommen sind Transaktionen des reverse-charge-Verfahrens sowie umsatzsteuerliche Sonderregimes (Second-Hand, Landwirtschaft, Tourismus).
Bei den Steuerbehörden wird ein Register aller betroffenen Steuerpflichtigen („Registrul persoanelor ce aplică plata defalcată a TVA“) geführt werden.
Separate VAT-Konten
Die separaten Konten sind bei der rumänischen Staatskasse (trezorerie) oder einer Geschäftsbank zu führen. Für Transaktionen in Fremdwährung ist dies allerdings nur bei Banken möglich. Der IBAN der VAT-Konten muss zwingend das Länderkürzel Rumäniens („RO“) sowie die Buchstabenfolge „TVA“ beinhalten. Über die Eröffnung dieser Konten sowie die Zahlungspflichten müssen Kunden und Lieferanten informiert werden.
VAT-Konten bei der Staatskasse
Ob/inwiefern die Kontoeröffnung seitens der Staatskasse automatisch oder auf Antrag erfolgt, geht derzeit aus den Regelungen nicht ausreichend klar hervor. Insbesondere im Falle nichtansässiger Steuerpflichtiger sind zeitnah noch Klärungen zu erwarten.
VAT-Konten bei Geschäftsbanken
Banken können für ihre bestehenden und umsatzsteuerlich registrierten Kunden automatisch VAT-Konten eröffnen. Die Information hierüber und über die Konditionen hat an die Kunden zu erfolgen; diese können diese Kontoeröffnung innerhalb von 90 Tagen akzeptieren oder ohne Kosten ablehnen.
Verwendung der VAT-Konten
Die VAT-Konten dürfen nur für in der Verordnung beschriebene Umsatzsteuer-Transaktionen verwendet werden. Diese umfassen im Wesentlichen:
• Einnahmen der Umsatzsteuer von den eigenen Kunden, für fakturierte Lieferungen und Leistungen;
• Zahlungen der Umsatzsteuer von Lieferanten, für erhaltene Rechnungen;
• Eigene Einzahlungen für die durch Bar- oder Kartenzahlungen erhaltene Umsatzsteuer (innerhalb von sieben Tagen);
• Zahlungen der Umsatzsteuerzahllast an den Staatshaushalt.
Auszahlungen von diesen Konten sind nicht zulässig.
Freiwillige Anwendung ab 1. Oktober 2017 möglich
Eine freiwillige vorzeitige Anwendung dieses Systems ist ab dem 1. Oktober 2017 möglich. Den Steuerpflichtigen, die hierfür optieren, wurden folgende steuerliche Anreize geschaffen:
• Reduktion der Körperschaftssteuer (bzw. Mikrounternehmenssteuer) für das 4. Quartal 2017 um 5 Prozent;
• Erlass der Verspätungszuschläge für zum 30. September 2017 rückständige USt.-Zahlungen (bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen).
Sanktionen
Unter Umständen können USt.-Zahlungen auf ein falsches Konto mit Strafzuschlägen von 0,06 Prozent pro Tag sanktioniert werden. Dies gilt für 30 Tage, wonach 50 Prozent des USt.-Betrages geschuldet werden. Das Unterlassen der Mitteilung an Kunden oder Lieferanten über das VAT-Konto wird mit Strafen von 2000 bis 4000 Lei geahndet.
Fazit
Die Einführung dieses umstrittenen und in nur sehr wenigen Mitgliedstaaten der EU praktizieren Systems bezweckt die Vermeidung von Umsatzsteuer-Betrug und soll Abweichungen zwischen der von den Steuerpflichtigen erklärten und der tatsächlich abgeführten Umsatzsteuer deutlich reduzieren.
Demgegenüber stehen jedoch ein erheblicher Aufwand bei den betroffenen Unternehmen zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen sowie der zusätzliche laufende Aufwand zur Verwaltung dieses Systems. Die in der Praxis auftretenden Probleme sind – auch aufgrund des kurzen zeitlichen Rahmens bis zur verpflichtenden Anwendung ab 1. Januar 2018 – noch nicht zur Gänze abschätzbar. Die Sinnhaftigkeit und das Kosten-Nutzen-Verhältnis dieser Maßnahme sind daher anzuzweifeln.
--------------------------------------------------------------------
Kontakt und weitere
Informationen:
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest – Sibiu – Bistrita
Büro Bukarest:
Tel.: +40 – 21 – 301 03 53
Fax. +40 – 21 – 315 78 36
E-Mail: bukarest@stalfort.ro