Nachdem das rumänische Parlament 2022 durch die Verordnung („VO“) 16/2022 das Steuergesetzbuch änderte, hat es am 16. November 2022 eine erneute Änderung der VO und damit weitere Korrekturen im Steuerrecht verabschiedet. Die neuen Änderungen der VO wurden dem rumänischen Staatspräsidenten zur Ausfertigung übermittelt; sie werden mit der anschließenden Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam. Die wichtigsten Änderungen, die ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten sollen, werden hier vorgestellt.
Zwischendividenden
Die Ausschüttung des Gewinns eines Unternehmens in Form von Dividenden kann jährlich oder vierteljährlich erfolgen. Quartalsmäßig ausgeschüttete Dividenden (Zwischendividenden) müssen nach der Einreichung des Jahresabschlusses abgerechnet werden. Laut VO beträgt die Steuer auf Zwischendividenden, die im Jahr 2022 ausgeschüttet werden, weiterhin 5 Prozent. Damit ist geklärt, dass die Erhöhung der Dividendensteuer auf 8 Prozent erst Dividendeneinkünfte betrifft, die zum vierten Quartal 2022 gehören.
Mikrounternehmen
Die für 2023 eingeführte Schwelle von 500.000 Euro für den Wechsel von der Mikrounternehmens- zur Körperschaftssteuer bleibt unverändert. Für Mikrounternehmen, deren Umsätze 2022 unterhalb von einer Million Euro liegen, ändert sich das Besteuerungssystem jedoch nicht. Somit gilt die neue Regel für den Übergang zur Körperschaftssteuer erst für Einnahmen im Jahr 2023. Nach Angaben des Finanzministers könnte der Schwellenwert von 500.000 Euro je nach den Auswirkungen dieser Änderung künftig weiter gesenkt werden. Wie berichtet, steht der Mikrounternehmensstatus ab 2023 Unternehmen, die mindestens 20 Prozent ihrer Einkünfte aus Beratung und/oder Management erzielen, nicht mehr zur Verfügung. Die VO nimmt allerdings Unternehmen hiervon aus, die in den Bereichen Buchhaltung, Finanzprüfung oder Steuerberatung (genauer CAEN 6920) tätig sind und mindestens einen Beschäftigten haben.
Bargeldlose Zahlungen
Eine wichtige Änderung betrifft Unternehmen, die Einzel- oder Großhandel betreiben oder Dienstleistungen erbringen und innerhalb eines Jahres Bareinnahmen von mehr als 50.000 Lei verzeichnen. Diese sind ab 2023 verpflichtet, Debit-, Kredit- oder Prepaid-Karten als Zahlungsmittel zu akzeptieren und hierfür POS-Systeme und Anwendungen zur Zahlungsannahme zu installieren. Bislang galt die Verpflichtung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von umgerechnet mehr als 10.000 Euro.
Diese Verpflichtung tritt ab dem Quartal ein, das auf das Quartal folgt, in dem die Bareinnahmen den Schwellenwert überschreiten. Bei Zuwiderhandlung drohen Geldbußen zwischen 20.000 und 50.000 Lei. Die Verpflichtung erlischt, wenn der Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unterschritten wird; die Unternehmen können auf Wunsch bargeldlose Zahlungen beibehalten.
Immobiliensteuern
Lokale Steuern auf Immobilien werden doch noch nicht erhöht. Ursprünglich enthielt die VO eine Regelung, wonach die Steuerbemessungsgrundlage ab 2023 anhand der Werte zu berechnen ist, die sich aus den Marktstudien der Notarkammer Rumäniens über die Richtwerte von Immobilien in Rumänien ergeben.
Die Änderung bzw. Erhöhung wird nach derzeitigem Stand ab 2025 umgesetzt.
Die lokalen Verwaltungen können auch Grundsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen für bestimmte Arten von neuen oder renovierten Gebäuden für Wohnzwecke gewähren. Dies betrifft Eigentümer, die an ihren Gebäuden auf eigene Kosten Maßnahmen vornehmen, die eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz bewirken. Dazu gehört die Installation von Anlagen zur Stromerzeugung aus Photovoltaik oder von zertifizierten umweltfreundlichen Systemen zur Sammlung und Behandlung von Abwasser aus dem Eigenverbrauch.
Glücksspiele
Im Falle von Einkünften aus Glücksspielen, die für Kasinos, Pokerclubs, Spielautomaten und den Verkauf von Losen charakteristisch sind, wird der Steuerfreibetrag ab 2023 geändert. Er wird von derzeit 66.750 Lei auf 1000 Lei gesenkt. Darüber hinaus erfolgt die Überprüfung des Freibetrages bei jeder Zahlung, unabhängig von der Art des Spiels, bei dem die Einkünfte erzielt wurden.
Besteuerung der Teilzeitarbeit
Die Besteuerung von Teilzeitarbeitsverträgen aufgrund des vollen Mindestgehalts wurde nicht geändert. Diese Bestimmung wird laut derzeitigem Stand daher im Jahr 2023 gelten.
Fazit
Mit dem Entwurf bezweckt der Gesetzgeber, auslegungsbedürftige Sachverhalte zu klären (so die Übergangsregelung für die Dividendenbesteuerung), eine unpassende Regelung zu korrigieren (der neue Schwellenwert für Mikrounternehmen gilt ab 2023) und die Einführung einiger Steuererhöhungen zu verschieben. Obwohl sie andere Erwartungen hatte, begrüßte die rumänische Wirtschaft die beschlossenen Änderungen. Die Ausfertigung und Veröffentlichung durch den Präsidenten steht noch aus, damit sie in Kraft treten können.
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