Steueramnestie bzgl. ausstehender Steuern bis zum 25. November

Angesichts der unzureichenden Einziehung von Beiträgen für den Staatshaushalt, aber auch zum Zweck der Unterstützung der Unternehmen hat die rumänische Regierung mit der Dringlichkeitsverordnung Nr. 107/2024 einige steuerliche Erleichterungen für alle Kategorien von Schuldnern verabschiedet. Diese Maßnahmen betreffen die Annullierung von Verzugszinsen und Säumniszuschlägen (dobânzi și penalități), die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auf am 31. August 2024 ausstehende Verpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt anfielen.

Bedingungen für den Erlass der Nebenverpflichtungen

Damit ein Schuldner in den Genuss der Löschung der Nebenverpflichtungen kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • alle am 31. August 2024 ausstehenden Hauptverbindlichkeiten an den Staatshaushalt werden bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Löschung der Nebenverpflichtungen, spätestens jedoch bis zum 25. November 2024, erfüllt
  • alle von der zentralen Steuerbehörde verwalteten Haupt- und Nebenverpflichtungen, die zwischen dem 1. September 2024 und dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Erlass der zusätzlichen Beträge, fällig werden, werden bis zum Zeitpunkt der Antragstellung spätestens jedoch am 25. November 2024 erfüllt;
  • der Schuldner hat alle Steuererklärungen eingereicht;
  • der Schuldner stellt den Antrag auf Erlass der Nebenverpflichtungen nach ordnungsgemäßer Erfüllung der unter den Nr. 1 bis 3 oben genannten Bedingungen bis zum 25. November 2024.


Sollte es notwendig sein, die Erklärungen wegen weiterer Beträge, die dem Staatshaushalt zustehen, zu korrigieren, sind diese Korrekturen zwischen dem 1. September und dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Streichung der Nebenverpflichtungen vorzunehmen.

Für Verbindlichkeiten, die vor dem 31. August 2024 fällig waren, jedoch bereits erfüllt wurden und für die zuvor Nebenverpflichtungen berechnet wurden, werden auf Antrag alle berechneten Nebenverpflichtungen erlassen.

Es ist zu beachten, dass Nebenverpflichtungen auf rückzuerstattende Beträge, die aus staatlichen Beihilfen oder EU-Fördermitteln stammen, weder aufgeschoben noch erlassen werden.

Antragsverfahren für Unternehmen

Für die Umsetzung der neuen Steueramnestie ist ein Verfahren erforderlich, das vom Finanzministerium innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Dringlichkeitsverordnung (d. h. bis zum 21. September 2024) per Anordnung erlassen wird.

Besondere Amnestie für natürliche Personen

Natürliche Personen, die am 31. August 2024 Schulden in Höhe von weniger als 5000 Lei haben, können von einer anderen Komponente der Amnestie profitieren (allerdings unter Anwendung derselben allgemeinen Verfahrensregeln). Es handelt sich um die Annullierung:

  • von 50 Prozent der am 31. August 2024 ausstehenden Hauptverpflichtungen an den Staatshaushalt, sofern 50 Prozent dieser Verpflichtungen bis zum Datum des Antrags auf Erlass, spätestens jedoch bis zum 25. November 2024, beglichen worden sind;
  • der Verzugszinsen, Säumniszuschläge und aller Nebenpflichten im Zusammenhang mit den am 31. August 2024 ausstehenden Hauptpflichten gegenüber dem Staatshaushalt.

Verzeichnen solche Steuerzahler ausstehende Schulden von mehr als 5000 Lei, kommen diese in den Genuss des Erlasses:

  • von 25 Prozent der am 31. August 2024 ausstehenden Hauptverpflichtungen ggü. dem Staatshaushalt , sofern 75 Prozent dieser Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Annullierungsantrags, spätestens jedoch bis zum 25. November 2024, erfüllt sind;
  • von Verzugszinsen, Säumniszuschlägen und sämtlichen Nebenpflichten im Zusammenhang mit den am 31. August 2024 ausstehenden Hauptverpflichtungen an den Haushalt.


Boni für gute Zahler

Unternehmen, die Körperschaftssteuer oder die sog. Mikrounternehmenssteuer zahlen, können in den Genuss eines Nachlasses von 3 Prozent auf die für das Steuerjahr 2024 fällige Steuer kommen. Die Reduzierung wird nach Einreichung der jährlichen Körperschaftssteuererklärung bzw. der Einkommensteuererklärung für das vierte Quartal gewährt, wenn keine Verzögerungen bei der Einreichung der Steuererklärungen vorliegen und die Zahlungsverpflichtungen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist beglichen worden sind. 

Die Steuerbehörde prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und entscheidet, welche Unternehmen für den Nachlass in Frage kommen; die Reduzierung erfolgt jedoch nicht durch Zahlung auf die Bankkonten der Unternehmen, sondern durch Anrechnung auf andere Steuerschulden.

Fazit

Auch wenn mit gewissen Bearbeitungszeiten zu rechnen ist, sollten diese u. E. kein Hindernis darstellen, wenn ein Unternehmen, unabhängig von seiner Position davon profitieren kann. Sinnvoll ist sicherlich die Inanspruchnahme der Unterstützung eines Fachmanns durch den Steuerpflichtigen bei diesem Verfahren.


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