Steuerliche Krisenmaßnahmen

Die rumänische Steuerverwaltung ANAF hatte am 16. März durch eine Pressemitteilung Maßnahmen zur Unterstützung der Steuerpflichtigen im schwierigen, durch das Virus COVID-19 verursachten Wirtschaftskontext angekündigt. Die Rechtsnorm zur Umsetzung dieser Maßnahmen wurde mit Interesse erwartet und am 21. März 2020 in Form der Dringlichkeitsverordnung („DVO)“ Nr. 29/2020 veröffentlicht. Die DVO führt wirtschaftliche, steuerliche und haushaltsbezogene Maßnahmen ein; die angekündigten Maßnahmen wurden teilweise geändert. 

Meldung und Zahlung von Steuerschulden

Die erwartete Verschiebung der Einreichungsfrist für die Steuermeldungen ist nicht eingetreten. Steuermeldungen waren daher nach wie vor bis zum 25. März einzureichen. Allerdings werden für Steuerschulden, die 25. März fällig und nicht bezahlt sind, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der DVO bis zum Ablauf einer 30-Tagesfrist nach dem Ausnahmezustand keine Zinsen und Säumniszuschläge berechnet; solche Beträge werden nicht als „rückständig“ angesehen.

Die ANAF versichert in einer Pressemitteilung, dass „alle außerordentlichen und begründeten Verspätungsfälle hinsichtlich der Einreichung der Steuermeldungen mit der maximalen gesetzlich vorgesehenen Offenheit und Nachsicht behandelt werden“. Diese Aussage ist unseres Erachtens zurückhaltend auszulegen, da die Beurteilung solcher Fälle stets im Ermessen der zuständigen Steuerbehörde liegt.

Erleichterungen bzgl. Grund-, Gebäude und KFZ-Steuern

Als erleichternde Maßnahme wurde die Frist für die Zahlung der jährlichen, eigentlich zum 31. März 2020 fälligen und an das örtliche Bürgermeisteramt zu entrichtenden Grund-, Gebäude- und KFZ- Steuern auf den 30. Juni 2020 verlängert. Für dieselbe Zeitdauer gilt auch die Steuerminderung von bis zu 10 Prozent für die frühzeitige Zahlung der obigen Steuern.

Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen

Die angekündigte Aussetzung der Vollstreckungen von Steuerschulden wurde durch die DVO umgesetzt. Der Rechtsnorm zufolge sind keine Mahnungen und Pfändungsbescheide mehr auszustellen, es sei denn, die Beträge beruhen auf Gerichtsbescheiden aus Strafverfahren. Auch Kreditanstalten oder Drittschuldner der von der ANAF gepfändeten Forderungen haben die Aussetzungsmaßnahmen mit Bezug auf Pfändungsbeträge von Rechts wegen, ohne weitere Formalien anzuwenden.

Vergünstigungen bei Stundung von Steuerschulden

Nach der Verordnung 6/2019 können Steuerpflichtige, die rückständige Steuerschulden aufweisen, bei Stundung dieser Verbindlichkeiten gewisse steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Absichtsbekundung für eine solche Stundung ist der Steuerverwaltung ANAF innerhalb einer gewissen Frist mitzuteilen; eine Verlängerung dieser Frist wurde bereits zu Beginn des Jahres eingeführt. Die neue Frist für die Mitteilung der Absichtsbekundung wird durch die DVO bis zum 31. Juli 2020 verlängert, sodass der Antrag auf Stundung der Steuerverbindlichkeiten bis zum 31. Oktober 2020 zu stellen ist. Die bisherigen Voraussetzungen und Verfahren für die Inanspruchnahme der Stundung bleiben weiterhin gültig.

Weitere Regelungen

Eine weitere Maßnahme ist die Gewährung staatlicher Garantien und Zinssubventionen bei der Finanzierung von Kleinunternehmen, die am Programm IMM INVEST ROMANIA zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen teilnehmen (unter Beachtung der Regelungen im Bereich der staatlichen Beihilfen).

Für die Dauer des Ausnahmezustandes wird kleinen und mittleren Unternehmen auch ein Aufschub bei der Zahlung an Versorgungsträger (Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Internet, Miete für den Geschäftssitz oder für Nebensitze) gewährt, wenn sie ihre Tätigkeit aufgrund von Anweisungen der öffentlichen Behörden ganz oder teilweise eingestellt und das Zertifikat zur Bescheinigung des Notzustandes vom Wirtschaftsministerium erhalten haben. Die Regelungen gelten entsprechend für gewisse Berufe, die Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erbringen, wie z. B. Notare, Rechtsanwälte, Gerichtsvollstrecker, Arzt- und Zahnarztpraxen usw. Die Kriterien zur Bestimmung der Begünstigten sind durch Regierungsbeschluss zu bestimmen.

Offene Themen

Einige angekündigte Maßnahmen werden nicht erwähnt. Hierzu gehören u. a. die Einstellung steuerlicher Prüfungen, Fristen für die Beschleunigung der Zahlung rückständiger Erstattungsbeträge, und die Umsetzung eines effizienteren Mechanismus zur Erstattung der USt.
Auch andere erwartete Maßnahmen, wie z. B. Ermäßigungen bei der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung von Steuerschulden, die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen/Zuwendungen/Spenden zur Unterstützung betroffener Angestellten oder zur Bekämpfung der Pandemie, werden nicht geregelt.

Angesichts der Dringlichkeit der Lage haben die obigen Sofortmaßnahmen insgesamt eine eher geringe Wirkung. Weitere Unterstützungsmaßnahmen sind im Kontext der schwierigen Wirtschaftslage zu erwarten. 


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