Steuerrecht: neues Mediationsverfahren und weitere Neuigkeiten

Am 20. Januar 2019 trat das Gesetz Nr. 30/2019 (nachfolgend „Gesetz 30” genannt)1 in Kraft, das praxisrelevante Änderungen im Steuerrecht bewirkte. Es führte Änderungen und Ergänzungen zur Dringlichkeitsverordnung Nr. 25/20182 (nachfolgend „DVO 25”) ein, durch welche im Frühjahr 2018 das Steuerrecht geändert worden war. Die Neuregelungen betreffen sowohl das Steuergesetzbuch (Codul Fiscal) als auch das Steuerverfahrensgesetz (Codul de Procedură Fiscală). Nachstehend werden die wichtigsten Neuerungen im Steuerverfahrensgesetz zusammengefasst.

Einstufung bestimmter Steuerzahler aufgrund Risikokategorien

Gemäß dem Gesetz 30 werden die von der zentralen Steuerbehörde ANAF verwalteten Steuerpflichtigen auf Grundlage einer von der Steuerbehörde durchgeführten Risikoanalyse wie folgt in drei Risikokategorien eingestuft:

  • Steuerzahler mit geringem Steuerrisiko;

  • Steuerzahler mit durchschnittlichem Steuerrisiko;

  • Steuerzahler mit hohem Steuerrisiko.


Die allgemeinen Kriterien zur Einstufung der Risikokategorie beziehen sich auf:

  • die Art der steuerlichen Registrierung;

  • die Einreichung der Steuererklärungen;

  • das Erklärungsniveau (nivelul de declarare);

  • die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staatshauhalt und gegenüber weiteren Gläubigern.


Die Erweiterung der Hauptrisikokategorien in Unterkategorien sowie die Erweiterung der  obigen allgemeinen Kriterien in Unterkriterien werden durch eine Anordnung der obersten Steuerbehörde ANAF binnen 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (d. h. 20. April) genehmigt.

Die oben erwähnte Risikoanalyse wird durch die Steuerbehörde periodisch durchgeführt und auf der Website der Steuerbehörde veröffentlicht. Erwähnenswert ist, dass die Steuerpflichtigen die Art und Weise der Festlegung der Risikokategorie durch die Steuerbehörde nicht anfechten können. Die Einstufung beeinflusst die Art der Verfahren der Steuerbehörden gegenüber dem Steuerpflichtigen; Einzelheiten wurden noch veröffentlicht.

Neues Mediationsverfahren im Vorfeld der Vollstreckung

Das Gesetz 30 führt ein neues und interessantes Mediationsverfahren in der Beziehung mit den Steuerbehörden ein, im Rahmen dessen der Steuerpflichtige Meinungsverschiedenheiten über festgesetzte Verbindlichkeiten vor der Zwangsvollstreckung mit der Behörde ausräumen kann. Das Verfahren setzt grundsätzlich folgende Schritte voraus:

  • Klärung der in der Mahnung (somație) vorgesehenen Steuerpflicht, sofern der Steuerpflichtige Einwände hiergegen hat;

  • Gemeinsame Analyse der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen durch die Steuerbehörde und den Steuerpflichtigen zum Zweck der Identifizierung der besten Lösungen für die Erfüllung der Steuerverbindlichkeiten.


Zur Einleitung des Mediationsverfahrens muss der Steuerpflichtige die Steuerbehörde binnen 15 Tagen ab Eingang der Mahnung von seiner Absicht in Kenntnis setzen. Hierbei hat er Nachweise bezüglich seiner wirtschaftlichen Lage einzureichen. Die Zwangsvollstreckung wird infolge dieser Mitteilung nicht eingeleitet.

Binnen weiteren 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung muss die Steuerbehörde reagieren und im Hinblick auf die Mediation ein Treffen mit dem Steuerpflichtigen organisieren. Über das Ergebnis des Mediationsverfahrens sowie die Lösungen für die Erfüllung der Steuerschulden wird ein Protokoll erstellt.

Soweit binnen 15 Tagen ab Beendigung des Mediationsverfahrens weder die Schulden getilgt werden noch eine Zahlungserleichterung (înlesnirea la plată) beantragt wird, geht die Steuerbehörde zur Zwangsvollstreckung über. Weitere Einzelheiten bezüglich des Mediationsverfahrens werden im Rahmen einer Anordnung der Steuerbehörde festgelegt.

Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten

Aufgrund der neu eingeführten Regelungen kann die zentrale Steuerbehörde im Falle der von ihr ausgestellten Verwaltungsakte Steuerzahler von Amts wegen in das elektronische Mitteilungssystem eintragen. Das Eintragungsverfahren wird durch eine Anordnung des Finanzministeriums genehmigt.

Fazit

Die Einführung eines Mediationsverfahrens vor Einleitung der Zwangsvollstreckung ist aus theoretischer Sicht begrüßenswert. Hiermit erhält der Steuerpflichtige die Möglichkeit, Einwände gegen die festgelegte Steuerschuld abseits des Einspruchsverfahrens zu klären und Lösungen zur Tilgung der endgültigen Schuld mit der Steuerbehörde vor der Zwangsvollstreckung zu erarbeiten. Inwiefern die praktische Umsetzung dieses Verfahrens den Steuerpflichtigen tatsächlich Vorteile bringen wird, lässt sich erst im Laufe der Zeit nachweisen.

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1 Gesetz Nr. 30/2019 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 25/2018, veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt Nr. 44 vom 17.01.2019
2 Dringlichkeitsverordnung Nr. 25/2018 zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsakte sowie zur Genehmigung einiger Maßnahmen

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