Wie bereits berichtet, hat die Dringlichkeitsverordnung („DVO“) Nr. 89/2018 zum 1. November 2018 die Umsatzsteuer (USt; umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer) für einige Lieferungen und Dienstleistungen reduziert. Ein ermäßigter USt-Satz von 5 Prozent gilt nun u. a. für:
- Eintritte zu Jahrmärkten, Vergnügungs- und Themenparks und andere Dienstleistungen im Bereich der Unterhaltung und Erholung (CAEN Codes 9321 und 9329);
- die Beherbergung in Hotels, Ferienunterkünften u. ä., die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwägen;
- Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, die nicht unter Biergetränken gem. Zolltarifnummer 22 03 00 10 (Fassbier) fallen;
- die Überlassung von Sportanlagen (CAEN Codes 93211 und 9312).
Im Zusammenhang damit stellen sich einige Fragen, deren Klärung am 6. Dezember durch eine Anordnung (Anordnung Nr. 3659/2018) erfolgte. Wichtig sind u. a. folgende:
Vorauszahlungen, im Voraus gestellte Rechnungen
Grundsätzlich ist der am Tag der Lieferung oder der Leistungserbringung gültige USt-Satz anzuwenden. Abweichend hiervon ist der USt-Satz anzuwenden,
- der am Tag der Ausstellung einer Rechnung gilt, wenn eine Rechnung vor dem Tag der Lieferung/Leistung ausgestellt wird;
- der am Tag des Erhalts eines Vorschusses gilt, für Vorauszahlungen, die vor dem Tag der Lieferung/Leistung einkassiert werden.
Somit ist dann, wenn vor dem Liefer-/Leistungszeitpunkt Rechnungen gestellt oder Zahlungen einkassiert werden, bei Änderung des USt-Satzes eine Regulierung vorzunehmen, um den am Tag der Lieferung/Leistung geltenden Satz anzuwenden.
USt auf Lebensmittel oder Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Die Anordnung legt fest, dass eine bloße Lieferung von Lebensmitteln und Getränken ohne eine andere „dazugehörige Dienstleistung“ nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung, sondern als Lieferung von Lebensmitteln anzusehen ist, die einem USt-Satz von 9 Prozent unterliegt.
Gemäß der in der Rechtsnorm enthaltenen Hinweise gelten z. B. die folgenden Leistungen nicht als dazugehörige Dienstleistungen: Aufstellung der Lebensmittel im Regal, Lebensmittelzubereitung, Beförderung der Lebensmittel an den vom Kunden genannten Zielort, Erwärmung, Kühlung oder Verpackung der Lebensmittel, oder das Anbieten von Einwegbestecken, Papiertaschentüchern, elementaren Möbelgegenständen wie z. B. Theken oder Stehtischen, die das Sitzen nicht erlauben u. a.
Andererseits enthält die Rechtsnorm auch Beispiele dafür, was als dazugehörige Dienstleistungen bezeichnet werden kann. Dazu gehören die Gestaltung eines geeigneten Raums, der den sofortigen Verbrauch der Lebensmittel erlaubt, die Bereitstellung von Kellnern, Besteck und Geschirr oder bestimmter für den Verbrauch der Lebensmittel geeigneter Möbelgegenstände wie Tische und Stühle, die Reinigung und das Abräumen de Tische, die Beratung zur Auswahl der Lebensmittel u. a.
Bei Restaurants muss der Verbrauch in den Räumen des Dienstleisters, bei Verpflegungsdienstleistungen außerhalb dessen Räume stattfinden.
Wer darf den ermäßigten USt-Satz anwenden?
Der Satz von 5 Prozent gilt auch bei Restaurants, die sich im Food-Court-Bereich in Malls befinden, wenn die Unternehmer die Unterhaltskosten für den Raum und andere Gemeinkosten (wie z. B. Tischabräumen, Reinigung o. ä.) tragen, sowie für Supermarktketten oder Unternehmer, die Lebensmittelzubereitungen bei Veranstaltungen (Festivals, Konzerte, Messen u. ä.) anbieten, wenn diese den Kunden Tische und Stühle in zum Essen gestalteten Räumen zur Verfügung stellen und Abräumen sowie Reinigung der Tische sichern.
Wer darf den USt-Satz von 5 Prozent nicht anwenden?
Der Begriff Restaurant-Dienstleister erfasst nicht die öffentlichen Verpflegungseinrichtungen, die keinen Raum für den sofortigen Verbrauch der Lebensmittel und/oder Getränke besitzen, die Lebensmittel und/oder Getränke an der Bar oder in engen Bedienungsräumen anbieten. Diese Kategorie erfasst zum Beispiel Stände, Kiosks, Jukeboxes oder Snack-Bars.
Ferner kann der USt-Satz von 5 Prozent auch nicht von Unternehmern angewandt werden, die Lebensmittelzubereitungen und/oder Getränke ausschließlich im Hauszustellungs- oder Abholungssystem anbieten. In solchen Fällen handelt es sich lediglich um eine Lieferung von Lebensmitteln, die dem ermäßigten USt-Satz von 9 Prozent unterliegt.
Fazit
Der USt-Satz von 5 Prozent ist für das Gastgewerbe ermutigend. Die neue Anordnung klärt allerdings nicht alle in der Praxis aufkommenden Fragen. Beispielsweise ist die Handhabung unklar, wenn für dieselben Lebensmittelkategorien abhängig vom Platz, an dem die Produkte verbraucht werden, unterschiedliche USt-Sätze anzuwenden sind. Zudem müssen die Software der Registrierkassen geändert und das Personal bezüglich der Anwendung der zwei ermäßigten USt-Sätze (5 bzw. 9 Prozent) geschult werden.
------------
Kontakt und weitere Informationen:
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest – Sibiu – Bistrița
Büro Bukarest:
Tel.: +40 – 21 – 301 03 53
Fax. +40 – 21 – 315 78 36
E-Mail: bukarest@stalfort.ro
www.stalfort.ro