Umsatzsteuerliche Organschaft in Rumänien

Das rumänische Steuerrecht lässt es zu, dass sich mehrere in Rumänien ansässige Steuerpflichtige zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft zusammenschließen. 

Voraussetzungen für die Steuerpflichtigen

Die Organschaftsmitglieder müssen rechtlich unabhängig, aber finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sein. Diese enge Verbindung besteht, wenn das Kapital dieser Steuerpflichtigen direkt oder indirekt zu mehr als 50 Prozent von denselben Gesellschaftern gehalten wird. Die Erfüllung dieser Bedingung wird durch vom Handelsregister ausgestellte Bescheinigungen (Certificat Constatator)  oder durch andere Belege nachgewiesen.

Bedingungen für die Organschaft

Damit die Gruppe unabhängiger Personen als eine einzige Organschaft behandelt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ein Steuerpflichtiger kann nur Mitglied einer Organschaft sein;
  • Die Option muss sich auf einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren beziehen. Diese Option betrifft die Organschaft und nicht jedes einzelne Mitglied;
  • Alle Steuerpflichtigen der Organschaft müssen für die USt-Erklärungen denselben Berichtszeitraum verwenden.


Zuständigkeit, Verfahren

Für die Verwaltung von Steuerpflichtigen, die einer Organschaft angehören, ist die zentrale Steuerbehörde, die zu diesem Zweck gemäß den Bestimmungen von Art. 30 Abs. (5) des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung bestimmt wird, zuständig.

Für die Bildung der Organschaft ist bei der im vorstehenden Absatz genannten Steuerbehörde ein von den gesetzlichen Vertretern aller Organschaftsmitglieder unterzeichneter Antrag einzureichen, der Folgendes enthalten muss:

  • Name, Anschrift, Geschäftsgegenstand und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Mitglieds;
  • Nachweis der engen Verbundenheit der Organschaftsmitglieder;
  • Name des Mitglieds, das als Vertreter der Organschaft (Organträger) benannt wurde.


Die zuständige Steuerbehörde muss innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine förmliche Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung der Bildung der Organschaft treffen und diese Entscheidung dem Organträger bekanntgeben.

Funktion der Organschaft

Abhängig von dem Berichtszeitraum der Organschaftsmitglieder beginnt die Organschaft wie folgt zu funktionieren:

  • am ersten Tag des Monats, der auf das Datum der Bekanntgabe des oben genannten Beschlusses folgt, wenn der Berichtszeitraum der Organschaftsmitglieder einen Kalendermonat beträgt;
  • anderenfalls am ersten Tag des Berichtszeitraums, der auf die Bekanntgabe dieser Entscheidung folgt.


Meldepflichten

Während der Existenz der Organschaft kann eine Reihe von Ereignissen eintreten, die der zuständigen Steuerbehörde vom Organträger mitgeteilt werden müssen:

  • die Beendigung der Option zum Bestehen der Organschaft muss mindestens 30 Tage vor Eintritt des Ereignisses mitgeteilt werden;
  • die Nichterfüllung der oben genannten drei Bedingungen für die Organschaft, was zur Aufhebung der Behandlung der Steuerpflichtigen als Organschaft oder einer Person als Organschaftsmitglied führt, muss innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt des Ereignisses, das diese Situation herbeiführt, mitgeteilt werden;
  • die Ernennung eines anderen Organträgers muss mindestens 30 Tage vor dem Ereignis mitgeteilt werden;
  • der Austritt eines Mitglieds aus der Organschaft muss mindestens 30 Tage vor dem Ereignis mitgeteilt werden;
  • der Eintritt eines neuen Mitglieds in die Organschaft muss mindestens 30 Tage vor dem Ereignis angekündigt werden.


Funktionsweise

Ab dem Zeitpunkt der Gründung der umsatzsteuerlichen Organschaft füllt jedes Mitglied der Gruppe, mit Ausnahme ihres Vertreters, die Umsatzsteuererklärung für die getätigten Umsätze aus und sendet sie an den Vertreter. Sie zahlt weder die individuelle Umsatzsteuer, noch beantragt sie deren Erstattung.

Der Organträger erstellt seine eigene Erklärung für seine eigenen Tätigkeiten, empfängt die von den anderen Mitgliedern erstellten Erklärungen und erstellt auch eine konsolidierte Erklärung, wo die summierten Ergebnisse aller von den anderen Mitgliedern der Organschaft erhaltenen Umsatzsteuererklärungen für den Steuerzeitraum  ausgewiesen werden. Der Vertreter reicht anschließend bei der zuständigen Steuerbehörde alle Steuererklärungen der Mitglieder sowie die konsolidierte Umsatzsteuererklärung ein und entrichtet die sich aus der konsolidierten Steuererklärung ergebende Steuer oder beantragt gegebenenfalls deren Erstattung.

Fazit 

Die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann in Rumänien Vorteile bieten, dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. Die Entscheidung der Steuerpflichtigen, eine Organschaft zu bilden, sollte sorgfältig geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung von Informationen der Mitglieder an ihren Vertreter und die Erstellung der konsolidierten USt-Erklärung, um festzustellen, ob diese Lösung empfehlenswert ist. 


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