In Rumänien sind viele Unternehmen, die zu deutschen Konzernen bzw. Investoren gehören, tätig. Diese nutzen die lokalen Vorteile zum Ausbau ihrer Geschäfte im Land. In diesem Kontext müssen die von der rumänischen Tochtergesellschaft gemeldeten Finanzinformationen die Möglichkeit bieten, deren Finanz- und Ertragslage richtig zu verstehen und den Investoren die Beschlussfassung zu erleichtern.
In der Praxis bestehen Differenzen zwischen den rumänischen und den deutschen Rechnungslegungsvorschriften (nachstehend: „RL-Vorschriften“); einige wichtige Unterschiede werden nachfolgend kurz beschrieben.
1. Neubewertung des Anlagevermögens zum Marktpreis
Den deutschen RL-Vorschriften zufolge wird das Anlagevermögen zu Anschaffungskosten ausgewiesen; die Neubewertung des Anlagevermögens ist grundsätzlich unzulässig. Die rumänischen RL-Vorschriften erlauben indes den alternativen Ausweis des Anlagevermögens zum Ende eines Geschäftsjahres zum Zeitwert (Marktpreis, fair value). Dieser wird durch eine Neubewertung bestimmt, die in der Regel von einem zugelassenen Sachverständigen durchgeführt wird.
Ergibt sich bei der Neubewertung eine positive Differenz, wird eine Rücklage (Neubewertungsrücklage) gebildet, die sich durch die Nutzung des Anlagevermögens oder durch dessen Abgang aus dem Vermögen verringert. Die Neubewertungsrücklage darf nicht verwendet werden, soweit die Gewinnrealisierung daraus nicht erfolgt ist (diese erfolgt wie oben erwähnt entweder durch Abschreibung oder durch Abgang der Anlage). Demzufolge ist die Neubewertungsrücklage schrittweise, gleichzeitig mit dem Ausweis der Abschreibung, oder insgesamt beim Abgang der Anlage zu besteuern.
Die Neubewertung ist derart durchzuführen, dass keine wesentlichen Differenzen zwischen Netto-Buchwert und Marktpreis bestehen. Entscheidet ein Unternehmen die Neubewertung einer oder mehrerer Kategorien des Anlagevermögens gemäß den obigen Vorschriften, darf die Neubewertung nicht selektiv erfolgen; alle Anlagen der betreffenden Kategorie sind neu zu bewerten.
Aufgrund einiger kürzlich erfolgter Änderungen der rumänischen RL-Vorschriften ist es zulässig, die Ausweismethode rückgängig zu machen, d. h. den Ausweis zum Marktpreis durch den Ausweis zum Anschaffungswert zu ersetzen. Bedingung hierfür ist, dass der Bilanzwert der Anlagen nicht unterbewertet (verzerrt) wird.
2. Einlagen der Gesellschafter
Nach den deutschen RL-Vorschriften haben Gesellschafter das Recht, Kapitaleinlagen direkt in die Rücklagen zu leisten bzw. daraus Kapital zu entnehmen. Gemäß dem rumänischen Gesellschaftsrecht (Gesetz Nr. 31/1990) sind Beiträge der Gesellschafter in Form einer Stammkapitalerhöhung, mit oder ohne Agio, zu leisten. Bei Ausgabe von neuen Anteilen mit Agio wird die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Ausgabepreis der neuen Anteile in einem Rücklagenkonto (Kapitalrücklage) gebucht. Die rumänischen Regelungen sehen keine Möglichkeit vor, dass Gesellschafter die Rücklagen der Gesellschaft durch Beiträge in bar ohne Aufstockung des Stammkapitals erhöhen.
Auch wird in Rumänien die Bildung von Rücklagen als Teil des Eigenkapitals durch das Buchhaltungsgesetz streng geregelt. So ist die Bildung einer gesetzlichen Rücklage für alle Unternehmen verpflichtend, bis diese 20 Prozent des Stammkapitals erreicht. Hierfür sind jährlich Gewinne in Höhe von 5 Prozent zu verwenden, bis der oben erwähnte Anteil des Stammkapitals erreicht wird. Aus Sicht der Körperschaftssteuer ist die gesetzliche Rücklage bei deren Bildung abziehbar; deren Verwendung zum Zwecke der Verlustdeckung ist indes steuerpflichtig. Andere Rücklagen, deren Bildung freiwillig erfolgt, dürfen ohne gesetzliche Beschränkungen verwendet werden.
Grundsätzlich verbieten die rumänischen RL-Vorschriften Entnahmen aus Rücklagen, ungeachtet der Art, wie die Rücklage gebildet wurde. Die einzige Möglichkeit, Kapital aus der Investition zu entnehmen, ist die Herabsetzung des Stammkapitals. Eine solche Vorgehensweise ist allerdings bei einer Unterkapitalisierung der Gesellschaft nicht zu empfehlen. Vielmehr sollte in solchen Fällen das Stammkapital nach Verwendung der gesetzlichen oder anderer Rücklagen oder der Kapitalrücklagen zur Deckung verbleibender buchhalterischer Verluste verwendet werden.
3. Fehlerberichtigung
Gemäß den deutschen RL-Vorschriften sind festgestellte Fehler, die sich auf vorherige Berichtsperioden beziehen, in dem Nettoergebnis der aktuellen Periode auszuweisen (als Gewinn oder Verlust). Unterschiedlich dazu sehen die rumänischen RL-Vorschriften vor, dass solche Fehler in dem Ergebnis der Periode auszuweisen sind, auf welche sie sich beziehen; hierfür sind in der Buchhaltung spezifische Unterkonten innerhalb des vorgetragenen Ergebnisses einzurichten.
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