Vereinfachungen im Falle von Konsignationslagern zu erwarten

Am 4. Dezember 2018 wurde eine EU- Richtlinie1 2018/1910 mit Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Konsignationslagern verabschiedet, die nicht nur für rumänische, sondern für alle in der EU tätigen Unternehmen Vereinfachungen mit sich bringen wird. Laut Richtlinie müssen alle Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Änderungen bis Ende 2019 in ihre nationale Gesetze umzusetzen und diese Regelungen ab dem 1. Januar 2020 anwenden.

Derzeitige Regelungen

Die derzeitigen Änderungen legen grundsätzlich fest, dass ein Unternehmer, der ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindliches Konsignationslager beliefert, zum Zeitpunkt der Verbringung der Gegenstände eine innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedstaat erbringt und einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Ankunftsmitgliedstaat tätigt. Die anschließende Lieferung an den Kunden aus dem Ankunftsstaat stellt eine separate lokale Lieferung dar. Der Lieferant aus dem anderen EU-Staat muss sich im Ankunftsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und hat dort umsatzsteuerliche Pflichten zu erfüllen. Unter Umständen können in solchen Fällen Vereinfachungen angewandt werden, die allerdings auf Gegenseitigkeit2 beruhen.

Voraussichtliche Änderungen

Die neue Richtlinie vereinfacht solche Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen. Die Belieferung eines Konsignationslagers wird als eine steuerbefreite Lieferung im Abgangsstaat und als innergemeinschaftlicher Erwerb im Ankunftsstaat angesehen. Voraussetzungen hierfür sind:

  • zum Zeitpunkt der Beförderung der Gegenstände in den anderen Mitgliedstaat kennt der Lieferer die Identität des Erwerbers, an den diese Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt und nach ihrer Ankunft im Bestimmungsstaat geliefert werden.
  • Zwischen dem Lieferanten und dem Kunden besteht eine Vereinbarung, wonach der Empfänger berichtigt ist, die Ware aus dem Konsignationslager zu übernehmen.
  • Der Lieferant darf weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung in dem Bestimmungsmitgliedstaat haben.
  • Der Erwerber muss eine USt-IdNr. im Bestimmungsmitgliedstaat haben und ist verpflichtet, diese dem Lieferanten zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung mitzuteilen.
  • Sowohl Lieferant als auch Erwerber sind verpflichtet, ein Register, das den Steuerbehörden ermöglicht, die korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen, zu führen. Hierin tragen beide Seiten alle durchgeführten Transaktionen im Zusammenhang mit dem Konsignationslager ein. Die Identität des Kunden sowie dessen USt-IdNr. sind Pflichtinhalt.


Erfolgt die Übertragung der Verfügungsmacht3 auf den Empfänger nicht innerhalb von 12 Monaten, gilt die Verbringung als innergemeinschaftlicher Erwerb für den Lieferanten im Bestimmungsstaat; dieser muss für umsatzsteuerliche Zwecke im Bestimmungsmitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert werden, wenn die Ware nicht in den Abgangsstaat rückversandt wurde.
Wird der Empfänger der Ware während des o. g. Zeitraums ersetzt, gilt die Vereinfachung weiter, solange die o. g. Bedingungen erfüllt sind und die Ersetzung im Register für Konsignationslager eingetragen wird.
Die Bedingungen gelten allerdings bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl nicht mehr als erfüllt. Die Beförderung der Gegenstände ins Konsignationslager gilt in diesem Fall ab dem Ereignis (oder, ist dieser Zeitpunkt unbekannt, ab Feststellung des Ereignisses) als innergemeinschaftlicher Erwerb.

Fazit

Die neuen Regelungen werden die administrativen Auflagen bei der Einrichtung von Konsignationslagern im Ausland erheblich vereinfachen, da Lieferanten u. U. nicht mehr verpflichtet sein werden, sich im Bestimmungsmitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren.
Die Bemühungen zur Regelung aller erdenklichen Situationen im Zusammenhang mit Konsignationslagern sind offensichtlich. Dennoch stellen sich in der Praxis einige Fragen, z. B. im Zusammenhang mit dem Übergang zur neuen Regelung (für Beförderungen im Jahr 2019, für die die Übertragung der Verfügungsmacht im Jahr 2020 eintritt).
Auch ist anzumerken, dass im Zusammenhang mit Konsignationslagern bei Nichterfüllung der Voraussetzungen dieselben komplizierten Auflagen wie früher gelten. Es bleibt abzuwarten, wann und wie die Umsetzung der Richtlinie im rumänischen Recht erfolgt. Bis daher sind noch keinerlei Maßnahmen in dieser Hinsicht bekannt.


1 Richtlinie 2018/1910 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
2 d. h. die gegenseitige Anwendung von Vereinfachungen in der Beziehung zwischen den beiden Mitgliedstaaten
3 d. h. die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen


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