Vergabe öffentlicher Aufträge in Zeiten der Pandemie

Im Kontext der Covid-19-Pandemie sind in Rumänien mehrere Rechtsakte in Kraft getreten, die für die öffentliche Auftragsvergabe relevant sind. Zusätzlich wurde am 1. April 2020 eine Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die Covid-19-Krise verursachten Notsituation veröffentlicht. Nachstehend werden einige wichtige Aspekte betreffend das Verfahren gemäß den o. g. Rechtsakten dargestellt.

Nationale Ebene

Durch die Dringlichkeitsverordnung 11/2020 wurde grundsätzlich das Nationalamt für die zentralisierte Auftragsvergabe (Oficiul Național pentru Achiziții Centralizate, ONAC“) bestellt, um die Vergabeverfahren zur Beschaffung der erforderlichen medizinischen Notfallbestände für die Notfallbehörde (Departamentul pentru Situații de Urgență) zu organisieren. ONAC schließt hiernach Rahmenverträge in zwei Fällen ab:

  • wann immer dies aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Vergabeverfahrens nötig ist;
  • um den maximalen Bedarf an medizinischen Notfallprodukten, die im Anhang der DVO gelistet werden, im Notfallmodus zu decken. Dafür organisiert ONAC Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung.

Das Dekret Nr. 195/2020 über den Ausnahmezustand in Rumänien regelt ferner folgende Direktvergaben (unabhängig von dem Wert der Beschaffung):

  • Zentralbehörden und Rechtspersonen, an denen der Staat die Mehrheitsbeteiligung hält, können die zur Bekämpfung der Epidemie nötigen Materialien und Ausrüstungen beschaffen;
  • Ministerien, die über ein eigenes Gesundheitssystem verfügen, können Direktvergaben für die eigene Versorgung organisieren;
  • Gesundheitsbehörden (direcții de sănătate publică) müssen die während der Pandemie erforderlichen Materialien besorgen;
  • Gesundheitseinrichtungen (unități sanitare) müssen die während der Pandemie erforderlichen Materialien und Arzneimittel beschaffen.

Im Übrigen ist die Direktvergabe im rumänischen Recht nur minimal geregelt.

Europäische Ebene

Im Kontext der erhöhten Nachfrage nach bestimmten Waren und Diensten und der Unterbrechung von Lieferketten u. a. im Bereich der medizinischen Versorgung erwähnt die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung die Optionen und Flexibilisierungsmöglichkeiten des europäischen Vergaberechts für die Beschaffung der zur Bewältigung der Krise erforderlichen Dienste, Leistungen und Lieferungen.
Neben den gemeinsamen Beschaffungsmaßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten für medizinische Ausrüstung werden folgende Möglichkeiten der Auftraggeber erwähnt, wobei eine mehrstufige Strategie empfehlenswert ist:

  • die wesentliche Verkürzung der Fristen u. a. in hinreichend begründeten dringenden Fällen, die die Beachtung der Fristen unmöglich machen, zwecks Beschleunigung offener und nicht offener Verfahren;
  • die Anwendung von Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung in Fällen äußerster Dringlichkeit, wobei sogar eine Direktvergabe an einen vorab ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer möglich ist, soweit dieser der einzige ist, der die nötigen Lieferungen unter Beachtung der technischen und zeitlichen Parameter durchführen kann;
  • Prüfung alternativer/innovativer Lösungen und Interaktion mit dem Markt zwecks Beschleunigung der Auftragsvergabe (z. B. Kontaktaufnahme mit potentiellen Auftragnehmern in- und außerhalb der EU oder mit potenziellen Lieferanten zur Vereinbarung einer Produktionssteigerung oder (Wieder-) Aufnahme der Produktion);
  • gemeinsame Beschaffung.

Schwerpunkt der Mitteilung der EU-Kommission ist die Auftragsvergabe bei äußerster Dringlichkeit (wie die Covid-19-Krise), die die Beschaffung innerhalb von Tagen oder sogar Stunden ermöglicht. Die Mitteilung erwähnt die Bedingungen, unter denen Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung zulässig sind, und betont, dass diese nur ausnahmsweise und nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen stattfinden dürfen. Der Auftraggeber hat die Wahl eines solchen Verfahrens im Einzelfall schriftlich zu begründen, nachdem er bestimmte in der Mitteilung der Kommission erwähnte Kriterien geprüft hat.

Fazit

Die Mitteilung der EU-Kommission enthält nützliche Informationen zu den Bedingungen für bestimmte Vergabeverfahren und zur Begründung der Wahl. Die Leitlinien der Kommission widerspiegeln dabei deren Auslegung des EU-Rechts und der EuGH-Rechtsprechung; die bindende Auslegung des EU-Rechts obliegt allerdings dem EuGH.

Das nationale Dekret Nr. 195/2020 über den Ausnahmezustand enthält Ausnahmen von grundlegenden Prinzipien und Regeln des Vergaberechts, u. a. hinsichtlich Transparenz, Wert der Vergabe, oder anwendbare Verfahren. Natürlich spielt die äußerste Dringlichkeit eine wesentliche Rolle bei der Rechtfertigung. Unabhängig davon werden solche Verfahren nach der Krise wahrscheinlich der Kontrolle der zuständigen Behörden und Gerichte unterliegen.


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