Wechsel des Gas- und Stromversorgers erheblich vereinfacht

Am 12. Februar 2020 trat eine gemeinsame vereinfachte Prozedur zum Wechsel des Gas- und Stromversorgers in Kraft. Sie gilt sowohl für den Wechsel des Strom- als auch des Gasversorgers und führt sowohl für Haushalts- als auch für Gewerbe- bzw. Industriekunden erhebliche Erleichterungen ein. Die Prozedur wurde durch die Anordnung Nr. 234/2019 („Anordnung 234“) des Präsidenten der Nationalen Behörde für Energieregulierung („ANRE“) verabschiedet und im Amtsblatt Rumäniens Nr. 17 vom 13. Januar 2020 veröffentlicht.

Hintergrund

Bislang wurde beim Wechsel des Gasversorgers zwischen Haushaltsverbraucher und Nicht-Haushaltsverbraucher unterschieden; für jede der beiden Verbraucherkategorien bestand ein eigenes Verfahren für den Versorgerwechsel (Anordnungen der ANRE Nr. 47/2007 und  47/2008). Hierin waren weder klare Fristen noch eine Verfahrensdauer für den Wechsel des Gasversorgers vorgesehen. Vielmehr stellten beide Anordnungen nur auf den Beginn des Verfahrens ab: dieses musste entweder mindestens 30 Tage vor der geplanten Beendigung des Gasversorgungsvertrages oder gemäß den Vertragsbestimmungen der jeweiligen Versorgungsverträge eingeleitet werden.
Den Wechsel des Stromversorgers regelte die Anordnung der ANRE Nr. 105/2014. Diese war erst vor kurzer Zeit geändert worden und wurde in der neuen Anordnung 234 grundsätzlich übernommen. 
Mit der Anordnung 234 hat die ANRE somit beide Verfahren zum Wechsel des Energieversorgers in einer einzigen und vereinfachten Prozedur zusammengefasst.

Das neue Verfahren

Grundsätzlich erweitert die neue Anordnung 234 das bestehende Verfahren zum Wechsel des Stromversorgers auf den Wechsel des Erdgasversorgers und bezieht sich undifferenziert, d. h. ohne zwischen den verschiedenen Kategorien von Energieverbrauchern zu unterscheiden, auf den sog. Endkunden (client final). Mit Inkrafttreten der Anordnung 234 wurden somit am 12. Februar 2020 drei bestehende Prozeduren für den Wechsel des Strom- bzw. Gasversorgers außer Kraft gesetzt.
Die neue Regelung sieht vor, dass der ehemalige Versorger, der neue Versorger, der Netzbetreiber und die für den Ausgleich verantwortliche Partei verpflichtet sind, derart zu handeln, dass der tatsächliche Wechsel des Strom- bzw. Erdgasversorgers binnen maximal 21 Kalendertagen ab der entsprechenden Mitteilung des Endkunden erfolgen kann.

Der mit dem neuen Versorger abgeschlossene Versorgungsvertrag tritt erst mit dem Datum des Wirksamwerdens des Versorgerwechsels in Kraft; an demselben Datum wird der Vertrag mit dem bestehenden Versorger von Rechts wegen beendet. Entgegenstehende Kündigungsfristen in Gasversorgungsverträgen sind hiermit irrelevant.
Sobald der Vertrag mit dem neuen Versorger abgeschlossen ist, füllt der Endkunde die Mitteilung über den Wechsel des Versorgers aus und übergibt diese dem neuen Versorger. Ein Muster der Mitteilung ist der Anordnung 234 als Anlage beigefügt.

Mit der Mitteilung des Versorgerwechsels bevollmächtigt der Endkunde den neuen Versorger, den Netzbetreiber über den Versorgerwechsel zu informieren und dem derzeitigen Versorger die einseitige Kündigung des Versorgungsvertrages bekannt zu machen.
Das gesamte Verfahren zum Wechsel des Versorgers wird für den Endkunden somit von dem neuen Versorger durchgeführt, ohne dass die weitere Mitwirkung des Endkunden oder dessen Kontakt mit dem ursprünglichen Versorger hierfür erforderlich ist.

Ferner führt die Anordnung 234 das Recht des neuen Versorgers ein, sich beim Netzbetreiber vor dem Abschluss des Versorgungsvertrages über die Korrektheit der ihm vom Endkunden übermittelten Informationen zu informieren. Insbesondere steht es ihm zu, vom Netzbetreiber Informationen über den monatlichen Verbrauch des Endkunden der vergangenen 12 Monate anzufragen. Für die Einholung dieser Informationen ist jedoch die ausdrückliche Zustimmung des Endkunden erforderlich.
Ein Wechsel des Strom- oder Gasversorgers ist 21 Tage vor dem Ablauf eines bestehenden Versorgungsvertrages ausdrücklich ausgeschlossen.

Fazit

Vor dem Hintergrund der neulich erlassenen Dringlichkeitsverordnung Nr. 1/2020, wodurch u. a. die Termine, bis zu denen die regulierten Preise für Strom und Erdgas angewendet werden können, erneut geändert wurden (bis Juni 2020 für Gaspreise und bis 31. Dezember 2020 für Strompreise), war es dringend notwendig, auch das Verfahren für den Wechsel des Gasversorgers für Endkunden (Haushalts- oder Gewerbeverbraucher) zugänglicher zu machen.
Das neue Verfahren wird, einmal durch den Endkunden eingeleitet, ohne dessen Mitwirkung von dem künftigen und dem ehemaligen Versorger bzw. dem Netzbetreiber durchgeführt, was die Prozedur für den Endkunden erheblich erleichtert und somit Wettbewerb und Qualität fördern dürfte.