Unternehmen können nicht immer schwarze Zahlen schreiben. Wiederkehrende oder erhebliche Verluste können negative Auswirkungen auf das Eigenkapital haben. Das Eigenkapital (das Nettovermögen des Unternehmens) stellt den Substanzwert eines Unternehmens, d. h. den Restwert des Vermögens nach der Begleichung seiner Schulden dar. Gesellschafter und andere Stakeholder sind an einem hohen Wert interessiert. Das rumänische Gesellschaftsrecht enthält bestimmte Regeln zur Mindestschwelle für das Eigenkapital aller Unternehmen.
Rechtlicher Rahmen: das rumänische Gesellschaftsgesetz (Gesetz 31/1990; „GesG“) regelt die erforderlichen Schritte bei Verlusten des Eigenkapitals.
Schwelle: Sinkt das Eigenkapital eines Unternehmens unter die Hälfte seines Stammkapitals, muss laut GesG die Geschäftsführung des Unternehmens eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen und den Gesellschaftern die Finanzlage mitteilen, damit diese über die Fortführung oder Liquidation der Gesellschaft entscheiden.
Timing: Entscheidet sich das Unternehmen für die Fortführung der Tätigkeit, muss sein Eigenkapital laut GesG spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Jahr, in dem die Situation identifiziert wurde, folgt, bis zu der o. g. Schwelle berichtigt werden. Das Gesetz ist auslegungsbedürftig in Bezug auf das Referenzjahr; es gibt nicht an, ob darunter das Geschäftsjahr, in dem die Situation eintrat, oder dasjenige, in dem die Situation festgestellt wurde (in dem die Jahresabschlüsse genehmigt wurden1) zu verstehen ist. Mangels klarer Auslegungsregeln und sonstiger Leitlinien in diesem Sinne lässt sich vertreten, dass das Gesetz eher die zweite Auslegung widerspiegelt.
Risiken: Wenn (a) die Gesellschafterversammlung nicht stattfindet oder (b) nicht über die zu ergreifenden Maßnahmen abstimmt oder (c) das Unternehmen keine fristgerechte Berichtigung des Kapitals vornimmt, besteht das Risiko, dass Dritte gerichtlich die Auflösung der Gesellschaft verlangen. Das Gericht kann dem Unternehmen eine Nachfrist von sechs Monaten zur Verbesserung der Situation gewähren.
Ein Gesetzesentwurf der rumänischen Finanzverwaltung soll es dem Finanzamt ausdrücklich ermöglichen, die Auflösung von Unternehmen zu initiieren, die für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre ein Eigenkapital unterhalb der gesetzlichen Schwelle melden.
Optionen zur Berichtigung des Eigenkapitals: Verluste schreibende Unternehmen müssen diese zunächst durch Verwendung der kumulierten Gewinne, Agien, Rücklagen und des Stammkapitals decken. Verbleibt hiernach ein Restverlust, sollte das Stammkapital erhöht werden.
Um das Eigenkapital gesetzeskonform zu erhöhen, sollte die Erhöhung des Stammkapitals zu einer Erhöhung des Gesamtvermögens oder einer Verringerung der Schulden des Unternehmens führen. Die Stammkapitalerhöhung ist somit wie folgt möglich:
a) Sach- oder Bareinlagen der Gesellschafter
Die Gesellschafter entscheiden über die Art der Erhöhung aufgrund der Statuten der Gesellschaft.
b)Umwandlung der Verbindlichkeiten in Anteile (debt to equity swap)
Das GesG ermöglicht eine Stammkapitalerhöhung durch Umwandlung fälliger Verbindlichkeiten in Anteile. Häufig kommt es zu Umwandlungen von Darlehensverbindlichkeiten an Gesellschafter in Stammkapital. Dies kommt nur für fällige Verbindlichkeiten in Frage; ferner muss die Gründungsurkunde der Gesellschaft beachtet werden.
Nach der Erhöhung sollte das Stammkapital zum Zweck der Deckung der Buchverluste herabgesetzt werden. Hiermit wird auch die Mindestschwelle, die das Eigenkapital erreichen muss, vermindert.
Verfahren: Alle Erhöhungen und He-rabsetzungen des Stammkapitals sind beim Handelsregister anzumelden.
Fazit
Unternehmen, die für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre ein Eigenkapital von unter 50 Prozent des Stammkapitals verzeichnen, werden wahrscheinlich zukünftig von den Steuerbehörden zur Mitteilung der Verbesserungsmaßnahmen aufgefordert. Ist die Steuerverwaltung mit den vorgeschlagenen Maßnahmen oder dem Fortschritt nicht zufrieden, kann sie die Liquidation beantragen. Gab es bisher weniger Fälle, in denen Dritte die Auslösung des Unternehmens beantragten, ist dieses Risiko künftig daher erheblich höher.
Zur Berichtigung des Nettovermögens ist die Deckung der Nettoverluste aus den Rücklagen und dem Stammkapital erforderlich. Reicht dies nicht aus, ist eine Erhöhung des Stammkapitals durch Einlagen der Gesellschafter (Erhöhung des Vermögens) oder Umwandlung von Darlehen oder sonstiger Verbindlichkeiten in Anteile (Verringerung der Verbindlichkeiten) erforderlich. Das Stammkapital ist anschließend für die Deckung der übrigen Verluste und die Verminderung der Schwelle zu verwenden.
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1Die Genehmigung erfolgt durch die Gesellschafter, i. d. R. in den ersten Monaten des Folgejahres.
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