Wichtige Grundsätze des rumänischen Umsatzsteuer-Systems

Das rumänische System der Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt, kurz USt) ist bedingt durch die zu Grunde liegenden, komplexen EU-Regelungen häufig schwer durchschaubar. Dennoch fußt es auf einer rigorosen, soliden, EU-weit harmonisierten und logischen Sktruktur, die ein einheitliches Verständnis verschafft. Es folgen für die Praxis wichtige Grundsätze und Hinweise.

Steuerpflichtige Personen

Als USt-Steuersubjekte kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen, NGOs und Behörden in Betracht. Sie gelten als steuerpflichtig, sobald sie regelmäßig Lieferungen oder Dienstleistungen erbringen.

Besitzt eine Person eine USt.ID.Nr., gilt dies als eindeutiger Nachweis für ihre Eigenschaft als umsatzsteuerliches Steuersubjekt. Die USt.ID.Nr. reicht jedoch nicht immer aus, um die umsatzsteuerliche Einordnung zu bestimmen: bestimmte Personen (z. B. Kleiunternehmer) sind auch ohne sie steuerpflichtig.

Wird eine regelmäßige Tätigkeit ausgeübt, eröffnet dies Auslegungsspielraum. Verkauft eine Person beispielsweise mehrere Immobilien oder bietet sie regelmäßig Gegenstände oder Dienstleistungen auf Internet-Plattformen an, deutet dies auf eine Regelmäßigkeit hin, die in den Anwendungsbereich der USt fällt.

In der Praxis unterschätzen viele, dass wiederkehrende Aktivitäten oder das Erreichen von Schwellenwerten sie aus Umsatzsteuersicht steuer- und möglicherweise registrierungspflichtig machen.

Die Steuerverwaltung ANAF identifiziert solche Fälle und fordert bei Bedarf rückwirkende Nachzahlungen, was für Betroffene problematisch werden kann.

Steuerbare Vorgänge

Steuerbare Tätigkeiten umfassen Lieferungen und Dienstleistungen. Weitere Vorgänge werden – ausschließlich umsatzsteuerlich, nicht wirtschaftlich – Lieferungen oder Leistungen durch ergänzende Regelungen gleichgestellt.

Lieferungen liegen vor, wenn die Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand übertragen wird. Ein reiner Transport gilt umsatzsteuerlich nicht als Lieferung, sofern keine Verfügungsmacht über die Gegenstände übergeht. Die Entnahme üblicher Verkaufsgegensände stellt indessen einen lieferähnlichen Vorgang dar.

Als „Dienstleistung“ gilt umsatzsteuerlich alles, was keine Lieferung darstellt. Dies umfasst viele Aktivitäten; auch Refakturierungen oder die kostenlose Erbringung von Tätigkeiten können leistungsähnlich sein. 

Liefer- und Leistungsbeziehungen sowie involvierte Personen sind genau zu bestimmen. Sie unterliegen auch dann der Ust, wenn sie mit Personen aus EU- oder Drittstaaten eingegangen werden – unabhängig von deren lokaler Praxis und selbst wenn diese keine USt anwenden. Die Einordnung als Lieferung oder Dienstleistung ist ausschlaggebend für die Bestimmung des Ortes.

Ort der USt

Die USt wird nur in einem EU-Staat geschuldet. Entscheidend für die Ermittlung ist die Bestimmung des Orts der Lieferung/Dienstleistung, da dort die USt anfällt. Die Regelungen unterscheiden sich für Lieferungen und Dienstleistungen.

Der Ort der Lieferung hängt von der Bewegung der Gegenstände und dem Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht ab. Lieferketten können in der Praxis komplex sein; Sonderregelungen gelten z. B. für Reihengeschäfte, Konsignationslager, Dreiecksgeschäfte, Verarbeitungsketten, Gutscheine u. ä. 

Die Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung beruht auf zwei Grundsatzregelungen mit zahlreichen Ausnahmen, die an verschiedene Kriterien und Merkmale geknüpft sind. In der Praxis kann die Ortsbestimmung daher schwierig sein. 

Der umsatzsteuerliche Status des Leistungsempfängers ist genau zu identifizieren. Hierfür sind in der Regel dessen USt.ID.Nr. und ggf. andere Nachweise erforderlich.

Zusätzlich sind Merkmale und Kontext der Leistungserbringung zu identifizieren, z. B. eine etwaige Anbindung an Grundstücke, Events oder Zollverfahren, internationale Handels-, Verarbeitungs- oder Transportketten, Leistungsbeziehungen in elektronischer Form oder in Freizonen u. ä.

Zusätzlich sind Merkmale und Kontext der Leistungserbringung zu prüfen, z. B. Anbindungen an Grundstücke, Events oder Zollverfahren, internationale Handels-, Verarbeitungs- oder Transportketten, elektronische Leistungen oder Freizonen.

Eine fehlerhafte Bestimmung des Ortes einer Lieferung/Dienstleistung führt insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen zum Risiko der Zahlung der USt in einem unrichtigen EU-Staat.

Vorgehen in der Praxis

Die Analyse der Umsatzsteuerpflicht in Rumänien (wie auch anderenorts) setzt folgende Prüfungen voraus: 

  • Ist die liefernde/leistende Person steuerpflichtig? 
  • Stellt deren Tätigkeit eine Lieferung oder Dienstleistung dar?
  • Liegt der Ort der Lieferung/Dienstleistung in Rumänien?

Erst wenn die Steuerschuld in Rumänien eindeutig feststeht, werden die weiteren Aspekte wie der Steuerschuldner, die Bemessungsgrundlage, der Steuersatz etwaige Befreiungen sowie Melde- und Zahlungspflichten relevant.


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