Wichtige steuerliche Änderungen zum Herbst: Teil 1 – Steuergesetzbuch

Ende August wurden die zwei wichtigen Rechtsnormen im Steuerbereich – das rumänische Steuergesetzbuch und die Steuerverfahrensordnung – geändert. Es erfolgten Klärungen, Ergänzungen und Änderungen, die eine Vorlaufzeit zur Vorbereitung erfordern. Einige relevante Aspekte gemäß der Verordnung 8/2021 zur Änderung des Steuergesetzbuches werden nachfolgend zusammengefasst.

Unternehmenssteuern

Bei Ausschüttungen von Dividenden wird die Anwendbarkeit der Mutter-Tochter-Richtlinie durch die Änderung der Vo-raussetzungen für die ausschüttenden und empfangsberechtigten Gesellschaften erweitert. Nunmehr fallen z.B. auch Ausschüttungen rumänischer Mikrounternehmen in den Anwendungsbereich der Dividendenbefreiung aufgrund der MTR – besonders interessant für international agierende Mittelständler. Klärungen erfolgten auch mit Bezug auf die Vorgehensweise im Fall von Dividendenauszahlungen zwischen rumänischen Personen.

Aufgrund einer zum Jahresbeginn eingeführten Änderung sollten ab 2022 Aufwendungen für Wertberichtigungen an Forderungen bei der Ermittlung der Körperschaftssteuer zu 100 Prozent abzugsfähig sein; derzeit sind sie dies lediglich zu 30 Prozent. Nun wurde die Sichtweise geändert; statt 100 Prozent werden nur noch 50 Prozent der Kosten abzugsfähig sein.

Steuerpflichtige, die zur Verbesserung der Finanzlage ihr Eigenkapital aufstocken, dürfen nach Maßgabe der DVO 153/2020 in der Zeitspanne 2021-2025 gewisse Steuervergünstigungen in Form von Reduzierungen der Körperschafts- bzw. Mikrounternehmenssteuer und der spezifischen Steuer im Horeca-Bereich in Anspruch nehmen. Umsetzungs- und Verfahrensregeln hierzu werden eingeführt.
Weitere Bestimmungen bezwecken die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/1164 im Hinblick auf die Wegzugsbesteuerung. Da die Möglichkeit besteht, die Wegzugsteuer durch Teilzahlungen auf fünf Jahre aufzuteilen, wird u.a. eine Sicherheitsleistung des Steuerpflichtigen bei solchen Stundungen festgelegt.

Im Hinblick auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung werden Regelungen für die Anerkennung elektronisch übermittelter Ansässigkeitsbescheinigungen und gewisse Formblätter für die formelle Bescheinigung der Ansässigkeit juristischer Personen eingeführt.

Einkommensteuer, Sozialabgaben

Für natürliche Personen, die eine Arbeitsbeziehung mit einem in Rumänien oder in der EU ansässigen Arbeitgeber haben und zusätzlich Zuwendungen und/oder Sachvorteile von nichtansässigen Drittpersonen erhalten, besteht ab Oktober die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für diese Vorteile von Dritten optiert. Dadurch wird eine gesetzliche Lücke bei Lohneinkünften mit Auslandsbezug abgedeckt.

Weitere Klärungen beziehen sich auf die Besteuerung von Einkünften aus Vermietung, Investitionen, Landwirtschaft und Glücksspielen, das Veranlagungsverfahren und die Zuweisung eines Teils der Einkommensteuer an gemeinnützige Organisationen.

Umsatzsteuer

Die mangelhafte Umsetzung der EU-Regelungen zu dem ab 1. Juli eingeführten E-Commerce-Paket wird verbessert. Bisher waren gewisse Steuerpflichtige von der Anwendung des One-Stop-Shop (OSS) in Rumänien ausgeschlossen; neuerdings kann der OSS nun z.B. auch von Kleinunternehmen angewandt werden.

Zusätzlich wurden einige befristete Befreiungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 1159/2021 eingeführt. Diese betreffen Einfuhren, Lieferungen und Dienstleistungen durch die Kommission oder durch eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die Einrichtungen die Gegenstände oder Dienstleistungen in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben erwerben, um auf die Cronavirus-Pandemie zu reagieren.

Örtliche Steuern

Bei der Berechnung der Gebäudesteuer für Gebäude mit gemischter Nutzung (d.h. sowohl für Wohn- als auch für Geschäftszwecke) entfällt für gewerblich genutzte Flächen die Pflicht der Person, die die Flächen geschäftlich nutzt, die für die betreffenden Flächen anfallenden Kosten für die Versorgungsleistungen zu tragen. Diese Bedingung war in der Praxis problematisch, da sie u.U. zu einer unterschiedlichen Berechnung der Gebäudesteuer abhängig vom Abzug oder Nichtabzug der Versorgungskosten führte.  

Im Falle der Eventsteuer (Musikkonzerte, Sportveranstaltungen, Kino- und Zirkusveranstaltungen o.ä.) wird klargestellt, dass die Bemessungsgrundlage nicht auch die von den Veranstaltern infolge des Verkaufes von Karten vereinnahmte USt. enthält.

Im Hinblick auf die Kfz-Steuer wurden einige Vorschriften eingeführt, die für Verkäufe von Fahrzeugen zwischen in Rumänien ansässigen Personen aufgrund elektronisch erstellter und unterzeichneter Verträge gelten. Sie beziehen sich auf die Meldepflichten und den Kommunikationsfluss zur Übermittlung der Verträge in elektronischer Form an die zuständigen Behörden.


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