Zahlungsvorgänge – einige Besonderheiten

Das Devisenrecht ist relativ unbekannt, obwohl die täglichen Abläufe regelmäßige Zahlungsvorgänge voraussetzen. In der Praxis erfolgen diese mittels und unter der Aufsicht von Banken. Einige Grundsätze und Besonderheiten werden nachstehend dargestellt.

Grundbegriffe

Das Reglement der Rumänischen Nationalbank (BNR) Nr. 4/2005 definiert aus Sicht des Devisenrechts unter anderen folgende Personen als Gebietsansässig:

  • natürliche Personen mit Wohnsitz in Rumänien, oder die sich in Rumänien aufhalten und zur Durchführung von selbstständigen Tätigkeiten zugelassen sind;
  • Rechtspersonen oder sonstige Einheiten mit Sitz in Rumänien;
  • Zweigniederlassungen, Agenturen, Vertretungen, Büros von ausländischen Personen/Strukturen, welche in Rumänien registriert/zugelassen sind.

Als nicht Gebietsansässigen werden indes aufgezählt:

  • natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland oder die sich im Ausland aufhalten und dort zur Erbringung von selbstständigen Tätigkeiten zugelassen sind;
  • Rechtspersonen oder sonstige Einheiten mit Sitz im Ausland;
  • Zweigniederlassungen, Agenturen, Vertretungen, Büros von ausländischen Personen/Strukturen, welche im Ausland registriert/zugelassen sind.

Zahlungsvorgänge zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen

Zahlungsvorgänge zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen dürfen frei, in Lei oder Fremdwährung, erfolgen. Gebietsansässige dürfen aufgrund dieser Regelung ihre Zahlungsflüsse mit Auslandsbezug ohne Einschränkungen organisieren. Dies betrifft z. B. Zahlungsflüsse zwischen einer rumänischen und einer ausländischen Person, zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer rumänischen Zweigniederlassung o. ä.

Zahlungsvorgänge zwischen Gebietsansässigen

Abweichend davon sind Zahlungsgeschäfte zwischen zwei Gebietsansässigen grundsätzlich in Lei zu organisieren, wenn sie auf Handelsgeschäften beruhen. Gewisse Ausnahmen davon werden im Anhang 2 des BNR-Reglements aufgeführt.

Nach den neuesten Änderungen dürfen auch Zahlungen zwischen Gebietsansässigen, beruhend auf Darlehen/Krediten, Guthaben, Wertpapieren, Dividendenausschüttungen, frei in Lei oder Fremdwährung erfolgen. Für Abrechnungen in Fremdwährung ist eine Willensbekundung der Parteien erforderlich.

Die Zahlung des Arbeitsentgeltes von einem rumänischen Arbeitgeber an einen rumänischen Arbeitnehmer darf indes nur in Lei erfolgen, ungeachtet der Rechtsform in welcher die Arbeitsbeziehung vereinbart wird.

Anmerkung: Die obigen Einschränkungen beziehen sich nur auf die Zahlungsvorgänge, bzw. auf die Einkassierungen und Zahlungen in Fremdwährung. Es spricht nichts dagegen, dass zwei Gebietsansässige gegenseitig Handelsgeschäfte auf Basis von Fremdwährung (z. B. Euro) vereinbaren. Ist jedoch keiner der obigen Ausnahmesachverhalte gegeben, hat die Zahlung in Lei zu erfolgen. Dabei ist sinnvoll, den Umrechnungskurs bei der Abrechnung mit dem Umrechnungskurs für buchhalterische und/oder steuerliche Zwecke, zu harmonisieren.

Meldepflichten

Gemäß dem Reglement 4/2014 der BNR müssen Anleihen, die Gebietsansässige von nicht Gebietsansässigen für länger als einem Jahr erhalten, innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss bei der BNR gemeldet werden. Die Formblätter hierfür sind von der Internetseite der BNR abrufbar. Auch nachträgliche Änderungen solcher Verträge sind meldepflichtig.

Auch bestehen Meldepflichten im Zusammenhang mit Direktinvestitionen Gebietsansässiger im Ausland. Als Direktinvestitionen werden dauerhafte Anlagen in ausländische Einheiten angesehen, z. B Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Stammkapital einer ausländischer Gesellschaft oder die Gründung einer ausländischen Zweigniederlassung, Immobilienkäufe im Ausland, sowie gewisse darauf beruhende Transaktionen.

Sonstige Auswirkungen

Banken haben zudem eine Meldepflicht gegenüber der Steuerverwaltung. Diese hat aufgrund der Bankmeldungen ein zentrales elektronischen Register der IBAN-Konten zu organisieren. Mithin sind die Informationen zu den Bankkonten einer Person für die Behörden zugänglich. Die Steuerverwaltung kann z. B. die Konten einer Person sperren wenn diese die Steuern nicht bezahlt, oder die Bewegungen in den Konten einer Person prüfen um ggf. ausgehend davon eine Prüfung zu veranlassen.

Eröffnet eine ausländische Person ein Konto in Rumänien, unterliegt sie auch einer steuerlichen Registrierungspflicht. Ist sie nicht bereits steuerlich registriert, hat die Bank diese Registrierung zu veranlassen.

Fazit

Generell ist bei Zahlungsvorgängen auf Transparenz und Gutgläubigkeit zu achten. Personen, welche auch international tätig sind, oder solche, welche ausländische Gesellschafter und Geschäftspartner haben, sollten einige relevante Aspekte im Auge behalten, um Zahlungsschwierigkeiten zu vermeiden und/oder gewisse Verpflichtungen nicht zu versäumen.


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